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Ausschreibung: Auswahlverfahren für Netzbetreiber nach BayGibitR - DE-Neuburg a. d. Donau
Kommunikationsnetz
Netzwerkinfrastruktur
Kommunikationsinfrastruktur
Dokument Nr...: 812855-2022 (ID: 2022112410501527459)
Veröffentlicht: 24.11.2022
*
  Auswahlverfahren für Netzbetreiber nach BayGibitR - Wirtschaftlichkeitslückenmodell
Stand: 23.09.2022
Rohrenfels, 14.11.2022
Gemeinde Rohrenfels
Auswahlverfahren  einstufig  zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines ultraschnellen NGA-Netzes im
Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern
(Bayerische Gigabitrichtlinie -BayGibitR)
- Bekanntmachung gemäß Nr. 7 BayGibitR -
1. Zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle:
Name: Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau
Adresse: Tilly-Park 1a, 86633 Neuburg a. d. Donau
Kontaktperson: Stefan Gößl
E-Mail: verwaltung@vg-neuburg.de
Telefon: 08431 / 6719-0
Fax: 08431 / 67194
2. Beschreibung des Auswahlverfahrens
a) Allgemeines Die Gemeinde führt zur Auswahl eines Netzbetreibers1, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und
Betrieb eines ultraschnellen NGA-Netzes realisieren kann, in sinngemäßer Anwendung der Unter-schwellenvergabeordnung (UVgO)
ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlver-fahren gemäß Nr. 7 BayGibitR  (abrufbar unter
www.schnelles-internet.bayern.de) durch.
Die Auswahl erfolgt im Wege eines freihändigen wettbewerblichen Verfahrens.
Die Bieter haben Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Auf Grundlage dieses Angebots hat die
Gemeinde die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durchzuführen. Die Gemeinde wählt anhand der unter Ziff. 8. b)
genannten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot für den Zuschlag aus. Es handelt sich um ein interkommunales
Projekt, folgende Gemeinden sind beteiligt: Gemein-den
3. Angaben zum Konzessionsgegenstand
a) Art, Umfang und Ort der Leistung
Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens der Zuschlag erteilt wird, erhält eine
Dienstleistungskonzession zum Aufbau und Betrieb eines gigabitfähigen NGA-Netzes für das mit Ab-schluss des Auswahlverfahrens
feststehende Erschließungsgebiet.
Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adress-liste (über folgenden
Link einsehbar: Gemeinde Rohrenfels - Breitbandausbau) Produkte buchbar sein, die folgende Übertragungsraten zuverlässig zur
Verfügung stellen:
- Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Ziel-bandbreite Gewerbe") und
1 Bei der BNetzA als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des  3 Nr. 65 Telekommunikationsgesetz (TKG)
registriert (Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Marktdaten/start.html)
Modul 4
Stand: 23.09.2022
- Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielband-breite privat").
b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß Nr. 7.7 und Nr. 7.8 BayGibitR2
Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen
Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der
Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat.
In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen
am Auswahlverfahren teilneh-menden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach
dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Netzbetreiber mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese der
Gemeinde im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat. Der Netzbetreiber wird ausdrücklich gebeten, verfügbare Infrastruktur
so weit wie möglich zu nutzen. In diesem Zusammen-hang wird insbesondere auf Nr. 7.8 Satz 3 der BayGibitR hingewiesen.
Im vorläufigen Erschließungsgebiet Rohrenfels sind folgende verfügbare Infrastrukturen be-kannt:
Im künftigen Erschließungsgebiet sind bereits nutzbare Leerrohrinfrastrukturen vorhanden. Bitte kon-taktieren Sie hierzu
Herrn Stefan Gößl (V-Gem. Neuburg a. Donau Tel.: 08431 6719-11, E-Mail: Goessl@vg-neuburg.de).
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentra-len Förderportal
www.schnelles-internet-in-bayern.de):
181016_Foerdersteckbrief_Rohrenfels_V2.pdf (bayern.de)
Bezüglich ggf. verfügbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infra-strukturatlas der
Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbeson-dere den BayernAtlas3 und den Grabungsatlas,
verwiesen.
