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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Niemegk - Deutschland Fahrzeuge für Abfall Herstellung, Lieferung und Montage von 4 Abfallsammelfahrzeugen mit Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen mit Niederflurfahrerhaus
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2025121900591884512 / 847172-2025
Veröffentlicht :
19.12.2025
Anforderung der Unterlagen bis :
21.01.2026
Angebotsabgabe bis :
21.01.2026
Dokumententyp : Ausschreibung
Produkt-Codes :
34144510 - Fahrzeuge für Abfall
DEU-Niemegk: Deutschland Fahrzeuge für Abfall Herstellung, Lieferung
und Montage von 4 Abfallsammelfahrzeugen mit Pressplattenverdichtungssystem auf
dreiachsigen Fahrgestellen mit Niederflurfahrerhaus

2025/S 245/2025 847172

Deutschland Fahrzeuge für Abfall Herstellung, Lieferung und Montage von 4
Abfallsammelfahrzeugen mit Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen
mit Niederflurfahrerhaus
OJ S 245/2025 19/12/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen

1. Beschaffer

1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH - APM GmbH
E-Mail: diana.grund@apm-niemegk.de
Rechtsform des Erwerbers: Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1. Verfahren
Titel: Herstellung, Lieferung und Montage von 4 Abfallsammelfahrzeugen mit
Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen mit Niederflurfahrerhaus
Beschreibung: Herstellung, Lieferung und Montage von 4 Abfallsammelfahrzeugen mit
Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen mit Niederflurfahrerhaus
Kennung des Verfahrens: 019a6e4d-41ad-4a23-b097-1fa71c8bdca4
Interne Kennung: VS 02-2025
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34144510 Fahrzeuge für Abfall

2.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland

2.1.4. Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Es findet ein europaweites offenes Verfahren gem. § 15 der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) statt.
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift: -

2.1.6. Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Auftragsunterlagen, Bekanntmachung

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB
genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt
die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es
wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs.
1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Das Vorliegen
von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den
Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten
Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB
genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB
(Geldwäsche). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter

zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Betrug: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon
hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 StGB (Betrug), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Korruption: Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon
hat, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach
Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), 9. Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die
Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es wird darauf hingewiesen, dass die
Vergabestelle ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme ausschließt, wenn sie Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach
§ 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB

genannten Straftaten. § 123 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Vorliegen von
Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den
Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten
Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Die Vergabestelle schließt ein
Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an diesem Vergabeverfahren aus, wenn nach § 123 Abs. 4 Nr. 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder Nr. 2 der öffentliche Auftraggeber auf
sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann.
Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist,
dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird Bezug genommen. Das
Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand
der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle
ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach
Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die
Vergabestelle schließt ein Unternehmen darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren aus, wenn nach § 123
Abs. 4 Nr. 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine
rechtskräftige gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde
oder Nr. 2 der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen
Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder es sich
zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Auf die Regelung des § 123 Abs. 5 GWB wird
Bezug genommen. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die
Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der

Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 1 das Unternehmen bei der
Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Zahlungsunfähigkeit: Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer
Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB
geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das
Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für
die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen
der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Es wird darauf hingewiesen,
dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und

in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen
beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es wird
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 2 das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Es wird darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 3 das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch
die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in
ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann, wenn einer der in § 124
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1
GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Nr. 4 der öffentliche Auftraggeber
über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat,
die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es wird darauf
hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 5 ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der
durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Das
Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand
der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle
ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach
Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es wird darauf
hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 6 eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das
Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese
Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt
werden kann. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die Vergabestelle für die Bieter
zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und entsprechend den Hinweisen der
Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10 (Eigenerklärung zu den
Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es wird
darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 7 das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd

mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu
einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt
die Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an diesem ausschließen kann,
wenn einer der in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 GWB geregelten sog. fakultativen
Ausschlussgründe vorliegt. § 124 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn Nr. 8 das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder
Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten
hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder Nr. 9 das
Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in
unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten,
durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig
oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche
Informationen zu übermitteln. Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt die
Vergabestelle für die Bieter zunächst anhand der von den Bietern vorgelegten und
entsprechend den Hinweisen der Vergabestelle ausgefüllten Formulare 7 und 8 sowie 10
(Eigenerklärung zu den Verbotstatbeständen nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833
/2014).

