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Ausschreibung: Allgemeine und berufliche Bildung - DE-Essen
Allgemeine und berufliche Bildung
Berufsausbildung
Dokument Nr...: 172544-2023 (ID: 2023032209142906704)
Veröffentlicht: 22.03.2023
*
  DE-Essen: Allgemeine und berufliche Bildung
   2023/S 58/2023 172544
   Auftragsbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Stadt Essen - JobCenter Essen
   Postanschrift: Ruhrallee 175
   Ort: Essen
   NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 45136
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]planung-und-vergabe@jobcenter.essen.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]https://www.essen.de
   I.3)Kommunikation
   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
   vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
   [8]https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17
   TCJ2N/documents
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via:
   [9]https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17
   TCJ2N
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) in einem Kombi-Modell Los 1
   und 2
   Referenznummer der Bekanntmachung: 34348/FB56/12-2023
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Außerbetriebliche Berufsausbildung in einem Kombi-Modell (BaE) nach §
   16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 76 SGB III.
   Leistungsgegenstand ist die Durchführung von außerbetrieblichen
   Berufsausbildungen (BaE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m.
   § 76 f SGB III und §§ 4 ff Berufsbildungsgesetz (BBiG) / §§ 25 ff
   Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) - allgemeine Berufsausbildung
   einschließlich Stufenausbildung - und §§ 64 ff BBiG / § 42 Buchst. k-m
   HwO ("Werkerausbildung" bzw. "Fachpraktiker" ausschließlich für
   behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
   Die Leistung zielt darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer
   Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung besonderer Hilfen
   bedürfen, durch außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme,
   Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu
   ermöglichen. Dabei hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten
   wahrzunehmen und auszuschöpfen, die den Übergang des Auszubildenden in
   eine betriebliche Ausbildung fördern.
   Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter
   Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG /
   §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch
   kooperativen Ausbildung vermittelt.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
   Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 2
   Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   BaE Kombi-Modell Los 1
   Los-Nr.: 1
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
   80530000 Berufsausbildung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
   Hauptort der Ausführung:
   00000 Essen, Ruhr
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung -
   junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine
   Schulpflicht erfüllt haben.
   Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
   1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in
   ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen
   eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.
   2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
   worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung
   auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu
   erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen
   können.
   3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen
   (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die
   entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und
   Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
   4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur
   Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung
   ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute
   berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen
   Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen
   Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu
   verbessern oder zu vertiefen.
   Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des
   Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv
   unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht
   gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und
   Bedarfsträger erfolgen.
   Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer
   Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen
   bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme,
   Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu
   ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das
   Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.
   Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter
   Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG /
   §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch
   kooperativen Ausbildung vermittelt.
   Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des
   Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten
   den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu
   betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.
   Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des
   Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.
   Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am
   Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B.
   Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt
   insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.
   Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind
   kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden
   wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der
   Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und
   Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.
   Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen
   Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die
   entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der
   Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.
   Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die
   fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der
   Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des
   Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche
   Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.
   Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die
   fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den
   Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den
   Auftragnehmer begleitet und unterstützt.
   Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den
   Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.
   Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste
   Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.
   Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste
   Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.
   Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der
   Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der
   Ausbildung.
   Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der
   integrativen Form der BaE.
   Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil
   integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:
   Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024)
   muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung
   übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen
   in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.
   Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7
   Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.
   Folgende Berufe werden ausgeschrieben:
   Los 1: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im
   Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /
   Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK
   Los 2: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in /
   Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in
   Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für
   die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des
   Ausbildungsvertrages verantwortlich.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
   nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Beginn: 07/08/2023
   Ende: 06/02/2027
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
   Beschreibung der Verlängerungen:
   Die Vertragsverlängerung ist zweimal möglich, für die
   Ausbildungsjahrgänge 2024 und 2025.
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung,
   sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des
   Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   25 Teilnehmerplätze mit 7 Ausbildungsberufen:
   Kauffrau/-mann für Büromanagement
   Kauffrau/-mann im Einzelhandel
   Verkäufer/-in
   Kfz-Mechatroniker/-in
   Elektroniker/-in
   Friseur/-in
   Anlagenmechaniker/-in SHK
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   BaE Kombi-Modell Los 2
   Los-Nr.: 2
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
   80530000 Berufsausbildung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
   Hauptort der Ausführung:
   00000 Essen, Ruhr
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung -
   junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine
   Schulpflicht erfüllt haben.
   Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
   1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in
   ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen
   eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.
   2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst
   worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung
   auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu
   erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen
   können.
   3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen
   (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die
   entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und
   Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
   4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur
   Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung
   ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute
   berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen
   Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen
   Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu
   verbessern oder zu vertiefen.
   Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des
   Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv
   unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht
   gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und
   Bedarfsträger erfolgen.
   Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer
   Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen
   bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme,
   Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu
   ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das
   Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.
   Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter
   Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG /
   §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch
   kooperativen Ausbildung vermittelt.
   Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des
   Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten
   den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu
   betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.
   Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des
   Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.
   Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am
   Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B.
   Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt
   insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.
   Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind
   kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden
   wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der
   Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und
   Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.
   Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen
   Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die
   entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der
   Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.
   Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die
   fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der
   Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des
   Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche
   Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.
   Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die
   fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den
   Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den
   Auftragnehmer begleitet und unterstützt.
   Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den
   Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.
   Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste
   Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.
   Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste
   Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.
   Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der
   Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der
   Ausbildung.
   Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der
   integrativen Form der BaE.
   Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil
   integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:
   Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024)
   muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung
   übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen
   in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.
   Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7
   Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.
   Folgende Berufe werden ausgeschrieben:
   Los 1: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im
   Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /
   Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK
   Los 2: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in /
   Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in
   Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für
   die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des
   Ausbildungsvertrages verantwortlich.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
   nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Beginn: 07/08/2023
   Ende: 06/02/2027
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
   Beschreibung der Verlängerungen:
   Die Vertragsverlängerung ist zweimal möglich, für die
   Ausbildungsjahrgänge 2024 und 2025.
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung,
   sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des
   Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   25 Teilnehmerplätze mit 7 Ausbildungsberufen:
   Fachkraft für Lagerlogistik
   Fachlagerist /-in
   Tischler /-in
   Hauswirtschafter /-in
   Maler/Lackierer /-in
   Gala
   Metallbauer/ -in
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Teilnahmebedingungen
   III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
   Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften
   zulässig. Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur
   Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es
   gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft.
   Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn sie
   durch den Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft hochgeladen wurden.
   Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber
   gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.
   Darüber hinaus ist die Einschaltung von Unterauftragnehmern zulässig.
   Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit,
   dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft
   vorliegt. Es kommt auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur
   Verfügung stehende Kapazität an.
   Der Bieter/Die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die
   erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten
   Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden
   eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten/Ressourcen von anderen
   Unternehmen (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden
   Eignungskriterien zu erfüllen.
   Falls eine Unterauftragsvergabe beabsichtigt ist, verpflichtet sich der
   Bieter/die Bietergemeinschaft dafür zu sorgen, dass der vorgesehene
   Unterauftragnehmer ihm/ihr gegenüber gleich lautende schriftliche
   Erklärungen nach dem Abschnitt II (mit Ausnahme der Erklärungen in II.7
   und II.12) und - soweit notwendig - nach dem Abschnitt III der Datei
   D.2 abgibt. Diese Erklärungen hat der Unterauftragnehmer mit seiner
   Unterschrift unter Angabe von Datum, Ort und Firmenbezeichnung zu
   bestätigen.
   Wenn der Bieter/die Bietergemeinschaft die Kapazitäten anderer
   Unternehmen auch deshalb in Anspruch nehmen will, um die festgelegten
   Eignungskriterien zu erfüllen, verpflichtet er/sie sich, zusätzlich
   eine entsprechende Bestätigung des Unternehmens einzuholen.
   Für einen Zuschlag kommen nur fachkundige und leistungsfähige
   (geeignete) Bieter in Frage, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB
   ausgeschlossen worden sind.
   Zur Beurteilung der Eignung und zur Prüfung des Nichtvorliegens von
   Ausschlussgründen sind vom Bieter in den Dateien D.2, D.2.1, D.3, D.4
   und D.5 Angaben und Erklärungen zu machen und mit dem Angebot
   abzugeben.
   Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue-
   und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG- NRW, aktueller Stand).
   Hierzu ist gesondert der Vordruck T.1 zwingend mit dem Angebot
   abzugeben.
