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Titel :
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DEU-Regen - Deutschland Dienstleistungen von medizinischem Personal Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026040901040956663 / 243012-2026
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Veröffentlicht :
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09.04.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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28.04.2026
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Angebotsabgabe bis :
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12.05.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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75131000 - Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
85141000 - Dienstleistungen von medizinischem Personal
85142000 - Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
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DEU-Regen: Deutschland Dienstleistungen von medizinischem Personal
Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen
(Krematorium Ruhmannsfelden)
2026/S 69/2026 243012
Deutschland Dienstleistungen von medizinischem Personal Regelmäßige Durchführung der
zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen (Krematorium Ruhmannsfelden)
OJ S 69/2026 09/04/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Regen
E-Mail: vergabestelle@lra.landkreis-regen.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen
(Krematorium Ruhmannsfelden)
Beschreibung: Mit Beschluss vom 12. November 2019 Umsichtig agieren! -
Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen (Drs. 18/4711) hat der
Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen
und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, [...] eine verpflichtende zweite ärztliche
Leichenschau vor Feuerbestattungen [...] einzuführen. Die Aufgabe der zweiten
Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen
örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17
Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen
Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich
das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1.
April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen
im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor
Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu
gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen
Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit
besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen. Die zu erbringenden
Leistungen (regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen)
ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen in den jeweils aktuell gültigen
Fassungen: - dem Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) - der Verordnung zur
Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
Kennung des Verfahrens: ac2d4a7b-c7bf-4c52-b290-1ed6539511ee
Interne Kennung: 25/26
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung,
85142000 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Ruhmannsfelden
Postleitzahl: 94239
Land, Gliederung (NUTS): Regen (DE229)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: § 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen
Fassung sieht vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung (hier:
Krematorium Ruhmannsfelden) durchgeführt wird.
2.1.4. Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4D0XMMTV# Wenn mehrere
Angebote, die für den Zuschlag in Frage kommen, dieselbe Anzahl an Leistungspunkten
haben, entscheidet die Vergabestelle im Wege des Auslosungsverfahrens über den Zuschlag.
Das Auslosungsverfahren wird im Vieraugenprinzip durchgeführt.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten
Verpflichtungen: Gemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge nur an fachkundige
und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124
GWB ausgeschlossen worden sind. // Alle Ausschlusskriterien in den §§ 123, 124 GWB finden
Anwendung: Siehe den § 42 VgV und die §§ 123, 124 und 125 GWB (siehe
unten!)://Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende
oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen
können bzw. müssen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
(Hinweis: Die Begrifflichkeit Bildung terroristischer Vereinigungen ist technisch bedingt. Sie
ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 124 GWB (Fakultative
Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt,
dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus
resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht
hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu
beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu
übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, §
19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
Zahlungsunfähigkeit: (Hinweis: Die Begrifflichkeit Zahlungsunfähigkeit ist technisch bedingt.
Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 125 (Selbstreinigung): (1)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach §
123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das
Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes
dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Bei der Bewertung der von dem
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen
Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass
die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist
gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: (Hinweis: Die Begrifflichkeit Schwere
Verfehlung ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende
Text.) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: In Vergabeverfahren mit einem geschätzten
Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist die Vergabestelle verpflichtet, für den
Bieter - im Falle von Bietergemeinschaften für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft - , der im
o. g. Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft
aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) anzufordern.//
Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit der Verordnung EU 833/2014 wurden umfangreiche
Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Diese betreffen auch die
Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende
Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: (Hinweis: Die
Begrifflichkeit Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags ist technisch
bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 123 GWB
(Zwingende Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. §
129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und
terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des
Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des
Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs
(unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs
(Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes
zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1
bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne
des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den
vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig
verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in
leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1
nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen
Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur
Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten
ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss
offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher
Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: (Hinweis: Die
Begrifflichkeit Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens ist
technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 42
VgV (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern): (1) Der
öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach §
122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters
zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. (2) Im nicht offenen
Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog
und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber
zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht
ausgeschlossen worden sind. 2 § 51 bleibt unberührt. (3) Bei offenen Verfahren kann der
öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung
durchführt.
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Regelmäßige Durchführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen
(Krematorium Ruhmannsfelden)
Beschreibung: Gegenstand dieser RV ist die Durchführung der zweiten Leichenschau vor
Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
(StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Niederbayern, diese wiederum
vertreten durch das Landratsamt Regen - Gesundheitsamt. Bedarfsträger ist das
Gesundheitsamt Regen. Ärztliche Leistungen: Der AN verpflichtet sich, sämtliche ärztliche
Leistungen zu erbringen, die der jeweilige Bedarfsträger (gemäß Ziffer 1 der RV ist
Bedarfsträger das zuständige Gesundheitsamt) aufgrund Gesetz, Verordnung und sonstigen
Regelungen (u. a. Richtlinien, Erlasse) im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten
ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen erfüllen muss. Sämtliche ärztliche Leistungen
müssen von entsprechend qualifizierten Personen erbracht werden. Nichtärztliche
(Unterstützungs-)Leistung(en): Der AN ist verpflichtet, auch die nichtärztlichen (Teil-)Aufgaben
zu übernehmen. Das eingesetzte Personal muss für die zu erbringenden Leistungen geeignet
sein. Die Beurteilung der Eignung obliegt dem AN. Das Assistenzpersonal bereitet den
Verstorbenen für die Leichenschau vor. Während der Leichenschau assistiert der Assistent
dem Arzt direkt (Drehen und Anheben und Wenden des Verstorbenen, etc.) gemäß den
Anweisungen des Arztes unter besonderer Berücksichtigung des Bestattungsrechts. Auch die
damit in Verbindung stehenden Verwaltungstätigkeiten sind durch den AN zu erfüllen. Bei der
Leistungserbringung ist für Vertretung zu sorgen. Arbeitsschutz und Hygienevorgaben sind zu
beachten und einzuhalten. Eine Dokumentation ist zu führen. Für die detaillierten Kriterien
wird explizit auf die Leistungsbeschreibung (zu finden unter dem Reiter Vergabeunterlagen )
verwiesen.