5. Los

5.1. Los: LOT-0001
Titel: Herstellung, Lieferung und Montage von 4 Abfallsammelfahrzeugen mit
Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen mit Niederflurfahrerhaus
Beschreibung: Die APM beabsichtigt, für die Erbringung von Entsorgungsleistungen vier neue
Abfallsammelfahrzeuge mit Pressplattenverdichtungssystem auf dreiachsigen Fahrgestellen
mit Niederflurfahrerhaus zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund schreibt sie in dem
vorliegenden Verfahren die Herstellung, Lieferung und Montage dieser Fahrzeuge nebst
Begleitleistungen aus. Neben der Herstellung der Fahrzeuge hat der Auftragnehmer
Wartungs- und Schulungsleistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu erbringen.
Nähere Spezifikationen enthalten das beigefügte Leistungsverzeichnis, die
Leistungsbeschreibung, der dazugehörige Vertrag, sowie die weiteren Unterlagen dieser
Ausschreibung. Für die besonderen Mindestanforderungen an die Leistungserbringung siehe
Ziff. G der Bewerbungsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung. Die Bieter müssen
sich verpflichten u.a., den Auftrag nur mit Produkten auszuführen, die unter bestmöglicher
Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder
hergestellt wurden. Hierfür sollen die Bieter mit Angebotsabgabe die den Vergabeunterlagen
beigefügte Verpflichtungserklärung abgeben (Formular 12). Für den Fall, dass die Lieferung
oder Leistung des Bieters Produkte nach Nr. 3 des Formulars enthält, hat der Bieter auf
Anforderung der Auftraggeberin ein Siegel, Zertifikat oder einen gleichwertigen Nachweis der

Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen vorzulegen. Die Auftraggeberin behält sich vor,
diejenigen Bieter, die nach der Angebotsauswertung in die engere Wahl kommen,
aufzufordern, ein Muster der gebotenen Fahrzeuge (Fahrgestell inkl. Aufbau) vorzuführen (s.
Ziff. H der Bewerbungsbedingungen).
Interne Kennung: LOT-0001

5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34144510 Fahrzeuge für Abfall

5.1.2. Erfüllungsort
Stadt: Potsdam-Mittelmark
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland

5.1.3. Geschätzte Dauer
Andere Laufzeit: Unbegrenzt

5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme:
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein

5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
Beschreibung: Die zu beschaffenden Fahrzeuge müssen für den Betrieb mit dem Kraftstoff
HVO100 geeignet sein sowie die EURO VI Norm erfüllen.
Konzept zur Verringerung der Umweltauswirkungen: Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung
Gefördertes soziales Ziel: Faire Arbeitsbedingungen, Sonstiges
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge
CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren
festzulegen: Kauf, Leasing oder Miete von Fahrzeugen

5.1.9. Eignungskriterien
Quellen der Auswahlkriterien: Auftragsunterlagen, Bekanntmachung
Kriterium: Allgemeiner Jahresumsatz
Beschreibung: Eigenerklärung über den Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, falls dafür bereits Daten und Zahlen vorliegen. Dabei sind auch Umsätze des
Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem
anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht
worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters (Formular 4).

Kriterium: Spezifischer Jahresumsatz
Beschreibung: Umsätze hinsichtlich solcher Leistungen, die mit dem zu vergebenden Auftrag
vergleichbar sind (Herstellung von Abfallsammelfahrzeugen), jeweils in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren, falls dafür bereits Daten und Zahlen vorliegen. Dabei sind

auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in
Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein
anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des
Bieters (Formular 4).

Kriterium: Referenzen zu bestimmten Lieferungen
Beschreibung: Referenzangaben zu Liefer- bzw. Herstellungsaufträgen der letzten drei Jahre,
die mit dem zu erbringenden Liefer- bzw. Herstellungsauftrag vergleichbar sind (Herstellung
von Abfallsammelfahrzeugen), nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wobei eine
Auftraggeber Bestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss: a) Bezeichnung der
durchgeführten Leistung, b) Bestell- und Lieferdatum, c) Bezeichnung des Auftraggebers und
ggf. der Anschrift, d) Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber, e) Telefonnummer und
ggf. E-Mail-Adresse des Ansprechpartners. Außerdem ist zu erklären, dass sich die
Auftraggeberin hinsichtlich der Referenzangaben an die benannten Auftraggeber
/Ansprechpartner wenden darf (Formular 5). Ergänzend wird auch an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass nach § 47 Abs. 1 VgV und den Vergabeunterlagen die Möglichkeit besteht,
sich im Wege der Eignungsleihe auch für Referenzen auf Drittunternehmen zu beziehen. In
diesem Fall ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen (Formular 9).

