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Titel :
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DEU-Bonn - Patientinnenzentrierte Versorgung von Frauen
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026012206331359288 / 2002050-2026
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Veröffentlicht :
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22.01.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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13.02.2026
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Angebotsabgabe bis :
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13.02.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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85111200 - Ärztliche Versorgung im Krankenhaus
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Patientinnenzentrierte Versorgung von Frauen
Öffentliche Förderrichtlinie des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Thema
Patientinnenzentrierte Versorgung von Frauen
veröffentlicht am 14.01.2026
auf www.service.bund.de
1. Ziel der Förderung
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Karin Hummel
Telefon: +49 228 3821-1848
Dr. Katja Nagler
Telefon: +49 228 3821-2473
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
Frauen werden in der Gesundheitsforschung nach wie vor seltener berücksichtigt als
Männer. Das hat zur Folge, dass noch immer viele diagnostische und therapeutische Verfahren primär auf männlichen
Referenzwerten und Krankheitsverläufen basieren.
Dadurch können Symptome bei Frauen übersehen oder fehlinterpretiert werden, was zu
Fehlversorgung führen kann. Im weiblichen Lebenszyklus finden sich darüber hinaus besondere Anforderungen durch Menstruation,
Schwangerschaft und Geburt sowie Wechseljahre. Außerdem sind Frauen einerseits von spezifischen Krankheiten betroffen, wie
Endometriose oder dem Polyzystischem Ovarialsyndrom, und andererseits bei zahlreichen Erkrankungen überproportional oder in
spezifischer Weise belastet. Beispielsweise
treten Angststörungen, Autoimmunkrankheiten, Depressionen, Migräne und chronische
Schmerzkrankheiten bei Frauen deutlich häufiger auf als bei Männern oder zeigen andere
Verläufe.
Ziel der vorliegenden themenoffenen Förderrichtlinie Patientinnenzentrierte Versorgung für Frauen des BMG ist es, durch die
Förderung von Vorhaben neue Erkenntnisse
zu gewinnen, die wesentlich zu einer Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung von Frauen in Deutschland
beitragen.
2. Gegenstand der Förderung
Das Ziel der Förderrichtlinie ist erreicht, wenn wissenschaftliche Evidenz für eine Verbesserung der patientinnenzentrierten
Versorgung von Frauen in Deutschland generiert
wurde. Gefördert werden Einzel- oder Verbundforschungsvorhaben. Die Vorhaben müssen eine konkrete, anwendungsbezogene
Forschungsfrage verfolgen und die relevanten
Akteurinnen und Akteure sowie die Patientinnenperspektive von Beginn an einbinden.
Besonderes Förderinteresse gilt Vorhaben, die einen oder mehrere der folgenden thematischen Schwerpunkte adressieren:
Versorgung von frauenspezifischen Erkrankungen;
Versorgung von Erkrankungen mit frauenspezifischen Ausprägungen, beispielsweise hinsichtlich Prävalenz, Inzidenz,
Symptomatik, Krankheitslast, Verläufen,
Therapieansätzen oder Therapieansprechen;
Auswirkungen sozialer Ungleichheit auf die Gesundheitsversorgung von Frauen in
Deutschland; Ungleichheiten im Zugang zum Gesundheitssystem, der Versorgungsqualität oder der Inanspruchnahme von Leistungen;
Auswirkungen des Gender Data Gaps auf die Gesundheitsversorgung von Frauen
in Deutschland; Verhinderung von Genderbias in Algorithmen und KI-Systemen
im Gesundheitswesen;
Bereitstellung, Kuratierung und Analyse von frauenbezogenen Routine- und Registerdaten zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung in Deutschland;
Versorgung von Frauen mit Endometriose mit dem Fokus auf versorgungspraktische und psychosoziale Aspekte,
Gesundheitskompetenz, Kommunikation zwischen behandelnder und behandelter Person und Information/Aufklärung;
Versorgung von Frauen in den Wechseljahren, einschließlich Peri-, Prä- und Postmenopause;
Versorgung rund um Kinderwunsch, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett;
Versorgung von Frauen, die von Gewalt betroffen sind.
Neben diesen Themen, an denen ein besonderes Förderinteresse besteht, sind eigene Themenvorschläge ausdrücklich erwünscht,
mit Ausnahme der von einer Förderung ausgeschlossenen Themen und Forschungsansätze (siehe unten).