   Im Vordruck D.2 der Vergabeunterlagen hat der Bieter eine
   Eigenerklärung abzugeben, dass keine Person, deren Verhalten nach § 123
   Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seinem
   Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist oder gegen
   das eigene Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat. Die Vergabestelle kann einen Bieter/eine Bietergemeinschaft
   von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter/ein
   Mitglied der Bietergemeinschaft eine wesentliche Anforderung bei der
   Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder
   fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen
   Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
   geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das betroffene Unternehmen wird
   bei Vorliegen eines solchen Grundes vor der Entscheidung über seinen
   Ausschluss angehört. Unter Angabe der maßgeblichen Pflichtverletzungen
   aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im bebotenen Bezirk
   des JobCenters Essen erhält es die Gelegenheit innerhalb der gesetzten
   Antwortfrist schriftlich darzulegen, welche Maßnahmen zur
   Selbstreinigung nach § 125 GWB zwischenzeitlich getroffen wurden, um
   weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden.
   Der Bieter muss versichern, dass er allen Verpflichtungen im
   Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und
   Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in Deutschland als auch in seinem
   Niederlassungsstaat - sofern es sich um einen anderen
   Niederlassungsstaat als Deutschland handelt - nachgekommen ist.
   Der Bieter muss die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach
   § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und § 19 Abs. 1
   des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)
   einhalten und dieses im Vordruck D.2.1 bestätigen.
   Er muss versichern, dass keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
   getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine
   Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
   oder bewirken, u.a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder
   Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an
   Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von
   Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über
   Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.
   Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum
   Schutze von personenbezogenen Daten und Sozialdaten sind durch den
   Bieter zu treffen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a bis d der
   EU-Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).
   Um dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, schließt das JobCenter
   Essen keine Verträge mit Anbietern von Leistungen der aktiven
   Arbeitsförderung, die innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten vor der
   Veröffentlichung der Vergabemaßnahme für Leistungen der aktiven
   Arbeitsförderung für das JobCenter Essen als Beraterfirma tätig waren
   oder von denen ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses
   Zeitraums als selbständiger Berater oder Mitglied oder Mitarbeiter
   einer Beraterfirma für das JobCenter Essen tätig war. Dies gilt jedoch
   nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen
   ist, der auch Objekt der Beratung war. Ein Vertrag mit Anbietern von
   Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ist jedoch in jedem Fall
   ausgeschlossen, sofern die genannten Kriterien innerhalb eines
   Zeitraums von 6 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme
   vorgelegen haben, unabhängig davon, ob die angebotene Leistung
   demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war oder
   nicht.
   Eine entsprechende Erklärung (Vordruck D.4) ist von jedem Bieter und
   jedem Mitglied der Bietergemeinschaft dem Angebot beizufügen.
   Das Nichtvorliegen eines Sachverhaltes nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung
   (EU) 2022/576 ist durch die Abgabe der Datei D.5 zu erklären. Am 9.
   April 2022 ist das fünfte Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem
   Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine durch den Rat der Europäischen
   Union in Kraft getreten. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates
   vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über
   restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage
   in der Ukraine destabilisieren, hat dies auch unmittelbare Auswirkungen
   auf die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der
   EU-Schwellenwerte. Wird die Eigenerklärung nicht abgegeben, besteht ein
   zwingender Grund für den Ausschluss vom Vergabeverfahren.
   Vor Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung wird ein Auszug aus dem
   Wettbewerbsregister angefordert, dazu muss der Bieter im Vordruck D.2.1
   entsprechende Angaben zum Unternehmen machen.
   III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
   Im Vordruck D.2 ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass das Unternehmen
   nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Unternehmens kein
   Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt worden
   ist,
   dass keine Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
   worden ist und dass das Unternehmen sich nicht im Verfahren der
   Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
   Der Bieter muss wirtschaftlich dazu in der Lage sein, die
   ausgeschriebene Leistung in vollem Umfang zu erbringen.
   III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
   Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im
   entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Voraussetzung für
   den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist fachlich
   qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung
   bzw. Ausbildung von jungen Menschen bzw. jungen Menschen mit
   Behinderungen erfahrenes Personal. Mindestens ein Viertel des in der
   Maßnahme eingesetzten Personals muss über Erfahrungen mit der
   Zielgruppe verfügen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das
   erfahrende Personal das eingesetzte Personal ohne die notwendige
   Erfahrung im Rahmen einer Patenschaft fachlich begleitet und im
   notwendigen Umfang unterstützt.
   Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch
   fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
   Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen
   der Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine Vertretungsregelung im
   Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen.
   In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die
   nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,
   176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
   des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der
   Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der
   Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz
   5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu
   lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in der
   Maßnahme nicht älter sein als fünf Jahre.
   In der Maßnahme kommen 1,5 Lehrkräfte bzw. Dozenten, 1,5
   Sozialpädagogen, 2,5 Anleiter, 0,2 JobCoaches/ - Vermittler für die
   Akquirierung und Vermittlung in kooperative Betriebe sowie anteilig 0,2
   Psychologen zum Einsatz.
   Ausnahme: Die 0,2 Jobcoaches können ersetzt werden durch eine
   Aufstockung um 0,2 Sozialpädagogen. Dies kommt auf die Ausrichtung des
   Trägers an und ob eine Vermittlung durch den Sozialpädagogen als
   Vertrauensperson zielführender erachtet wird oder ein Jobcoach damit
   beauftragt wird als zusätzliche Fachkraft.
   Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.B.
   Teilnehmerverwaltung, Erstellung des Berichtswesens, Abrechnung mit dem
   Bedarfsträger, Administrator Soft- und Hardware) von bis zu 1
   Vollzeitkraft vorzuhalten.
   Der Einsatz von Honorarkräften wird auf die vorgegebenen fest
   angestellten oder befristet eingesetzten Personalien angerechnet. In
   der Kostenkalkulation ist darauf zu achten, dass der vorgegebene
   Personalschlüssel im Fall des Einsatzes von zusätzlichen Honorarkräften
   eingehalten und nicht überschritten wird.
   Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen,
   dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der
   Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das
   Gesamtkonzept informiert sind.
   Bei der sozialpädagogischen Fachkraft wird ein abgeschlossenes Studium
   der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder
   Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master)
   erwartet.
   Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister
   Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/
   Heil-) Pädagogik/ Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik
   werden ebenfalls zugelassen.
   Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) ohne die
   genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb
   der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit
   der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der
   Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) vorliegt.
   Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher, Erzieher -
   Jugend-/ Heimerziehung, Heilerziehungspfleger jeweils mit einschlägiger
   Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieher
   zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche
   Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre
   nachweisen.
   Bei der Lehrkraft/ dem Dozenten wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/
   Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium
   und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine
   mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische
   Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine
   Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden.
   Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B.
   Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung
   anerkannt.
   Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff
   BBiG/ §§ 22 ff HwO erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine
   mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von
   Auszubildenden in dem Berufsfeld bzw. Ausbildungsberuf, in dem er
   ausbilden soll, verfügen. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt
   bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker mit
   Ausbildereignungsprüfung oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.
   Als Mindeststandard wird beim Psychologen ein abgeschlossenes
   Hochschulstudium (Bachelor, Master, Diplom) in Psychologie
   vorausgesetzt. Darüber hinaus muss eine mindestens einjährige
   Berufserfahrung vorliegen.
   Beim Jobcoach/ Vermittler wird ein Berufs- oder Studienabschluss
   erwartet. Der Jobcoach/ Vermittler muss über Berufserfahrung verfügen,
   davon Erfahrung in der beruflichen Eingliederung der Zielgruppe und
   eine zumindest einjährige betriebliche Erfahrung.
   Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und
   überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende
   Betriebskontakte sind unabdingbar.
   Kontakte und Austausch zum JobService Essen müssen genutzt und
   gewährleisten werden.
   Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ist Essen. Der angegebene
   Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten.
   Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für
   den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
   erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom
   Teilnehmer gut aufzufinden sind.
   Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen
   Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den
   Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn bereit zu stellen. Hierzu gehören u. a.
   Beratungs- und Besprechungsräume, Unterrichtsräume, Sozialraum und
   Werkstätten. Berufsfeldbezogene Praxisräume bzw. Werkstätten können in
   Ausnahmefällen bei einem Dritten zur temporären Nutzung angemietet
   werden. Bei Nutzung von Praxisräumen bzw. Werkstätten eines Dritten ist
   mit diesem eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen und auf
   Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass
   die Qualifizierung der Teilnehmer dieser Maßnahme separat von
   Mitarbeitern sowie ggf. eigenen Teilnehmern des Dritten erfolgt.
