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Ausschreibung: Softwareprogrammierung und -beratung - DE-Gießen
Softwareprogrammierung und -beratung
Dokument Nr...: 656690-2022 (ID: 2022112509303131985)
Veröffentlicht: 25.11.2022
*
DE-Gießen: Softwareprogrammierung und -beratung
2022/S 228/2022 656690
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
Postanschrift: Carlo-Mierendorff-Straße 11
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [6]vergabestelle@ekom21.de
Fax: +49 561204-3115
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.ekom21.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Datenverarbeitung und ergänzende IT-Dienstleistungen
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Schnittstellenentwicklung zu EfA-Führerschein
Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/351
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Die ekom21 wurde vom Land Hessen mit zahlreichen
OZG-Umsetzungsleistungen als sog. Einer-für-Alle- (EfA-) Leistung
beauftragt. Hierbei ist die Bereitstellung von OZG-Leistungen innerhalb
des eigenen Bundeslandes sowie die Schaffung der Möglichkeit zur
Nachnutzung durch andere Bundesländer im Fokus. Die ekom21 hat mehrere
EfA-Leistungen im Themenfeld Mobilität und Reisen umgesetzt, hierzu
gehört u.a. auch der Digitale Führerscheinantrag. Da die
Sachbearbeitung in den Fahrerlaubnisbehörden bundesweit nahezu
flächendeckend durch Softwarelösungen einiger Hersteller von
Spezial-Software unterstützt wird, beabsichtigt die ekom21 die
Beauftragung eben dieser Fachverfahrenshersteller mit der Entwicklung
von Schnittstellen zur Übernahme der digital erfassten Antragsdaten in
die von den Fahrerlaubnisbehörden eingesetzten Software-Lösungen.
Am Markt befinden sich einige Hersteller von Spezial-Software für
Fahrerlaubnisbehörden, die flächendeckende Software-Lösungen bundesweit
anbieten.
Die ekom21 erwägt, die Aufträge für die gewünschten
Umsetzungsleistungen an die Hersteller der Spezial-Software die in
Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer
(vorgesehene Auftragnehmer) zu vergeben.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Folgende Leistungen werden von ekom21 benötigt und sollen von dem
Fachverfahrenshersteller erbracht werden:
Der Auftragnehmer entwickelt auf Basis der im OZG-Portal
veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung die erforderlichen
Schnittstellen zur medienbruchfreien Verarbeitung der im
OZG-(EfA-)Leistungsbündel Führerschein (OZG-ID: 10169) erfassten
Daten und stellt diese Schnittstellen seinen Kunden (die das jeweilige
Fachverfahren nutzenden Kommunen / Fahrerlaubnisbehörden) innerhalb
ihres jeweiligen Fachverfahrens zur Verfügung. Die Schnittstellen
umfassen die Abholung der Daten aus dem jeweiligen an die
Fahrerlaubnisbehörde angeschlossenen XTA sowie die Verarbeitung der
Daten aus der XTA-Nachricht zur Weiterbearbeitung durch die
Mitarbeiter*innen der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb des jeweiligen
Fachverfahrens.
Die Daten, die vom Antragstellenden erfasst und bereitgestellt werden,
sollen mittels der Schnittstellen und medienbruchfreier Übermittlung in
das eigene Fachverfahren die Mitarbeiter*innen in den
Fahrerlaubnisbehörden in die Lage versetzen, als hätten sie gemeinsam
mit dem Antragstellenden die Daten im Fachverfahren erfasst.
Entsprechend der Erwartungshaltung muss das Ziel sein, die
Mitarbeiter*innen in den Fahrerlaubnisbehörden mit den Kompetenzen
auszustatten, dass die Antragsstellung technisch so bereitgestellt
wird, als hätten sie die Anträge vor Ort gemeinsam mit den
Antragsstellenden erfasst.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen
Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur
jeweils ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann,
nämlich der jeweilige Hersteller der flächendeckend eingesetzten
Spezial-Software für Fahrerlaubnisbehörden.
Bei den vom vorgesehenen Auftrag kann aus technischen Gründen und
aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich
Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV)
nur der jeweilige Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen
erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung
und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen
Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV), da jedes
flächendeckend eingesetzte Fachverfahren einer
Schnittstellenentwicklung zugeführt werden soll.
Technisch liegen folgende Gründe vor:
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die
betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein, d.h. die im
EfA-Prozess erhobenen Daten müssen für den Sachbearbeiter
aufwandsneutral in die von ihm bereits verwendete Spezial-software
überführt werden, um die bereits laufenden Backend-Prozesse sowie die
in der Spezial-Software vorgesehenen Plausibilitätsprüfungen
bestmöglichst zu nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die
Entwicklung möglichst komplett durchdigitalisierter Prozesse bei
jedem flächendeckend agierenden Fachverfahrenshersteller. Immer dann,
wenn dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten
Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus
diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und
technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
Ausschließliche Rechte:
Wenn gleich standardisierte Schnittstellen auf Seiten der EfA-Lösungen
zur Antragsdatenerfassung bestehen, so kann die
Schnittstellenentwicklung und -einbindung in die Spezialsoftware
jeweils nur durch die jeweiligen Hersteller der Fachverfahrenssoftware
selbst erfolgen. Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten
auf Fachanwendung nur für den Hersteller der EfA-Leistung ist derzeit
nicht möglich, da nur die jeweiligen Fachverfahrenshersteller die
Schnittstellen und Datenformate kennen und die standardisierten, vom
EfA-Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen ansprechen
können.
Die Schutzrechte an der Fachanwendung liegen ausschließlich beim
jeweiligen Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser
berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen an der Fachanwendung
selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller
einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern
und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von
Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der
Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde,
sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB
vorgenommen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:
Fachverfahren OK.VERKEHR
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
21/11/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in
Bayern (AKDB)
Postanschrift: Hansastraße 12-16
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine
Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer
bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB
frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich
bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum
um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen
werden.
3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und
Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und
wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. §°165 GWB nicht
bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht,
weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen
Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren
Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl.
Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive
Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass
aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser
Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts
der Beschaffung erfolgen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Hilpertstraße 31
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem
Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit
kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der
zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
21/11/2022
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7. http://www.ekom21.de/
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