Als Forschungsansätze kommen beispielsweise infrage:
Evidenzbasierte Entwicklung neuer Versorgungsansätze: Umfasst z. B. Konzeption,
Pilotierung und wissenschaftliche Evaluation innovativer Versorgungsmodelle;
Nutzung empirischer Daten und Routinedaten zur Ableitung von Interventionslogiken; Wirksamkeits- und Effizienzanalysen.
Schaffung von Evidenz für Versorgungsbedarfe: Umfasst z. B. empirische Bedarfserhebungen (quantitativ/qualitativ);
populationsbezogene Analysen; Identifikation von Versorgungsdefiziten; systematische Auswertung vorhandener Routinedaten,
Registerstudien oder Abrechnungsdaten, z. B. unter Verwendung des Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit.
Untersuchung der Versorgungslagen und der Versorgungsqualität: Umfasst z. B.
strukturelle und prozessuale Analysen; Outcome-Analysen; Vergleiche von Versorgungspfaden; Identifikation von
Qualitätsmerkmalen.
Benchmarking und Entwicklung von Qualitätsindikatoren: Umfasst z. B. methodische Entwicklung valider und reliabler
Indikatoren; statistische Analyse und Validierung von Qualitätsmaßen.
Aufklärungsarbeit und Informationsweitergabe: Umfasst z. B. Wissenschafts- und
Erkenntnistransfer; Erfassung von Informationsbedarfen und -lücken; Entwicklung evidenzbasierter Informationsmaterialien;
Aufbereitung von Forschungsergebnissen für Fachpraxis und Öffentlichkeit; Implementationsforschung zu
Kommunikationsstrategien.
Es ist darauf zu achten, dass die verfolgten Ansätze praxis- und anwendungsnah sind und
einen konkret erfahrbaren Mehrwert für Patientinnen und/oder für Leistungserbringende (z. B. Ärzteschaft, Pflegende,
Heilmittelerbringende, medizinische Versorgungseinrichtungen und Dienstleistende) erzeugen. Daher werden ausschließlich
partizipativ angelegte Vorhaben gefördert, die die Patientinnenperspektive bei der Projektentwicklung
und bei der Umsetzung einbeziehen. Eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation ist
zwingender Bestandteil jedes Vorhabens. Bei den Forschungsvorhaben sind die Lebenswelten der adressierten Zielgruppen jeweils
zu berücksichtigen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben zu folgenden Themen und Inhalten:
Klinische Studien gemäß Arzneimittelgesetz (AMG);
Klinische Studien gemäß Medizinproduktegesetz (MPG);
Evaluierung der Wirksamkeit von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA);
Vergleichende Untersuchungen neuer Versorgungsansätze gegenüber dem Versorgungsstandard;
Tierexperimentelle Arbeiten;
Ernährungsstudien, Forschung zu Nahrungsergänzungsmitteln;
Betriebliches Gesundheitsmanagement;
Long COVID/Post COVID (in gesonderten Förderrichtlinien behandelt);
ME/CFS (in gesonderten Förderrichtlinien behandelt);
Förderung von Leitlinienentwicklung.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und nichtstaatliche (Fach-)
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine,
Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen).
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der Europäischen Union (EU)1
erfüllen.
1
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung
gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2
bzw. KMUEmpfehlung der Europäischen Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden sowie Ressortforschungseinrichtungen
können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt
werden.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung
(Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung,
die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland
verlangt.
4. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils
(Eigenmittel oder Eigenleistung) in Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit
dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen.
Bei Zuwendungen an Unternehmen ist ggf. das Beihilferecht der Europäischen Union zu
beachten. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in
welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche
Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-Unionsrahmen)3
Projektstruktur
Einzelvorhaben müssen von einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung oder einer Bundesoberbehörde
durchgeführt werden. In Verbundvorhaben
2
3
muss mindestens ein akademischer Partner aus einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung oder einer
Bundesoberbehörde als gleichberechtigter Verbundpartner vertreten sein (siehe auch Nr. 4 Punkt Kooperationen).