   In jeder Einrichtung hat der Auftragnehmer einen Fotokopierer
   vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen.
   Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass
   die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten
   die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Für die
   Bewerbungsaktivitäten und Eigenrecherchen der Teilnehmer muss
   mindestens ein Farblaser-Drucker, Foto-Scanner und eine Möglichkeiten
   zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien vorhanden sein.
   Der Bieter muss ab Beginn der Maßnahme gewährleisten, dass
   PC-Arbeitsplätze (PC, Flachbildschirme, Software und Drucker), welche
   für Teilnehmer eingesetzt werden, dem aktuellen Stand der Technik
   entsprechen. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang und einem
   Flachbildschirm mit einer Mindestgröße von 24 Zoll auszustatten.
   Unter Einhaltung der technischen Standards ist auch der Einsatz von
   Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 17 Zoll zulässig,
   sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind.
   Die Nutzung von Clouds ist nicht zulässig. Auf die Art. 33 und 34 der
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen.
   Die eingesetzte Software (Betriebssystem und Programme) muss dem
   aktuellen Stand der Technik entsprechen und marktüblich sein. Die
   Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen am
   Arbeitsplatz erstellte Dateien auf einem eigenen, üblich ausgestatteten
   PC zu nutzen.
   Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn der
   PC-Arbeitsplatz mindestens mit dem Betriebssystem "Windows 10" oder
   einem vergleichbaren Betriebssystem ausgestattet ist und der
   PC-Arbeitsplatz mit Anwendersoftware ausgestattet ist, die marktüblich
   und verbreitet ist. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen liegen
   diese Voraussetzungen derzeit bei sog. Office-Software nur bei "MS
   Office"- Programmen vor.
   Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind im Vordruck D.3
   geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder
   entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben. Der Nachweis ist
   erbracht, wenn die zu vergebene Leistung oder eine vergleichbare
   Leistung innerhalb der letzten drei Jahre ausgeführt wurde oder das mit
   der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der
   Ausführung befasste Personal die zu vergebende und/oder eine
   vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.
   Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 SGB II
   i. V. m. § 76 SGB III.
   Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
   Als Beleg der Berechtigung zur Auftragsausführung wird verlangt, dass
   die gem. §§ 176 Abs. 1 und 178 SGB III erforderliche Trägerzulassung
   vorhanden ist. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied über eine
   Trägerzulassung verfügen. Diese sind dem Angebot beizufügen
   III.2)Bedingungen für den Auftrag
   III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
   Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der
   Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offenes Verfahren
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
   Beschaffungssystem
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   Tag: 03/05/2023
   Ortszeit: 10:00
   IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
   Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   eingereicht werden können:
   Deutsch
   IV.2.6)Bindefrist des Angebots
   Das Angebot muss gültig bleiben bis: 30/06/2023
   IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 03/05/2023
   Ortszeit: 10:15
   Ort:
   Essen
   Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:
   keine öffentliche Submission. Vergabe nach VgV.
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Metropole
   Ruhr. Zur Teilnahme ist dringend erforderlich, dass Einsicht in die
   dortigen Unterlagen genommen wird. Die kostenlose Registrierung zur
   Teilnahme wird empfohlen, da dann auch Nachrichten an die Vergabestelle
   gesendet werden können sowie automatisch über Änderungen bzw.
   Nachrichten der Vergabestelle informiert wird.
   Bekanntmachungs-ID: CXS0YH6YW17TCJ2N
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland
   Postanschrift: Zeughausstr.2-10
   Ort: Köln
   Postleitzahl: 50667
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 221147-3055
   Fax: +49 221147-2889
   Internet-Adresse:
   [10]https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.ht
   ml
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere
   nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein
   Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
   Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135
   Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne
   dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine
   Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages
   hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134
   GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden,
   wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
   der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die
   öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch
   nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
   worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
   Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland
   Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
   Ort: Köln
   Postleitzahl: 50667
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 221147-3055
   Fax: +49 221147-2889
   Internet-Adresse:
   [11]https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.ht
   ml
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17/03/2023
References
   6. mailto:planung-und-vergabe@jobcenter.essen.de?subject=TED
   7. https://www.essen.de/
   8. https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17TCJ2N/documents
   9. https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17TCJ2N
  10. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
  11. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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