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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-München
Arzneimittel
Dokument Nr...: 169645-2023 (ID: 2023032109142503643)
Veröffentlicht: 21.03.2023
*
DE-München: Arzneimittel
2023/S 57/2023 169645
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Bayern Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mail: [6]vergabestelle1@by.aok.de
Fax: +49 8962730650151
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.aok.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vertragsschluss nach 130c SGB V Arzneimittelbezeichnung:NILEMDO®
Wirkstoff:Bempedoinsäure ATC:C10AX15 und
Arzneimittelbezeichnung:NUSTENDI® Wirkstoff:Bempedoinsäure/Ezetimib
ATC: C10BA10
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels
NILEMDO® Wirkstoff: Bempedoinsäure ATC-Code:C10AX15 und des
Arzneimittels: NUSTENDI® Wirkstoff: Bempedoinsäure/Ezetimib ATC-Code:
C10BA10 einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Es handelt sich
bei dieser Bekanntmachung um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3
GWB.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE2 Bayern
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels
NILEMDO® Wirkstoff: Bempedoinsäure ATC-Code:C10AX15 und des
Arzneimittels: NUSTENDI® Wirkstoff: Bempedoinsäure/Ezetimib ATC-Code:
C10BA10, einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern
geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des
vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine
Exklusivität gewährt wird. Es besteht kein Wettbewerb durch
Reimporteure. Reimporteure wären aufgrund der zu liefernden Mengen
nicht in der Lage, den Bedarf zu decken. Für die Arzneimittel besteht
Patentschutz. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß §
130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine
gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des
patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein
Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann die Vereinbarung nach § 130c SGB V
ohnehin nur mit dem pharmazeutischen Unternehmen, das den
Erstattungsbetrag verhandelt hat, geschlossen werden. Der Vertrag wurde
noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von
mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll
abgeschlossen werden mit der
Daiichi Sankyo Deutschland GmbH
Zielstattstr. 48
81739 München
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels
NILEMDO® Wirkstoff: Bempedoinsäure ATC-Code:C10AX15 und des
Arzneimittels: NUSTENDI® Wirkstoff: Bempedoinsäure/Ezetimib ATC-Code:
C10BA10, einen Vertrag gemäß § 130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern
geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des
vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine
Exklusivität gewährt wird. Es besteht kein Wettbewerb durch
Reimporteure. Reimporteure wären aufgrund der zu liefernden Mengen
nicht in der Lage, den Bedarf zu decken. Für die Arzneimittel besteht
Patentschutz. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß §
130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine
gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des
patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein
Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann die Vereinbarung nach § 130c SGB V
ohnehin nur mit dem pharmazeutischen Unternehmen, das den
Erstattungsbetrag verhandelt hat, geschlossen werden. Der Vertrag wurde
noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von
mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll
abgeschlossen werden mit der
Daiichi Sankyo Deutschland GmbH
Zielstattstr. 48
81739 München
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/03/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Daiichi Sankyo Deutschland GmbH
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-400
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/03/2023
References
6. mailto:vergabestelle1@by.aok.de?subject=TED
7. http://www.aok.de/
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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