Im vorläufigen Erschließungsgebiet ist zudem Infrastruktur vorhanden, die nach dem 1.7. erstellt wurde. Angaben hierzu
können bei der Gemeinde angefordert werden.
Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu berücksichtigen:
keine
Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
keine
2 Sofern zutreffend: Angebotene Eigenleistungen der Gemeinde und die Möglichkeit zur Mitverlegung im Rahmen geplanter
Tiefbaumaßnahmen können vom Netzbetreiber in seinem Angebot berücksichtigt werden. Einem Netzbetreiber steht es aller-dings
stets frei, ein Angebot abzugeben, welches angebotene Eigenleistungen der Gemeinde und die Möglichkeit zur Mitverle-gung im
Rahmen geplanter Tiefbaumaßnahmen nicht berücksichtigt.
3 Im BayernAtlas (Link: https://geoportal.bayern.de/) ist die geförderte Infrastruktur aus vorangegangenen Förderverfahren
unter dem Fachthema "Infrastruktur, BreitbandOnline" einsehbar sowie als WMS-Dienst verfügbar.
Modul 4
Stand: 23.09.2022
c) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene
Der Netzbetreiber muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeit-raum von mindestens sieben
Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen,
diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleis-tungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU
für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammen-hang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU
2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die
erforderlichen Vorleistungspro-dukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die
geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbe-treibers
im Erschließungsgebiet gewährt werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Te-lekommunikationsgesetzes (TKG)
bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffen-den Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne
zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend dimensioniert sein, Nr.
7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
4. Angaben zur Losbildung
Es werden folgende Lose gebildet:
Keine
Angebote können abgegeben werden für ein oder mehrere Lose. Der Bieter hat, sofern er ein Angebot für mehrere oder alle Lose
abgibt, getrennt und zusammenfassend anzubieten und im Rahmen der Zusammenfassung anzugeben, ob bzw. inwieweit sich die
Wirtschaftlichkeitslücke bei Beauftragung mehrere Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt. Der Bieter hat auf alle einzelnen
Lose getrennt und zusammenfassend anzubieten und im Rah-men der Zusammenfassung anzugeben, ob bzw. inwieweit sich die
Wirtschaftlichkeitslücke bei Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt.
Die Gemeinde behält sich vor, den Auftrag als Gesamtleistung oder als Teilleistung entsprechend den einzelnen Losen an
verschiedene Bieter zu vergeben.
5. Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind zulässig. Die Bietergemeinschaft hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die
Mitglieder gegenüber der Gemeinde rechtsverbindlich vertritt, und gesamtschuldne-risch haftet.
6. Geforderte Nachweise
Die Bieter haben zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) fol-gende Nachweise
vorzulegen: i. Angabe von mindestens 3 Referenzen aus den letzten 5 Jahren vor Ende der Bewerbungsfrist über die Ausführung
von Leistungen, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind, mit Angabe des jeweiligen Auftragswerts. Die
Mindestanzahl an Referenzen muss für jeden der Leistungsteile Bau und Betrieb von NGA-Netzen gesondert nachgewiesen werden.
Kann ein
Modul 4
Stand: 23.09.2022
Bieter nicht für alle Leistungsbereiche Referenzen vorweisen, so hat er diese Leistungsteile ggfs. unter Einbindung von
entsprechend erfahrenen Unterauftragnehmern nachzuweisen. ii. Vorlage eines Unternehmensprofils oder sonstiger
aussagekräftiger Angaben über den Bie-ter. iii. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des sich bewerbenden Unternehmens
sowie den Umsatz aus Leistungen, die mit dem Konzessionsgegenstand oder Teilen davon vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die
letzten 3 Geschäftsjahre. Sofern ein Bieter noch nicht so lange auf dem Markt tätig ist, legt er für die fehlenden Jahre
eine Unternehmensplanung vor. Nichtbi-lanzierende Unternehmen legen eine attestierte Gewinn- und Verlustrechnung der letzten
drei Jahre vor. iv. Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse des Bieters durch Vorlage eines Aus-zugs aus dem
Handelsregister des Herkunftslandes, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewer-bungsfrist nicht älter als drei Monate sein darf;
dieses Erfordernis entfällt bei nicht eingetrage-nen Personengesellschaften bzw. anderen nicht eintragungspflichtigen
Unternehmen. v. Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzlich geregeltes Ver-fahren eröffnet, die
Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. vi. Eigenerklärung, dass sich der Bieter nicht in
Liquidation befindet. vii. Eigenerklärung, dass der Bieter nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft
worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. viii. Eigenerklärung, dass der Bieter im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit keine sonstigen schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen. ix.