Interne Kennung: 25/26
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung,
85142000 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Ruhmannsfelden
Postleitzahl: 94239
Land, Gliederung (NUTS): Regen (DE229)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: § 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen
Fassung sieht vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung (hier:
Krematorium Ruhmannsfelden) durchgeführt wird.
5.1.3. Geschätzte Dauer
Laufzeit: 12 Monate
5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 10
Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung
des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst zwölf Monate. Die RV verlängert
sich jeweils um sechs Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der
jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal zehn
Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller
Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags.
Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen
Abrufvolumens ( Höchstmenge gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam
mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen
Änderungen an der RV vereinbart haben. Bei dieser Option handelt es sich um ein einseitiges
Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die
Wahrnehmung der Option.
5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV: Auf die Ziffern
1.2.1 Geplante Einäscherungszahlen (Geschätztes Abrufvolumen der RV) und 1.2.2
Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE) in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen!
Geschätztes Abrufvolumen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV über die maximal mögliche
Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen: 14.750 St. zweite (ärztliche)
Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge)
über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen:
15.783 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. In diesem
Vergabeverfahren wurde ein (sog.) Festpreis i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorgegeben
(vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer 7. Vergütung der Rahmenvereinbarung! Vgl.
auch die Ziffer 2.2.2 Verwaltungstätigkeit(en) der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV
bestimmt: Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben,
sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder
sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird. Die tatsächliche Grundlage für die
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 %
sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung
Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister
Beschreibung des Auswahlkriteriums: § 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Angabe im Formblatt L 124
(Eigenerklärung zur Eignung): Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d.
Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18
/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [ [...]
Für Deutschland das Handelsregister , die Handwerksrolle und bei Dienstleistungsaufträgen
das Vereinsregister , das Partnerschaftsregister und die Mitgliederverzeichnisse der
Berufskammern der Länder. ]. oder Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-
/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung
der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-
AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte
Berufsausübung nachweisen.
Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung des Auswahlkriteriums: § 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle
Leistungsfähigkeit) Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit Angebotsabgabe erklären Sie:
Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten
Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und
vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des
Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür
notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor,
die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung
beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder
Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o
Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die
Angaben in der Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst,
dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder
andere rechtliche Schritte die Folge sein können.
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 28/04/2026 23:59:59 (UTC+02:00)
Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D0XMMTV
/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D0XMMTV
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D0XMMTV
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 12/05/2026 08:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit,
Mitteleuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss: 60 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Welche Unterlagen nicht nachgefordert werden, entnehmen Sie
bitte den Vergabeunterlagen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungstermin: 12/05/2026 08:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Siehe die Vertragsunterlagen, insbesondere
die Dokumente Rahmenvereinbarung und Leistungsbeschreibung . Im Falle der
Eignungsleihe nach § 47 VgV hat der Bieter/(ggf.) die Bietergemeinschaft, als Nachweis seiner
/ihrer Eignung, für jedes andere Unternehmen (i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV) die
geforderten Unterlagen (d. h. Eigenerklärungen und Eignungsnachweise) einzureichen, für die
er/sie die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch nimmt. Ergänzend wird auf
die Eignungsanforderungen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV)
verwiesen. Beachten Sie bitte, dass für § 44 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung, Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister) nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV
keine Eignungsleihe möglich ist!
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle Vereinbarung: In diesem Vergabeverfahren wurde ein Festpreis i. S. v. § 58 Abs.
2 Satz 3 VgV vorgegeben (vgl. für den Festpreis die Ziffer 7. Vergütung der
Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer 2.2.2 Verwaltungstätigkeit(en) der
Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der
Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen
Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum
Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet.
Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels
öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das
wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der Teilnehmer: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Südbayern
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf
der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz
2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die
Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB
darf ein Vertrag erst zehn Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder
elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die
Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat
der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der
Regierung von Oberbayern, 80534 München, zu richten. Hinweis: Die Vergabestelle ist im
Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen
Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht
auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret
mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
Landratsamt Regen
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Landratsamt Regen
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Regen
Registrierungsnummer: Leitweg-ID 09276-SG11-44
Postanschrift: Poschetsrieder Str. 16
Stadt: Regen
Postleitzahl: 94209
Land, Gliederung (NUTS): Regen (DE229)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle@lra.landkreis-regen.de
Telefon: +49 9921601-0
Fax: +49 9921601-100
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Südbayern
Registrierungsnummer: Leitweg-ID 09-0318006-60
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Stadt: München
Postleitzahl: 80538
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Telefon: +49 892176-2411
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 87dcb960-e1f5-4a0f-a923-e4763cdbf47e - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 08/04/2026 07:41:26 (UTC+02:00)
Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 69/2026
Datum der Veröffentlichung: 09/04/2026
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D0XMMTV
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D0XMMTV/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202604/ausschreibung-243012-2026-DEU.txt
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