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragstellenden einen Verbund. Die Verbundpartner
müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus
dem Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen Kooperationsvertrag regeln. Weitere Details sind dem Merkblatt zur
Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu entnehmen
(https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/Merkblatt_Koor.vereinbarung.pdf). Der
Projektbeschreibung, die in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens eingereicht wird (siehe Abschnitt 8.2 Verfahren),
müssen zunächst lediglich formlose Kooperationserklärungen beigefügt werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im
Sinne von Nr. 16 Buchstabe ff) des FEI-Unionsrahmen, stellen sicher, dass im Rahmen des
Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind
die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten nach den im Folgenden
genannten Förderkriterien.
a. Gesundheitspolitische Relevanz und wissenschaftliche Qualität
Es wird erwartet, dass das beantragte Projekt eine hohe Relevanz für die Versorgungslandschaft in Deutschland hat. Dies ist in
der Projektbeschreibung darzulegen. Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung berücksichtigen und
darauf aufsetzen.
b. Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Projektbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Forschungsteams
oder -konsortien müssen über die erforderliche wissenschaftlich-methodische Forschungskompetenz verfügen. Dies ist in den
Lebensläufen der verantwortlichen Personen
des Projektteams durch eigene Forschungsaktivitäten nachzuweisen.
Es ist darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe 5. Umfang der Förderung) die Vorhabenziele und belastbare Aussagen zu
den Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des
Vorhabens
durchführbar sein.
c. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
Für das Vorhaben relevante Kooperationspartner sind in das Vorhaben einzubeziehen. Es
sind formlose Kooperationserklärungen vorzulegen.
d. Expertise und Vorerfahrungen
Die Förderinteressierten müssen durch einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten zur
Thematik ausgewiesen sein.
e. Nachhaltigkeit
Die Projektbeschreibung muss Vorstellungen zur weiteren Nutzung der Erkenntnisse und
Erfahrungen aus dem Aufbau der Strukturen und der Evaluation nach Beendigung des
Vorhabens beinhalten. Dies muss in der Projektbeschreibung ausreichend thematisiert
werden. Es muss auch dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Vorhabens der Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten
zugänglich gemacht werden sollen.
f. Gender-Mainstreaming-Aspekte
Im Rahmen der Planung, Durchführung und Auswertung des geplanten Vorhabens sind
Gender-Mainstreaming-Aspekte organisatorisch, strukturell sowie inhaltlich durchgängig zu berücksichtigen und gleichfalls
umzusetzen. Organisatorische und strukturelle
Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf die personelle Besetzung von Projektteams und projektspezifischen Gremien und
Strukturen (z. B. Beiräte, Advisory Boards,
etc.) sowie die Berücksichtigung von gendergerechter Sprache. Inhaltliche GenderMainstreaming-Aspekte beziehen sich auf das
Projektdesign und die differenzierte Datenauswertung nach Geschlechtern bzw. genderspezifischen Merkmalen. Nähere
Informationen hierzu sind im verlinkten Dokument beschrieben:
https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/bmg-Checklistegender.pdf
g. Partizipation
Ein partizipativer Ansatz ist bereits bei der Erstellung der Projektbeschreibung zu verfolgen. Für das Vorhaben relevante
Zielgruppen sind grundsätzlich und in angemessenem
Maße in die Durchführung des Vorhabens einzubeziehen. Die Einbindung der Zielgruppen ist in der Projektbeschreibung
darzustellen.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem
Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei den Maßnahmen ist der Aspekt der
Barrierefreiheit mitzudenken.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer
11a zu 44 BHO sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der Zielerreichung in der Projektschreibung bzw. im
Projektantrag darzustellen.
5. Umfang der Förderung
Für die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie stehen bis zu 5 Mio. Euro zur Verfügung. Für die Förderung der
Vorhaben können grundsätzlich über einen Zeitraum von
bis zu drei Jahren nicht rückzahlbare Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt werden. Die Projekte sollten
spätestens zum 01.01.2027 starten.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und
Reisemittel sowie (ausnahmsweise) vorhabenbezogene Investitionen, die nicht der
Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte
vergeben werden. Ausgaben für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des Vorhabens für die Open
Access-Veröffentlichung der Ergebnisse entstehen, sowie Ausgaben
für die Erstellung von barrierefreien Dokumenten (siehe 7. Hinweise zu Nutzungsrechten)
können grundsätzlich erstattet werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten
fallen, sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben (bei der FraunhoferGesellschaft und ggf. bei Helmholtz-Zentren
die zuwendungsfähigen projektbezogenen
Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu
100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In
der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe
Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote
muss die AGVO berücksichtigen (s. Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der
23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch der
Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen
Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden
Fassung) werden Bestandteile der Zuwendungsbescheide für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in besonderen Ausnahmefällen auf
Kostenbasis.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25
Absatz 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der AGVO der Europäischen Kommission gewährt.
