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Ausschreibung: Softwareprogrammierung und -beratung - DE-Gießen
Softwareprogrammierung und -beratung
Dokument Nr...: 655363-2022 (ID: 2022112509232530775)
Veröffentlicht: 25.11.2022
*
DE-Gießen: Softwareprogrammierung und -beratung
2022/S 228/2022 655363
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
Postanschrift: Carlo-Mierendorff-Straße 11
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [6]vergabestelle@ekom21.de
Fax: +49 561204-3115
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.ekom21.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Datenverarbeitung und ergänzende IT-Dienstleistungen
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs
Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/350
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs, sowie
Unterstützung bei der Inbetriebenahme und im laufenden Betrieb der
Anwendung im RZ der ekom21. Die derzeit von der ekom21 betriebene und
von der der ZBS (zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen) genutzte
Fachanwendung hedocs soll um verschiedene, erforderliche und
nützliche Aspekte und Funktionalitäten erweitert und ertüchtigt werden.
Bei der Fachanwendung hedocs handelt es sich um ein spezielles
Verfahren zur Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen bei der ZBS.
Die ekom21 erwägt, den Auftrag für die gewünschten funktionalen und
technischen Erweiterungen an den Hersteller der hedocs-Software den
in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer
(vorgesehene Auftragnehmer) zu vergeben.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE7 Hessen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die ekom21 beabsichtigt verschiedene Anforderungen der ZBS im Bereich
der Automatisierung der Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen im
Auftrag der ZBS umzusetzen.
Zu diesem Zweck soll die Fachanwendung hedocs entsprechend ertüchtigt
und erweitert werden, insbesondere in den folgenden Themenfeldern:
- Assistenzgestützte Abwicklung von Vorgängen und Verwaltungsdiensten
einschließlich der Anpassungen und notwendigen Erweiterungen der
Back-End-Prozesse.
- Erstellung von Integrationsschnittstellen für das
Fachverfahrenowi21 zur Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten.
- Erbringung von Dienstleistungen zur Einführung der Fachanwendung und
Konfiguration im RZ der ekom21
- Unterstützungsleistungen für die Benutzer bei der ZBS im Betrieb der
Anwendung.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Laufzeit der Vereinbarung
zweimal um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern. Hierzu bedarf es
einer einseitigen Erklärung durch den Auftraggeber gegenüber dem
Auftragnehmer.
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen
Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur
ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der
vorgesehene Auftragnehmer und Hersteller der hedocs-Fachanwendung.
Unbeschadet dessen, kann aus technischen Gründen und aufgrund des
Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des
geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der
Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen erbringen. Es
gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der
mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen
Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die
betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Die Realisierung
der vorgesehenen Beauftragung erfordert daher eine hohe Verzahnung und
Interaktion mit der hedocs-Fachanwendung und der owi21-Fachanwendung.
Dies betrifft insbesondere nachgelagerte Back-End-Prozesse sowie die
Möglichkeit, in der owi21 implementierte Plausibilitätsprüfungen und
unmittelbare Zugriffe auf die im Verfahren verarbeiteten Daten zu
nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung
möglichst komplett durchdigitalisierter Prozesse. Immer dann, wenn
dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten
Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus
diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und
technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf
Fachanwendung ist derzeit nur für den Hersteller der Fachanwendung
möglich, da nur dieser die Schnittstellen und Datenformate kennt.
Standardisierte, vom Hersteller freigegebene und dokumentierte
Schnittstellen, über die das Fachverfahren von Drittkomponenten
angesprochen werden könnten, bestehen derzeit nicht. Dies gilt auch für
die beabsichtigte Erstellung von Integrationsschnittstellen zum
owi21-Fachverfahren. Die Schutzrechte an der hedocs-Fachanwendung
liegen ausschließlich beim Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund
dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen
an der Fachanwendung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur
der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern
und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von
Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der
Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde,
sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB
vorgenommen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung hedocs
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
21/11/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: govconsult GmbH
Postanschrift: Kesslausstraße 29
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76187
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine
Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer
bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB
frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich
bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum
um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen
werden.
3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und
Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und
wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. § 165 GWB nicht
bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht,
weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen
Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren
Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl.
Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive
Wert 0.01 EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass
aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser
Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts
der Beschaffung erfolgen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Hilpertstraße 31
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Telefon: +49 6151125816
Fax: +49 6151126834
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem
Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit
kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der
zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
21/11/2022
References
6. mailto:vergabestelle@ekom21.de?subject=TED
7. http://www.ekom21.de/
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