Eigenerklärung, dass der Bieter seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abga-ben sowie der Beiträge zur
gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung ordnungsgemäß er-füllt. x. Eigenerklärung, dass der Bieter sich bei der
Erteilung von Auskünften im Vergabeverfahren keiner falschen Erklärungen schuldig gemacht oder entsprechende Auskünfte
unberechtigter-weise nicht erteilt hat. xi. Eigenerklärungen zu den Anforderungen der Nr. 15 BayGibitR (Verneinung einer
offenen Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bzgl. einer unzulässigen Beihilfe und eines Unternehmens in
Schwierigkeiten) gemäß beigefügter Vorlage xii. Nachweis über die Registrierung als Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze im Sinne des  3 Nr. 65 Telekommunikationsgesetz (TKG) bei der BNetzA.
Sofern sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf ein Nachunternehmen stützen möchte, hat er die geforderten Nachweise
auch für das vorgesehene Nachunternehmen abzugeben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine Bietergemeinschaft, so sind die
geforderten Nachweise für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen.
7. Ergänzende Unterlagen Ergänzende Unterlagen sind nicht vorgesehen. Ergänzende Unterlagen zum Auswahlverfahren werden in
elektronischer Form bereitgestellt.
8. Form und Frist der Angebotsabgabe Die Angebote sind bis zum 23.01.2023, 11:00 Uhr gemäß der Veröffentlichung auf dem
elekt-ronischen Vergabeportal in elektronischer Form einzureichen.
Modul 4
Stand: 23.09.2022
Die Angebote sind bis zum , Uhr bei der unter Ziff. 1. genannten Kontaktstelle schriftlich in einem verschlossenen Umschlag in
-facher Fertigung einzureichen. Maß-geblich ist der auf dem verschlossenen Umschlag angebrachte Eingangsstempel der
Kontakt-stelle. Angebote ohne diesen Eingangsstempel werden ausgeschlossen.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist folgender Vermerk deutlich sichtbar anzubringen:
NICHT ÖFFNEN  Angebot im Verfahren zur Auswahl eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines NGA-Netzes im vorläufigen
Erschließungsgebiet .
Angebotsabgabe
a) Mindestinhalt des Angebots
Der Netzbetreiber hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der definierten
Leistungsanforderungen (vgl. Ziff. 3. a) für das Erschließungsgebiet, ein Angebot einzu-reichen, das die vor Ort verfügbare
Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleis-tungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (vgl. Ziff.
3. b) und Nr. 7.8 BayGibitR) soweit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Anbieter zu
prüfen und im Ange-bot nachvollziehbar zu bewerten.
Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie (PtP / GPON / ...)
ii. maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii. mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr), jeweils getrennt nach
Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen und privaten Anschlüssen für Produkte, die die Zielbandbreiten
(vergl. Ziff. 3. a) erreichen,
iv. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Pro-dukte mit den in Ziff. 3. a)
genannten Zielbandbreiten,
v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi. Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii. Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
b) Angaben zu den Auswahlkriterien Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der für die Erbringung der nachgefragten
Leistun-gen zu marktüblichen Bedingungen die geringste Wirtschaftlichkeitslücke ausweist. Es wird derjenige Netzbetreiber
ausgewählt, der anhand der folgenden Auswahlkriterien das wirtschaftlichste Angebot einreicht:
Auswahlkriterien
Gewichtung in %
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
50
Höhe der Endkundenpreise
10
Servicekonzept
10
Eigenausbau
20
Realisierungszeit45
10
Das Wertungsvorgehen ist in Anlage [2022-10-31_Rohrenfels_BY01-AWV-Wertungsvorgehen].
