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Ausschreibung: Softwareprogrammierung und -beratung - DE-Gießen
Softwareprogrammierung und -beratung
Dokument Nr...: 655363-2022 (ID: 2022112509232530775)
Veröffentlicht: 25.11.2022
*
  DE-Gießen: Softwareprogrammierung und -beratung
   2022/S 228/2022 655363
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
   Postanschrift: Carlo-Mierendorff-Straße 11
   Ort: Gießen
   NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
   Postleitzahl: 35398
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]vergabestelle@ekom21.de
   Fax: +49 561204-3115
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.ekom21.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Datenverarbeitung und ergänzende IT-Dienstleistungen
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs
   Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/350
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs, sowie
   Unterstützung bei der Inbetriebenahme und im laufenden Betrieb der
   Anwendung im RZ der ekom21. Die derzeit von der ekom21 betriebene und
   von der der ZBS (zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen) genutzte
   Fachanwendung hedocs soll um verschiedene, erforderliche und
   nützliche Aspekte und Funktionalitäten erweitert und ertüchtigt werden.
   Bei der Fachanwendung hedocs handelt es sich um ein spezielles
   Verfahren zur Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen bei der ZBS.
   Die ekom21 erwägt, den Auftrag für die gewünschten funktionalen und
   technischen Erweiterungen an den Hersteller der hedocs-Software  den
   in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer
   (vorgesehene Auftragnehmer)  zu vergeben.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE7 Hessen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die ekom21 beabsichtigt verschiedene Anforderungen der ZBS im Bereich
   der Automatisierung der Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen im
   Auftrag der ZBS umzusetzen.
   Zu diesem Zweck soll die Fachanwendung hedocs entsprechend ertüchtigt
   und erweitert werden, insbesondere in den folgenden Themenfeldern:
   - Assistenzgestützte Abwicklung von Vorgängen und Verwaltungsdiensten
   einschließlich der Anpassungen und notwendigen Erweiterungen der
   Back-End-Prozesse.
   - Erstellung von Integrationsschnittstellen für das
   Fachverfahrenowi21 zur Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten.
   - Erbringung von Dienstleistungen zur Einführung der Fachanwendung und
   Konfiguration im RZ der ekom21
   - Unterstützungsleistungen für die Benutzer bei der ZBS im Betrieb der
   Anwendung.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Laufzeit der Vereinbarung
   zweimal um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern. Hierzu bedarf es
   einer einseitigen Erklärung durch den Auftraggeber gegenüber dem
   Auftragnehmer.
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen
   Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur
   ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der
   vorgesehene Auftragnehmer und Hersteller der hedocs-Fachanwendung.
   Unbeschadet dessen, kann aus technischen Gründen und aufgrund des
   Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des
   geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der
   Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen erbringen. Es
   gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der
   mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen
   Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
   Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die
   betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Die Realisierung
   der vorgesehenen Beauftragung erfordert daher eine hohe Verzahnung und
   Interaktion mit der hedocs-Fachanwendung und der owi21-Fachanwendung.
   Dies betrifft insbesondere nachgelagerte Back-End-Prozesse sowie die
   Möglichkeit, in der owi21 implementierte Plausibilitätsprüfungen und
   unmittelbare Zugriffe auf die im Verfahren verarbeiteten Daten zu
   nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung
   möglichst komplett durchdigitalisierter Prozesse. Immer dann, wenn
   dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten
   Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus
   diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und
   technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
   Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf
   Fachanwendung ist derzeit nur für den Hersteller der Fachanwendung
   möglich, da nur dieser die Schnittstellen und Datenformate kennt.
   Standardisierte, vom Hersteller freigegebene und dokumentierte
   Schnittstellen, über die das Fachverfahren von Drittkomponenten
   angesprochen werden könnten, bestehen derzeit nicht. Dies gilt auch für
   die beabsichtigte Erstellung von Integrationsschnittstellen zum
   owi21-Fachverfahren. Die Schutzrechte an der hedocs-Fachanwendung
   liegen ausschließlich beim Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund
   dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen
   an der Fachanwendung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur
   der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
   Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern
   und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von
   Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der
   Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde,
   sondern von einem Dritten.
   Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB
   vorgenommen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   21/11/2022
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: govconsult GmbH
   Postanschrift: Kesslausstraße 29
   Ort: Karlsruhe
   NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
   Postleitzahl: 76187
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine
   Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer
   bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
   2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB
   frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung
   dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich
   bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum
   um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen
   werden.
   3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und
   Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und
   wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. § 165 GWB nicht
   bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht,
   weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen
   Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren
   Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl.
   Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive
   Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass
   aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser
   Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts
   der Beschaffung erfolgen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Postanschrift: Hilpertstraße 31
   Ort: Darmstadt
   Postleitzahl: 64295
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 6151125816
   Fax: +49 6151126834
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem
   Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet
   ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
   einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit
   kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne
   vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der
   zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
   § 135 GWB lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   21/11/2022
References
   6. mailto:vergabestelle@ekom21.de?subject=TED
   7. http://www.ekom21.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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