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Ausschreibung: Medizinische Geräte - DE-Bonn
Medizinische Geräte
Dokument Nr...: 646814-2022 (ID: 2022112209085721718)
Veröffentlicht: 22.11.2022
*
  DE-Bonn: Medizinische Geräte
   2022/S 225/2022 646814
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Bonn AöR
   Postanschrift: Venusberg-Campus 1
   Ort: Bonn
   NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 53127
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]einkauf@ukbonn.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.ukbonn.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   UHPLC-MS/MS mit N2-Generator
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33100000 Medizinische Geräte
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Beschaffung einer UHPLC-MS/MS mit N2-Generator.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 413 284.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Für das Zentrallabor des Uniklinikums soll ein
   Ultrahochdruck-Flüssigkeitschromatograph mit
   Tandem-Massenspektrometrie-Detektor (UHPLC-MS/MS) beschafft werden.
   Dieses Gerät soll 5 stark veraltete HPLC-Systeme (teils über 20 Jahre)
   ersetzen und das Spektrum der zu messenden Parameter erweitert werden,
   um die Sicherstellung der Diagnostik zu gewährleisten.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Im Zentrallabor des UKB sind bereits zwei UHPLC-MS/MS-Geräte vorhanden.
   Aktuell werden an diesen schon Immunsuppressiva, Neuroleptika,
   Psychopharmaka, Vitamin D gemessen. Als neue Analyte sollen in den
   Arbeitsbereich UHPLC-MS/MS auch die Antiepileptika, biogene Amine im
   Urin und Plasma, Antimykotika, Antiarrhythmika, weitere moderne
   Antiepileptika, Vitamin B1 und B6, Methylmalonsäure, Ethylglucuronid im
   Urin und Bestätigungsanalysen in der Drogenanalytik im Urin (wenn das
   erforderlich ist) ins Spektrum aufgenommen und gemessen werden. Es ist
   beabsichtigt, künftig alle drei UHPLC-MS/MS-Geräte so zu installieren,
   dass an allen drei Geräten alle notwendigen Methoden für die Messung
   sämtlicher Analyte, die dann im Programm dieses Arbeitsbereichs
   gemessen werden können, installiert und einsetzbar sind. Somit würde
   sich das Back-up-Konzept im Zentrallabor für alle diese Analyte im
   Falle einer Gerätewartung, die mehrere Tage in Anspruch nimmt, oder
   einem ungeplanten Geräteausfall in ganz erheblichem Maß verbessern. Als
   weiteres wichtige Argument ist anzuführen, dass die Messtechnik der
   Messzellen von Geräten verschiedener Hersteller keine identischen
   Messergebnisse für eine Probe liefert. Daher käme es bei der
   Implementierung eines nicht baugleichen Geräts zu Abweichungen bei
   longitudinalen Untersuchungen bei einem Patienten. Da es sich bei einem
   Großteil der Analytik um therapeutisches Drug-monitoring (TDM) handelt,
   kann das z.B. folgenschwere Dosisänderungen Medikamenten nach sich
   ziehen. Dies kann fatale Folgen bei den vielen hochkomplexen
   Krankheitsfällen, die am Uniklinikum behandelt werden, nach sich
   ziehen, z.B. in der Transplantationsmedizin. Nach einer
   Organtransplantation ist es erforderlich, die Eindosierung und
   Dosiskontrollen bei den nötigen Immunsuppressiva, die eine
   Organabstoßung verhindern sollen, für den Patienten individuell optimal
   anzupassen und bei seriellen Kontrollmessungen muss sichergestellt
   werden können, dass nicht durch die Analytik/ Messtechnik Schwankungen
   in den ermittelten Medikamentenspiegeln auftauchen, die nicht durch den
   individuellen Metabolismus des Medikaments bei dem Patienten bedingt
   sind. Diese Sicherheit ist nur gewährleistet, wenn die Diagnostik stets
   mit einem Gerät des gleichen Bautyps mit gleicher Messtechnik und dem
   gleichen IVD-zertifizierten Assay erfolgt. Daher ist es erforderlich,
   ein weiteres KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät einzusetzen, um eine
   Gerätehomogenität sicherzustellen.
   Bei dem einzusetzenden Gerät muss es sich um ein für den Einsatz in
   medizinischen Laboren CE-IVD zertifiziertes Gerät handeln, da das
   Zentrallabor des Universitätsklinikums Bonn nach der internationalen
   Norm DIN EN ISO 15189 akkreditiert ist. Das limitiert die Auswahl der
   infrage kommenden UHPLC-MS/MS-Geräte ganz erheblich. Nur bei dem
   gewünschten KIT PTQ QQQ 4500MD von AB Sciex Gerät liegt diese
   Zertifizierung für den medizinischen Bereich uneingeschränkt vor. Dies
   ist bei den Geräten der Mitbewerber, die in Betracht gezogen wurden,
   nicht uneingeschränkt der Fall. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die
   patentierte Q-TRAP®-Technologie, über die nur die Geräte der Fa. AB
   Sciex verfügen, so dass dies ein Alleinstellungsmerkmal der von AB
   Sciex eingesetzten Messtechnologie darstellt. Das Gerät muss für den
   Einsatz im Zentrallabor über eine spezifische Ionenfalle verfügen, die
   es ermöglicht einen MS3 Scan durchzuführen. Dies ist nur mit dem
   patentierten Q-TRAP® von AB Sciex [Patente QTRAP® 4500MD System
   umsetzbar: US 6534765; US 6703607; US 6759650; US 6909089; US 7041967;
   US 7049580; US 7060972; US 7098452; US 7259371; US 7256395; US 7923681;
   US 8110798; US 8237109; US 99196468; US 9202676; US 10074529].
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   14/11/2022
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: AB Sciex Germany GmbH
   Postanschrift: Landwehrstraße 54
   Ort: Darmstadt
   NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 64293
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 413 284.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung
   Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
   Ort: Köln
   Postleitzahl: 50667
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   § 135 GWB Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 GWB Einleitung, Antrag
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17/11/2022
References
   6. mailto:einkauf@ukbonn.de?subject=TED
   7. http://www.ukbonn.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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