4
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen
Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung
aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
7. Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für
die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse
und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu
haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches
Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens.
Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze
gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf
Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw.
entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende Passage
aufzunehmen: Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares,
unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten
an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist
räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23.12.2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit
der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.7.2018 in nationales
Recht umgesetzt (vgl. https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet
(und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem
Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein.
Dies betrifft auch Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb wissenschaftlicher Zeitschriften.
Open Access-Veröffentlichung
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer
wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies vorrangig so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche
elektronische Zugriff (OpenAccess) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer
der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht
wird.
8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Projektbeschreibung und sonstige
Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Karin Hummel
Telefon: +49 228 3821-1848
Dr. Katja Nagler
Telefon: +49 228 3821-2473
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektbeschreibungen
ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum
13.02.2026, 12:00 Uhr
eine Projektbeschreibung in elektronischer Form auf folgender Internetseite:
https://ptoutline.eu/app/Frauengesundheit
in deutscher Sprache hochzuladen.
Die Projektbeschreibung ist gemäß dem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung zu strukturieren. Der Leitfaden kann
auf folgender Internetseite des DLR Projektträger heruntergeladen werden:
https://projekttraeger.dlr.de/de/foerderung/foerderangebote-und-programme/frauengesundheit .
Die Projektbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte
Beurteilung erforderlich sind, und sie muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur, verständlich sein.
Förderinteressierten wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung in
Form eines Web-Seminars am
27.01.2026 von 10:0012:00 Uhr
teilzunehmen. In diesem Seminar werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess
und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu diesem Web-Seminar sind
zu finden unter https://projekttraeger.dlr.de/de/foerderung/foerderangebote-und-programme/frauengesundheit .
Die vorgelegten Projektbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines Kreises von
unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe auch 4.
Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für die Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt.
Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der
Vorlage der Projektbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet
werden.
Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen
und Partnern gemeinsam eingereicht wird (Verbundprojekt), ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, die die
Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator). Bei einem Verbundprojekt ist eine abgestimmte, gemeinsame
Projektbeschreibung
von der Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator vorzulegen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv bewerteten Projektbeschreibungen unter
Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Antragsformulare und
Ausfüllungshinweise werden den Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in
Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen
sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch
abgeleitet werden.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und
nach den genannten Kriterien durch Bescheid
über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt
aufzunehmen.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit
nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.service.bund.de in
Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der
AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.6.2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung
der AGVO ohne
die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden,
verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den
31.12.2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt
werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden
Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2032 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 14.01.2026
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Birgit Cobbers
Anlage: Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3
AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe
von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der
Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn
staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO
gegeben ist. Dies gilt insbesondere,
wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind
allein Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden,
aber im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Der
Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung
der
vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der
Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt
nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Größe des Unternehmens,
b. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c. Standort des Vorhabens,
d. die Kosten des Vorhabens, sowie
e. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe
der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der
Antragsteller bereit:
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.5
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für
10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EUKommission veröffentlicht6
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form
von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten
in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii
AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die
Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht
durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur
Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
5
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
6 Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter
anderem der Name
oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere
bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und
Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor,
innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für
Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung,
industrielen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen
Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind
den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese
für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und
Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer
des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten
des wirtschaftlichen Übergangs oder die
tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c
AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-lengthPrinzips von Dritten direkt oder in Lizenz
erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt
werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten
Voraussetzungen erfüllt sind:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder
wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes
Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für
Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen
Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu
veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie
Software beziehungsweise
Open Source-Software weite Verbreitung;
c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche
Lizenzen für die Nutzung
durch Dritte im EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
d) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet
durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a
AEUV erfüllt;
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem
Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz
3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt
wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens
gemeinsam konzipiert
wurde,
und
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn
es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens
drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es
sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
und
c) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des
EWR-Abkommens
durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder
durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software
weite Verbreitung
oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
durch Rechte des geistigen
Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die
Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch
und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und
sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die
Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren
Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen
oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt
der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so
werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten
oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der
für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts
festgelegten
günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO freigestellte Beihilfen,
bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
mit
a. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten,
jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung
die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität
bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit
anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und
zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt
einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO
oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen
für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung
die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2026/01/6373535.html
Data Acquisition via: p8000000
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