4 Angaben hierzu werden nur gewertet, sofern sich der Bieter im Kooperationsvertrag mit der Gemeinde einer angemessenen
Vertragsstrafe unterwirft für den Fall, dass der angegebene Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht eingehalten wird. Andernfalls
erhält der Bieter bei diesem Kriterium 0 Punkte.
5 Das Wertungskriterium "Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke" muss mindestens 5-fach höher gewichtet sein als das Kriterium
"Zeitpunkt der Inbetriebnahme".
Modul 4
Stand: 23.09.2022
c) Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke
Das Angebot hat eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nr. 7.9 BayGibitR zu
enthalten. Zur Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke ist das auf dem zentralen Online-portal des Bayerischen
Breitbandzentrums bereitgestellte Musterdokument zu verwenden.
In der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke dürfen im Hinblick auf die zu erschließenden Adressen folgende Kosten
berücksichtigt werden: Kosten inkl. der Herstellung der Hausanschlüsse einschließlich Netzabschlusseinheit (Bitte beachten
Sie die Einteilung der Spalte Q in der Adressliste!) Kosten inkl. der Herstellung aller Grundstücksanschlüsse.
Hinweis: Für nicht bebaute Grundstücke können grundsätzlich lediglich die Kosten eines Grundstücks-anschlusses6 bei der
Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigt werden.
Falls ein gemeinsames Erschließungsgebiet im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit aus-geschrieben wird, ist die
Aufteilung der Wirtschaftlichkeitslücke wie folgt vorzunehmen: nach sachgerechten Kriterien entsprechend des Vorschlags des
Netzbetreibers (z.B. Anzahl der Hausanschlüsse) Gemeinde ...%, Gemeinde ...% Weisen alle eingegangenen Angebote eine
Wirtschaftlichkeitslücke von mehr als 2.800.000,00  auf, behält sich die Gemeinde die Aufhebung des Verfahrens vor.
Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine (Teil-)Aufhebung des Verfahrens wegen Unwirt-schaftlichkeit nach Maßgabe
des  48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO in Betracht.
d) Vorgabe eines Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag
Die Bieter haben mit ihrem Angebot den von der Gemeinde gestellten Entwurf des Kooperationsvertra-ges grundsätzlich als
verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bieter können darüber hinaus
zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem
Angebot vorzulegen sind.
e) Zuschlag
Die vorgesehene Auswahlentscheidung wird zunächst auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de
veröffentlicht. Der ausgewählte Bieter erhält eine Vorabinformation über die beab-sichtigte Zuschlagserteilung. Die
Zuschlagserteilung wird erst erfolgen, wenn: der Zuwendungsbescheid durch die zuständige Bezirksregierung erlassen wurde, ein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich ist,
und im Falle der Vorlage des Kooperationsvertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber an die Bun-desnetzagentur deren
Stellungnahme erfolgt bzw. die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
9. Geforderte Sicherheiten Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert.
6 Grundstücksanschluss: In der Regel ist zumindest ein Leerrohr bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze gelegt; für einen
späteren Hausanschluss sind keine weiteren Anschlussmaßnahmen in der Straße erforderlich. Im Kooperationsvertrag können
anderweitige Festlegungen zum Grundstücksanschluss getroffen werden.
Modul 4
Stand: 23.09.2022
Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheitsleistung zur Sicherung eines möglichen An-spruchs auf Rückzahlung der
Zuwendung7 in Höhe von Prozent der Zuwendung mit Vor-lage vor Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen Gemeinde und
Netzbetreiber8.
7 Unter Zuwendung ist die Gesamtleistung der Gemeinde zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu verstehen.
8 Die geforderte Sicherheit kann auch mehr als 5% der Zuwendung betragen. 21 Abs. 5 UVgO steht dem nicht entgegen, da dessen
Gegenstand die Sicherung der Vertragsdurchführung, also das sog. positive Interesse ist. Die Sicherung möglicher
Rückforderungsansprüche ist demgegenüber auf das sog. negative Interesse gerichtet.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/aumass/2022/11/AV1BF0E1.html
Data Acquisition via: p8000000
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                The Federal Office of Foreign Trade Information
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