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Ausschreibung: Medizinische Geräte - DE-Bonn
Medizinische Geräte
Dokument Nr...: 646814-2022 (ID: 2022112209085721718)
Veröffentlicht: 22.11.2022
*
DE-Bonn: Medizinische Geräte
2022/S 225/2022 646814
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Bonn AöR
Postanschrift: Venusberg-Campus 1
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
E-Mail: [6]einkauf@ukbonn.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.ukbonn.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
UHPLC-MS/MS mit N2-Generator
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33100000 Medizinische Geräte
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Beschaffung einer UHPLC-MS/MS mit N2-Generator.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 413 284.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Für das Zentrallabor des Uniklinikums soll ein
Ultrahochdruck-Flüssigkeitschromatograph mit
Tandem-Massenspektrometrie-Detektor (UHPLC-MS/MS) beschafft werden.
Dieses Gerät soll 5 stark veraltete HPLC-Systeme (teils über 20 Jahre)
ersetzen und das Spektrum der zu messenden Parameter erweitert werden,
um die Sicherstellung der Diagnostik zu gewährleisten.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Im Zentrallabor des UKB sind bereits zwei UHPLC-MS/MS-Geräte vorhanden.
Aktuell werden an diesen schon Immunsuppressiva, Neuroleptika,
Psychopharmaka, Vitamin D gemessen. Als neue Analyte sollen in den
Arbeitsbereich UHPLC-MS/MS auch die Antiepileptika, biogene Amine im
Urin und Plasma, Antimykotika, Antiarrhythmika, weitere moderne
Antiepileptika, Vitamin B1 und B6, Methylmalonsäure, Ethylglucuronid im
Urin und Bestätigungsanalysen in der Drogenanalytik im Urin (wenn das
erforderlich ist) ins Spektrum aufgenommen und gemessen werden. Es ist
beabsichtigt, künftig alle drei UHPLC-MS/MS-Geräte so zu installieren,
dass an allen drei Geräten alle notwendigen Methoden für die Messung
sämtlicher Analyte, die dann im Programm dieses Arbeitsbereichs
gemessen werden können, installiert und einsetzbar sind. Somit würde
sich das Back-up-Konzept im Zentrallabor für alle diese Analyte im
Falle einer Gerätewartung, die mehrere Tage in Anspruch nimmt, oder
einem ungeplanten Geräteausfall in ganz erheblichem Maß verbessern. Als
weiteres wichtige Argument ist anzuführen, dass die Messtechnik der
Messzellen von Geräten verschiedener Hersteller keine identischen
Messergebnisse für eine Probe liefert. Daher käme es bei der
Implementierung eines nicht baugleichen Geräts zu Abweichungen bei
longitudinalen Untersuchungen bei einem Patienten. Da es sich bei einem
Großteil der Analytik um therapeutisches Drug-monitoring (TDM) handelt,
kann das z.B. folgenschwere Dosisänderungen Medikamenten nach sich
ziehen. Dies kann fatale Folgen bei den vielen hochkomplexen
Krankheitsfällen, die am Uniklinikum behandelt werden, nach sich
ziehen, z.B. in der Transplantationsmedizin. Nach einer
Organtransplantation ist es erforderlich, die Eindosierung und
Dosiskontrollen bei den nötigen Immunsuppressiva, die eine
Organabstoßung verhindern sollen, für den Patienten individuell optimal
anzupassen und bei seriellen Kontrollmessungen muss sichergestellt
werden können, dass nicht durch die Analytik/ Messtechnik Schwankungen
in den ermittelten Medikamentenspiegeln auftauchen, die nicht durch den
individuellen Metabolismus des Medikaments bei dem Patienten bedingt
sind. Diese Sicherheit ist nur gewährleistet, wenn die Diagnostik stets
mit einem Gerät des gleichen Bautyps mit gleicher Messtechnik und dem
gleichen IVD-zertifizierten Assay erfolgt. Daher ist es erforderlich,
ein weiteres KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät einzusetzen, um eine
Gerätehomogenität sicherzustellen.
Bei dem einzusetzenden Gerät muss es sich um ein für den Einsatz in
medizinischen Laboren CE-IVD zertifiziertes Gerät handeln, da das
Zentrallabor des Universitätsklinikums Bonn nach der internationalen
Norm DIN EN ISO 15189 akkreditiert ist. Das limitiert die Auswahl der
infrage kommenden UHPLC-MS/MS-Geräte ganz erheblich. Nur bei dem
gewünschten KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät liegt diese
Zertifizierung für den medizinischen Bereich uneingeschränkt vor. Dies
ist bei den Geräten der Mitbewerber, die in Betracht gezogen wurden,
nicht uneingeschränkt der Fall. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die
patentierte Q-TRAP®-Technologie, über die nur die Geräte der Fa. AB
Sciex verfügen, so dass dies ein Alleinstellungsmerkmal der von AB
Sciex eingesetzten Messtechnologie darstellt. Das Gerät muss für den
Einsatz im Zentrallabor über eine spezifische Ionenfalle verfügen, die
es ermöglicht einen MS3 Scan durchzuführen. Dies ist nur mit dem
patentierten Q-TRAP® von AB Sciex [Patente QTRAP® 4500MD System
umsetzbar: US 6534765; US 6703607; US 6759650; US 6909089; US 7041967;
US 7049580; US 7060972; US 7098452; US 7259371; US 7256395; US 7923681;
US 8110798; US 8237109; US 99196468; US 9202676; US 10074529].
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/11/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: AB Sciex Germany GmbH
Postanschrift: Landwehrstraße 54
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 413 284.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/11/2022
References
6. mailto:einkauf@ukbonn.de?subject=TED
7. http://www.ukbonn.de/
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The Office for Official Publications of the European Communities
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