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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Stuttgart - Deutschland Arzneimittel Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2026072700564736713 / 517594-2026
Veröffentlicht :
27.07.2026
Anforderung der Unterlagen bis :
16.09.2026
Angebotsabgabe bis :
16.09.2026
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
33600000 - Arzneimittel
DEU-Stuttgart: Deutschland Arzneimittel Abschluss von Rabattverträgen
gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt

2026/S 142/2026 517594

Deutschland Arzneimittel Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für
Arzneimittel im generischen Markt
OJ S 142/2026 27/07/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferleistungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im
generischen Markt
Beschreibung: Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen
gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01.06.2027 bis 31.05.2029 (AOK 33).
Kennung des Verfahrens: 3d9dc7ac-7256-4c19-9f89-740ecaa74f0d
Interne Kennung: AOK 33
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

2.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0MSGH#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

2.1.5. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 116
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 116

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Auftragsunterlagen

5. Los

5.1. Los: LOT-0001
Titel: Dabigatran (nur Hartkapseln)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei

wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 1

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.

Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate

hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.

Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach

Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0002
Titel: Fingolimod (nur Hartkapseln mit der Wirkstärke 0,5mg und den Normpackungsgrößen 1
und 3 (N1/N3))
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit

einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 2

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran

gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,

eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer

Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig

Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen

keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0003
Titel: Irbesartan
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote

abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 3

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll

zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach

Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der

Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents

Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0004
Titel: Levodopa+Carbidopa (nur Tabletten und Retardtabletten)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 4

5.1.1. Zweck

Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist

auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen

einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten

Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als

zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.

Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem

Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0005
Titel: Lisinopril+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte

Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 5

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach

Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von

Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.

Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt

nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen

Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat

und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0006
Titel: Losartan
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei

wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 6

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.

Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate

hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.

Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach

Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0007
Titel: Losartan+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung

erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 7

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend

den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a

Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage

nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes

Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig

Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor

die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0008
Titel: Methocarbamol (nur Filmtabletten/Tabletten)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose

abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 8

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom

7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für

alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen

mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:

URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0009
Titel: Mirtazapin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 9

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im

jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der

Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften

müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der

Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu

wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0010
Titel: Pregabalin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische

Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 10

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.

Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der

Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.

September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich

nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt

verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten

Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0011
Titel: Propiverin (nicht auf Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit

eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 11

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister

Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der

Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.

verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe

im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0012
Titel: Tadalafil PAH (nur Arzneimittel mit der Indikation pulmonale arterielle Hypertonie)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei

Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 12

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten

Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0013
Titel: Topiramat (Mindestindikation: Epilepsie)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 13

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0014
Titel: Tramadol

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 14

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0015
Titel: Amoxicillin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 15

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0016
Titel: Amoxicillin+Clavulansäure RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 16

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0017
Titel: Azithromycin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 17

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0018
Titel: Cefaclor RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 18

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0019
Titel: Cefpodoxim RM

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 19

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0020
Titel: Cefuroxim RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 20

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0021
Titel: Ciprofloxacin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 21

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0022
Titel: Clarithromycin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 22

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0023
Titel: Clindamycin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 23

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0024
Titel: Fosfomycin RM

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 24

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0025
Titel: Levofloxacin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 25

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0026
Titel: Linezolid RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 26

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0027
Titel: Moxifloxacin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 27

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0028
Titel: Ofloxacin RM
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 28

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0029
Titel: Vancomycin RM

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 29

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0030
Titel: Alfuzosin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 30

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0031
Titel: Amiodaron
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 31

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0032
Titel: Amisulprid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 32

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0033
Titel: Amlodipin+Valsartan+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 33

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0034
Titel: Amoxicillin EU-EWR

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 34

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0035
Titel: Amoxicillin+Clavulansäure EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 35

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0036
Titel: Anagrelid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 36

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0037
Titel: Apremilast
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 37

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0038
Titel: Azathioprin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 38

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0039
Titel: Azithromycin EU-EWR

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 39

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0040
Titel: Beclometason dipropionat+Formoterol (nur Dosieraerosole mit der Wirkstärke 100µg/4,
91µg)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische

Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 40

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.

Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der

Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.

September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich

nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt

verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten

Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0041
Titel: Bisoprolol
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit

eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 41

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister

Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der

Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.

verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe

im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0042
Titel: Bisoprolol+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei

Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 42

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten

Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0043
Titel: Bosentan
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 43

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0044
Titel: Budesonid+Formoterol

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 44

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0045
Titel: Carvedilol
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 45

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0046
Titel: Cefaclor EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 46

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0047
Titel: Cefpodoxim EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 47

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0048
Titel: Cefuroxim EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 48

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0049
Titel: Ciprofloxacin EU-EWR

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 49

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0050
Titel: Citalopram
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 50

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0051
Titel: Clarithromycin EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 51

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0052
Titel: Clindamycin EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 52

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0053
Titel: Deferasirox
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 53

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0054
Titel: Diclofenac (nicht auf topische Darreichungsformen)

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 54

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0055
Titel: Doxazosin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 55

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0056
Titel: Dronedaron
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 56

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0057
Titel: Enalapril+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 57

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0058
Titel: Ezetimib+Atorvastatin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 58

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0059
Titel: Fexofenadin

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 59

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0060
Titel: Finasterid (nicht auf 1 mg-Wirkstoffstärke zur Behandlung der Alopezie)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 60

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0061
Titel: Fosfomycin EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 61

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0062
Titel: Fulvestrant
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 62

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0063
Titel: Furosemid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 63

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0064
Titel: Gabapentin

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 64

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0065
Titel: Glimepirid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 65

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0066
Titel: Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 66

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0067
Titel: Hydroxycarbamid (nur Hartkapseln)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 67

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0068
Titel: Indapamid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 68

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0069
Titel: Isotretinoin

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 69

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0070
Titel: Ivabradin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 70

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0071
Titel: Lenalidomid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 71

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0072
Titel: Lercanidipin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 72

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0073
Titel: Levodopa+Benserazid (Mindestindikation: Morbus Parkinson)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 73

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0074
Titel: Levodopa+Carbidopa+Entacapon

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 74

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0075
Titel: Levofloxacin EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 75

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0076
Titel: Linezolid EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 76

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0077
Titel: Lisinopril
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 77

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0078
Titel: Melperon
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 78

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0079
Titel: Metoprolol

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 79

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0080
Titel: Moclobemid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 80

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0081
Titel: Modafinil
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 81

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0082
Titel: Moxifloxacin EU-EWR
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 82

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0083
Titel: Moxonidin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 83

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0084
Titel: Ofloxacin EU-EWR

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 84

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0085
Titel: Paroxetin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 85

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0086
Titel: Pazopanib
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 86

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0087
Titel: Pipamperon
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 87

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0088
Titel: Prucaloprid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 88

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0089
Titel: Ramipril

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 89

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0090
Titel: Ramipril+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 90

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0091
Titel: Risperidon fest/flüssig (nur Filmtabletten und Lösungen zum Einnehmen)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 91

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0092
Titel: Rivaroxaban (nur Filmtabletten mit der Wirkstärke 2,5mg)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 92

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0093
Titel: Rivastigmin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 93

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0094
Titel: Rosuvastatin

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 94

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0095
Titel: Sertralin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 95

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0096
Titel: Solifenacin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 96

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0097
Titel: Spironolacton
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 97

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0098
Titel: Tamsulosin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 98

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0099
Titel: Tiotropium-Kation (nur auf Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation)

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 99

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0100
Titel: Tolvaptan
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 100

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0101
Titel: Torasemid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 101

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0102
Titel: Travoprost
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 102

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0103
Titel: Trimipramin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 103

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0104
Titel: Vancomycin EU-EWR

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 104

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0105
Titel: Verapamil
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 105

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0106
Titel: Vildagliptin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 106

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0107
Titel: Zonisamid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 107

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0108
Titel: Amlodipin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 108

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0109
Titel: Efavirenz+Emtricitabin+Tenofovir disoproxil

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 109

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0110
Titel: Escitalopram
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 110

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0111
Titel: Metformin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 111

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0112
Titel: Omeprazol
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des

gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 112

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-

Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten

Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht

und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei

den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:

Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der

Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0113
Titel: Simvastatin
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern

geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 113

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs

Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen

Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses

Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des

Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in

der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0114
Titel: Sumatriptan

Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 114

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland

Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels

Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der

Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der

betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0115
Titel: Telmisartan+Hydrochlorothiazid
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je
Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.

