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Ausschreibung: Softwareprogrammierung und -beratung - DE-Gießen
Softwareprogrammierung und -beratung
Dokument Nr...: 656690-2022 (ID: 2022112509303131985)
Veröffentlicht: 25.11.2022
*
  DE-Gießen: Softwareprogrammierung und -beratung
   2022/S 228/2022 656690
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
   Postanschrift: Carlo-Mierendorff-Straße 11
   Ort: Gießen
   NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
   Postleitzahl: 35398
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]vergabestelle@ekom21.de
   Fax: +49 561204-3115
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.ekom21.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Datenverarbeitung und ergänzende IT-Dienstleistungen
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Schnittstellenentwicklung zu EfA-Führerschein
   Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/351
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Die ekom21 wurde vom Land Hessen mit zahlreichen
   OZG-Umsetzungsleistungen als sog. Einer-für-Alle- (EfA-) Leistung
   beauftragt. Hierbei ist die Bereitstellung von OZG-Leistungen innerhalb
   des eigenen Bundeslandes sowie die Schaffung der Möglichkeit zur
   Nachnutzung durch andere Bundesländer im Fokus. Die ekom21 hat mehrere
   EfA-Leistungen im Themenfeld Mobilität und Reisen umgesetzt, hierzu
   gehört u.a. auch der Digitale Führerscheinantrag. Da die
   Sachbearbeitung in den Fahrerlaubnisbehörden bundesweit nahezu
   flächendeckend durch Softwarelösungen einiger Hersteller von
   Spezial-Software unterstützt wird, beabsichtigt die ekom21 die
   Beauftragung eben dieser Fachverfahrenshersteller mit der Entwicklung
   von Schnittstellen zur Übernahme der digital erfassten Antragsdaten in
   die von den Fahrerlaubnisbehörden eingesetzten Software-Lösungen.
   Am Markt befinden sich einige Hersteller von Spezial-Software für
   Fahrerlaubnisbehörden, die flächendeckende Software-Lösungen bundesweit
   anbieten.
   Die ekom21 erwägt, die Aufträge für die gewünschten
   Umsetzungsleistungen an die Hersteller der Spezial-Software  die in
   Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer
   (vorgesehene Auftragnehmer)  zu vergeben.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE Deutschland
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Folgende Leistungen werden von ekom21 benötigt und sollen von dem
   Fachverfahrenshersteller erbracht werden:
   Der Auftragnehmer entwickelt auf Basis der im OZG-Portal
   veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung die erforderlichen
   Schnittstellen zur medienbruchfreien Verarbeitung der im
   OZG-(EfA-)Leistungsbündel Führerschein (OZG-ID: 10169) erfassten
   Daten und stellt diese Schnittstellen seinen Kunden (die das jeweilige
   Fachverfahren nutzenden Kommunen / Fahrerlaubnisbehörden) innerhalb
   ihres jeweiligen Fachverfahrens zur Verfügung. Die Schnittstellen
   umfassen die Abholung der Daten aus dem jeweiligen an die
   Fahrerlaubnisbehörde angeschlossenen XTA sowie die Verarbeitung der
   Daten aus der XTA-Nachricht zur Weiterbearbeitung durch die
   Mitarbeiter*innen der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb des jeweiligen
   Fachverfahrens.
   Die Daten, die vom Antragstellenden erfasst und bereitgestellt werden,
   sollen mittels der Schnittstellen und medienbruchfreier Übermittlung in
   das eigene Fachverfahren die Mitarbeiter*innen in den
   Fahrerlaubnisbehörden in die Lage versetzen, als hätten sie gemeinsam
   mit dem Antragstellenden die Daten im Fachverfahren erfasst.
   Entsprechend der Erwartungshaltung muss das Ziel sein, die
   Mitarbeiter*innen in den Fahrerlaubnisbehörden mit den Kompetenzen
   auszustatten, dass die Antragsstellung technisch so bereitgestellt
   wird, als hätten sie die Anträge vor Ort gemeinsam mit den
   Antragsstellenden erfasst.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen
   Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur
   jeweils ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann,
   nämlich der jeweilige Hersteller der flächendeckend eingesetzten
   Spezial-Software für Fahrerlaubnisbehörden.
   Bei den vom vorgesehenen Auftrag kann aus technischen Gründen und
   aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich
   Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV)
   nur der jeweilige Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen
   erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung
   und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen
   Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV), da jedes
   flächendeckend eingesetzte Fachverfahren einer
   Schnittstellenentwicklung zugeführt werden soll.
   Technisch liegen folgende Gründe vor:
   Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die
   betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein, d.h. die im
   EfA-Prozess erhobenen Daten müssen für den Sachbearbeiter
   aufwandsneutral in die von ihm bereits verwendete Spezial-software
   überführt werden, um die bereits laufenden Backend-Prozesse sowie die
   in der Spezial-Software vorgesehenen Plausibilitätsprüfungen
   bestmöglichst zu nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die
   Entwicklung möglichst komplett durchdigitalisierter Prozesse bei
   jedem flächendeckend agierenden Fachverfahrenshersteller. Immer dann,
   wenn dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten
   Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus
   diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und
   technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
   Ausschließliche Rechte:
   Wenn gleich standardisierte Schnittstellen auf Seiten der EfA-Lösungen
   zur Antragsdatenerfassung bestehen, so kann die
   Schnittstellenentwicklung und -einbindung in die Spezialsoftware
   jeweils nur durch die jeweiligen Hersteller der Fachverfahrenssoftware
   selbst erfolgen. Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten
   auf Fachanwendung nur für den Hersteller der EfA-Leistung ist derzeit
   nicht möglich, da nur die jeweiligen Fachverfahrenshersteller die
   Schnittstellen und Datenformate kennen und die standardisierten, vom
   EfA-Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen ansprechen
   können.
   Die Schutzrechte an der Fachanwendung liegen ausschließlich beim
   jeweiligen Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser
   berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen an der Fachanwendung
   selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller
   einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
   Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern
   und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von
   Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der
   Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde,
   sondern von einem Dritten.
   Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB
   vorgenommen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Auftrags-Nr.: 1
   Bezeichnung des Auftrags:
   Fachverfahren OK.VERKEHR
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   21/11/2022
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in
   Bayern (AKDB)
   Postanschrift: Hansastraße 12-16
   Ort: München
   NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 80686
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine
   Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer
   bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
   2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB
   frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung
   dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich
   bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum
   um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen
   werden.
   3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und
   Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und
   wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. §°165 GWB nicht
   bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht,
   weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen
   Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren
   Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl.
   Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive
   Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass
   aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser
   Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts
   der Beschaffung erfolgen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Postanschrift: Hilpertstraße 31
   Ort: Darmstadt
   Postleitzahl: 64295
   Land: Deutschland
   Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem
   Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet
   ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
   einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit
   kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne
   vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der
   zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
   § 135 GWB lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   21/11/2022
References
   6. mailto:vergabestelle@ekom21.de?subject=TED
   7. http://www.ekom21.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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