Kriterium: Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Beschreibung: Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen
Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung,
dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab
Leistungsbeginn besteht (Formular 6). Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem
Vertrag über a) mind. 1,5 Mio. für Personen-/Sachschäden und b) mind. 500 T. für
Vermögensschäden decken. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen
zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und
nachgewiesen werden. Der Abschluss der Versicherung ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zuschlagserteilung unaufgefordert durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsgebers
nachzuweisen.

Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen
Beschreibung: Sofern der Eignungsnachweis über eine Präqualifizierung erfolgen soll: Angabe
der Zertifikatsnummer des Bieters sowie des dazugehörigen Zugangscodes beim Amtlichen
Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) im Angebotsschreiben.

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Ggf. Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der
Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2016/7 vom
05.01.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 06.01.2016, S. 16 als vorläufigen Beleg der Eignung und des
Nichtvorliegens von Ausschlussgründen).

Kriterium: Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Beschreibung: Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen
für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt (im Angebotsschreiben enthalten).

Kriterium: Informationssicherheit

Beschreibung: Eigenerklärung des Bieters, dass er zur Einhaltung des Liefer- bzw.
Überlassungstermins (spätestens 02.11.2026, oder früherer angebotener bzw. vereinbarter
Termin, vgl. Kap. 02 Leistungsverzeichnis) in der Lage ist (im Angebotsschreiben enthalten).

5.1.10. Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Beschreibung: Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes wird zu 100 % das
Kriterium Preis berücksichtigt. Dafür wird im Leistungsverzeichnis eine Position je Fahrzeug
angefragt. In diesen Preis hat der Bieter die Schulungs- und Wartungskosten
miteinzukalkulieren. Der Bieter mit dem günstigsten (Gesamt)preis erhält den Zuschlag.

5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe.de/unterlagen/019a6e4d-41ad-
4a23-b097-1fa71c8bdca4/zustellweg-auswaehlen

5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe.de/unterlagen/019a6e4d-41ad-4a23-b097-
1fa71c8bdca4/zustellweg-auswaehlen
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 21/01/2026 12:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit,
Westeuropäische Sommerzeit
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 99 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Für die Nachforderung fehlender Unterlagen und den Ausschluss
unvollständiger Angebote gilt § 56 VgV. Der Auftraggeber behält sich insoweit eine
Nachforderung vor.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 21/01/2026 12:01:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische
Sommerzeit
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja

5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein

5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Energie
Informationen über die Überprüfungsfristen: Wir verweisen auf die Vorschriften zum
Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte
Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen
Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen
darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines
Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot
von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem
Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB
für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu
machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer
wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für
die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH - APM GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Abfallwirtschaft
Potsdam-Mittelmark GmbH - APM GmbH

8. Organisationen

8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH - APM GmbH
Registrierungsnummer: 0
Postanschrift: Bahnhofstraße 18
Stadt: Niemegk
Postleitzahl: 14823
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam-Mittelmark (DE40E)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Diana Grund (Geschäftsführung)
E-Mail: diana.grund@apm-niemegk.de
Telefon: 3384330628
Fax: 3384330690
Internetadresse: https://www.apm-niemegk.de/
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt

8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Energie
Registrierungsnummer: t:03318661719
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107

Stadt: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land, Gliederung (NUTS): Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
Land: Deutschland
E-Mail: Vergabekammer@MWAE.brandenburg.de
Telefon: 3318661719
Internetadresse: https://mwaek.brandenburg.de/ de/vergabekammer-nachpr %C3%
BCfungsverfahren/bb1.c.478846.de
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle

8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 019a6e4d-da93-4157-9394-b74c18261d1e - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 18/12/2025 11:06:42 (UTC+01:00)
Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 245/2025
Datum der Veröffentlichung: 19/12/2025

Referenzen:
https://mwaek.brandenburg.de/
https://www.apm-niemegk.de/
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202512/ausschreibung-847172-2025-DEU.txt

 
 
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