Interne Kennung: 115

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten
Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe

der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von

Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,
welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)

genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der

Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden

Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,

die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

5.1. Los: LOT-0116
Titel: Valsartan (nur Filmtabletten)
Beschreibung: Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 116 Fachlose. Jeder
Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert
benannt werden. Für die Fachlose 1 bis 107 gilt: Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter
entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote
abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose
abgegeben werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos-
und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote
in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a SGB V werden für die zu beschaffenden
antibiotischen Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose
(ein sog. EU-EWR-Los und ein sog. RM-Los ) gebildet. Für die Fachlose 108 bis 116 gilt:
Für jedes Fachlos werden drei Vertragsregionen gemäß näherer Bestimmung in den
Vergabeunterlagen gebildet. Für jedes Fachlos wird pro Vertragsregion ein Rabattvertrag mit
einem Rabattvertragspartner geschlossen (regionale Exklusivität); die Zuschlagserteilung
erfolgt also pro Fachlos und Vertragsregion. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s
Fachlos/e sie Rabattangebote abgeben möchten. Angebote können für eines, für mehrere
oder alle Fachlose abgegeben werden. Je angebotenem Fachlos gilt das Angebot des Bieters
für jede der drei Vertragsregionen. Eine Beschränkung des Angebots auf eine oder zwei
Vertragsregionen ist nicht zulässig. Auch wenn relevante Angebotsunterlagen oder
Eignungsnachweise nur für eine Vertragsregion fehlen, kann dies zum Ausschluss des
gesamten Angebots für alle Vertragsregionen führen. Das Angebot jedes Bieters wird pro
Fachlos in der Regel nur in einer Vertragsregion bezuschlagt (Zuschlagslimitierung; zu
Ausnahmen sogleich). Liegen den Auftraggeberinnen in einem Fachlos weniger als drei
wertungsfähige Angebote vor, wird die Versorgung in der/den nach Anwendung der
Zuschlagslimitierung nicht besetzten Vertragsregion/en den Bietern, auch soweit sie bereits
den Zuschlag auf eine Vertragsregion erhalten haben, in der Reihenfolge der
Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilt (Ersatzzuschlag). Die Zuschlagslimitierung wird insoweit
eingeschränkt. Für einen Ersatzzuschlag kommen lediglich Bieter in Betracht, die im
Angebotsformblatt angegeben haben, die Versorgung im jeweiligen Fachlos auch für mehr als
eine Vertragsregion sicherstellen und übernehmen zu können. Für alle Fachlose gilt: Je

Fachlos- und Gebietslos-Kombination (Fachlose 1 bis 107) bzw. je Fachlos- und
Vertragsregion-Kombination (Fachlose 108 bis 116) gilt eine vertraglich vereinbarte
Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz
bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-
Gebietslos- bzw. Fachlos-Vertragsregion-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der
Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische
Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der
Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ( pU-Optionsrecht ) verhindern, sofern die
AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung: 116

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel

5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: Es handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren
NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC,
DED, DEE, DEF und DEG.

5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monate

5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 2
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit
der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs
Monate zu verlängern ( AOK-Optionsrechte ), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der
jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer
andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. Foreign Subsidies Regulation ) rechtlich daran
gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend
den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit
des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für
das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer
Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten
Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-
Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-
Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer
weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: 1. Zuschlagskriterien: a) Alle Kriterien sind nur in den
Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten

Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos
(Fachlose 1 bis 107) bzw. je Vertragsregion und Fachlos (Fachlose 108 bis 116) nach
Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer
Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der
Bewerbungsbedingungen). b) Hinweis für Bewertungskriterien bei Antibiotika-Fachlosen: Es
gelten besondere Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Die angebotene Marktabdeckung der Bieter führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von bis zu
2%. Die (optionale) Erfüllung des Zuschlagskriteriums Einhaltung von Schwellenwerten im
Produktionsabwasser führt zu einem Wirtschaftlichkeitsbonus von 40 %. Im Falle der Abgabe
der Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung von Schwellenwerten im Produktionsabwasser
(abzugeben vor Ablauf der Angebotsfrist nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) ist
auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vor Zuschlagserteilung für jeden Wirkstoffhersteller
eine Gestattungs- und Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Messungen im
Produktionsabwasser des/der Wirkstoffhersteller/s während der Vertragslaufzeit (nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen) vorzulegen. 2. Hinweis zu den Antibiotika-Fachlosen: Im
jeweiligen sog. EU- bzw. EWR-Los werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen
Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels
Wirkstoffe verwenden, die (zu 100%) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V). Alternativ
genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser
Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
vom 3.9.1996, S. 1; Government Procurement Agreement - GPA ), das durch das Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom
7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige Auftrag in den
Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der
zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen
Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB IV). Im sog. RM-Los
( Restmarkt-Los ) sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der
Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union
bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzung für die Zuschlagserteilung,
eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a
Satz 6 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen
finden sich in den Vergabeunterlagen. 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten
Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP
übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten
elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in das Handelsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Es gelten nachfolgende Eignungskriterien (o.g. Angabe
zur Art des Kriteriums ist nur techn. bedingt und unvollständig): a) Mit dem Angebot haben die
Bieter aa) eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische

Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine
separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im Falle der Inanspruchnahme von
Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11 der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von
weiteren Nachweisen neben der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine
separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des
Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der
Kommission) für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d.
Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen
einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der
Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b) Die Auftraggeberinnen
können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der
Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV)
zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach näherer Maßgabe der Ausführungen
unter Abschnitt B.III. der Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus
dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026); ausländische Bieter haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für
alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM); dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden
Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name
/Bezeichnung des Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des
aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen
Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des
Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer
Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage
nachgewiesen werden muss, (3) Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur
Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-
Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht
und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) ank alle erforderlichen Informationen vollständig
ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von
Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen.
Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das
den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2
Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der
Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass das
/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses
pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen,

welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a
Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht.
Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen
beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass
die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.
September 2026 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch
entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter a) und b)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt - von
jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind die unter b) bb) genannten
Nachweise jeweils auf die Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der Bietergemeinschaft
zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe
der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften
müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder
für die Erfüllung der vertragl. Pflichten besteht.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: Ferner geltend nachfolgende Eignungskriterien
(insoweit ist o.g., nur technisch bedingte, Angabe zur Art des Kriteriums bedeutungslos): Es
gelten die folgenden Eignungskriterien und -nachweise nach näherer Maßgabe der
Bewerbungsbedingungen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen
mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden
Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die
Bieter müssen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben,
wonach sie im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt des
Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe Bevorratung der
Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen können, der den voraussichtlich innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten ab Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden
Mengen der rabattierten Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen 1 bis 107 für jedes
Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige Preisvergleichsgruppe, zu der
das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in der vom pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten und mit seinem Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht bei
den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen sowie den gemäß § 7
Abs. (1) Satz 6 des Rabattvertrages entsprechend zu behandelnden Antibiotika-Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu
den Bewerbungsbedingungen angegebenen, auf 24 Monate hochgerechneten
Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich in den Fachlosen
108 bis 116 für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage von 70 % der auf 24 Monate
hochgerechneten Verordnungsmenge (in Gramm Wirkstoff), die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört, in Abschnitt IIa. der
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen für die jeweilige Vertragsregion/en angegebenen
ist. Der 6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der (ggf.
verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten, angemessenen
und kontinuierlichen Belieferung nach § 52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert
werden. Dabei muss der 6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur

Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen vorzuhalten bzw.
anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt, dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt
nachzuweisende Wirkstoffmenge für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum
Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall des
Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. §
9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich
nachzuweisen, dass ihnen im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
indem sie jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt A.III.11.1 der
Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition etwaiger Drittunternehmen im Sinne
dieser Ausschreibung zu finden. Die Verpflichtungserklärung wird den Bietern als
zweisprachiges Dokument (Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen, wenn das
Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S. d. Konzernrechts ist ( andere
Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV). Die Verpflichtungserklärung(en) des/der
Drittunternehmen(s) muss/müssen vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der
Auftraggeberinnen vorgelegt werden.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 16/09/2026 10:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 253 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Sollten zwingend bereits mit dem Angebot einzureichende
Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder missverständlich sein, gelten
insoweit die allgemeinen Hinweise zur Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss
von Angeboten in den Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 16/09/2026 10:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als
Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs.
8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern, jew. bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Bei Angeboten
auf sog. EU-EWR-Lose sind eine Eigenerklärung des Bieters sowie des/der Wirkstoffhersteller
/s zur Bestätigung der Wirkstoffproduktion in der EU/EWR vorzulegen. Darüber hinaus sind
die gesetzl. Pflichten aus Art. 27 ff. der VO (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen zu beachten. Näheres zu einer mit dem Angebot ggf.
erforderl. Meldung oder Erklärung von drittstaatl. Subventionen siehe Vergabeunterlagen. Für
die Fachlose 108 bis 116 wird auf die Regelungen zur vertragsregionenübergreifenden
Komplementärversorgung im Fall eines absehbaren Versorgungsmangels in einer
Vertragsregion hingewiesen. Näheres § 9 Rabattvertrag.
Dieses Verfahren fällt unter die Verordnung zu ausländischen Subventionen (FSR)
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1 227
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a.
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in
der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche
Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen
keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein
Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1
geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von
Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser
Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach
Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die
Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die
Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der
betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch
unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: AOK
Baden-Württemberg
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: AOK Baden-Württemberg

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
Registrierungsnummer: DE168368778
Postanschrift: Presselstr. 19
Stadt: Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land, Gliederung (NUTS): Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frank Wienands
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE811695320
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28

Stadt: München
Postleitzahl: 81739
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Registrierungsnummer: DE114110216
Postanschrift: Basler Straße 2
Stadt: Bad Homburg
Postleitzahl: 61352
Land, Gliederung (NUTS): Hochtaunuskreis (DE718)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Registrierungsnummer: DE256878834
Postanschrift: Sternplatz 7
Stadt: Dresden
Postleitzahl: 01067
Land, Gliederung (NUTS): Dresden, Kreisfreie Stadt (DED21)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0005
Offizielle Bezeichnung: AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE124159739
Postanschrift: Kopenhagener Straße 1
Stadt: Dortmund
Postleitzahl: 44269
Land, Gliederung (NUTS): Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0006
Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE207055164
Postanschrift: Wanheimer Straße 72
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40468
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0007
Offizielle Bezeichnung: AOK Bremen/Bremerhaven
Registrierungsnummer: DE114397726
Postanschrift: Bürgermeister-Smidt-Straße 95
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0008
Offizielle Bezeichnung: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Registrierungsnummer: DE192651227
Postanschrift: Hildesheimer Straße 273
Stadt: Hannover
Postleitzahl: 30519
Land, Gliederung (NUTS): Region Hannover (DE929)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0009
Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE258393558
Postanschrift: Lüneburger Straße 4
Stadt: Magdeburg
Postleitzahl: 39106
Land, Gliederung (NUTS): Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
Land: Deutschland

E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0010
Offizielle Bezeichnung: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE275390265
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Stadt: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0011
Offizielle Bezeichnung: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
Registrierungsnummer: DE271900642
Postanschrift: Virchowstr. 30
Stadt: Eisenberg
Postleitzahl: 67304
Land, Gliederung (NUTS): Donnersbergkreis (DEB3D)
Land: Deutschland
E-Mail: arzneimittel@bw.aok.de
Telefon: 071176161923
Internetadresse: http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer

8.1. ORG-0012
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
Registrierungsnummer: t004922894990
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 228 94990
Fax: +49 228 9499163
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle

8.1. ORG-0013
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)

Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 2a0e5196-8c5e-4dd4-85f2-e791a0640ecf - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 24/07/2026 11:12:36 (UTC+02:00)
Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 142/2026
Datum der Veröffentlichung: 27/07/2026

Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0MSGH/documents
http://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202607/ausschreibung-517594-2026-DEU.txt

 
 
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