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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rottenburg am Neckar
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Bedarfspersonenbeförderung
Dokument Nr...: 345523-2022 (ID: 2022062710280898577)
Veröffentlicht: 27.06.2022
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DE-Rottenburg am Neckar: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 121/2022 345523
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Rottenburg am Neckar
Postanschrift: Marktplatz 18
Ort: Rottenburg am Neckar
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72108
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Nehle Betz
E-Mail: [5]nehle.betz@rottenburg.de
Telefon: +49 7472165245
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.rottenburg.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl.
Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl.
Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60140000 Bedarfspersonenbeförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Hauptort der Ausführung:
Stadt Rottenburg am Neckar
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Rottenburg ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 6 Abs. 1
und Abs. 3 ÖPNVG BW zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO
1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA, entsprechend § 8a
Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO
1370 i. V. m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17
und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 XIII ZB 120/19).
Die Direktvergabe umfasst das Linienbündel Stadtverkehr Rottenburg
(Kernstadt) i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. d)
PBefG, das nach derzeitigem Stand aus den Linien 1, 2, 3, 4, 5 und dem
Anrufsammeltaxi (AST) besteht. Das Linienbündel umfasst ohne AST ca.
140.000 Fahrplankilometer/Jahr. Die Einzelheiten zu den
(Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem
beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind
gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem Ergänzenden
Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt) zu
entnehmen. Die Einzelheiten der zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich
des Beförderungsentgelts ergeben sich aus den Tarifbestimmungen des
Verkehrsverbundes Neckar-Alb-Donau (naldo). Das Ergänzende Dokument
ist unter [7]https://www.rottenburg.de/vergaben.73043.htm?lnav=73043
öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Tarifbestimmungen sind unter
[8]https://www.naldo.de/fileadmin/media/tickets/TB-BB/03-Tarifbestimmun
gen-01-03-2022.pdf öffentlich zugänglich und abrufbar.
Der öDA umfasst das Linienbündel Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
als Gesamtleistung iSd § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Die Stadt
beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene
Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a
Abs. 8 PBefG zu erteilen.
Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst
werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte
Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung
einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 5 ÖPNVG BW)
in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-
und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder
langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder
umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen,
Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer
Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA
betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im
Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der
Stadt Rottenburg oder des Landkreises Tübingen. Quantitative Änderungen
umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung
bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich
Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von
Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die
Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von
Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von
innovativen Bedienungsformen (z.B. on demand Verkehre) sowie die
Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative
Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den
Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen),
zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum
Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die
Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der
öDA.
Die Stadt Rottenburg kommt mit dieser Information ihrer
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
VO 1370 nach.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2024
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
Die Stadt Rottenburg am Neckar weist ausdrücklich darauf hin, dass es
sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter
Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V.
m. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart Direkte Vergabe an
einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies
nur, weil die Angabe der Verfahrensart Inhouse-Vergabe" technisch
nicht möglich war.
Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu
stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche
von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der
Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz
2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu
erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung (Linienbündel
Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)) beziehen. Ein hiervon wesentlich
abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13
Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Rottenburg
(Kernstadt) bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die
Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen
fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben
werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags
neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen
Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach §
12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument
ergeben.
Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
(SaubFahrzeugBeschG) ist auf den zu vergebenden öDA nicht anwendbar, da
dieser mit einer jährlichen öffentlichen Personenverkehrsleistung von
weniger als 300 000 Kilometern dem § 3 Abs. 2 lit. a)
SaubFahrzeugBeschG unterfällt.
Eine Bezugnahme auf den Nahverkehrsplan des Aufgabenträgers Landkreis
Tübingen in der Fortschreibungsfassung vom 17.06.2015 hinsichtlich der
dort geregelten Anforderungen erfolgt nicht, da dieser im
seinerzeitigen Einvernehmen mit der Stadt Rottenburg keine Aussagen zum
innerstädtischen ÖPNV enthält.
Für die nach dem LTMG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird
auf den folgenden Link verwiesen:
[9]https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/tariftreue/seiten
/tarifvertraege-strasse/
Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf
Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15
Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB
aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen
gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v.
19.2.2020 VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u.
a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link
abrufbar: [10]https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im
Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung.
Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist:
Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe, Deutschland
E-Mail: [11]vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: 0721 926-8730
Internet-Adresse: [12]https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Fax: 0721 926-3985
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/06/2022
References
5. mailto:nehle.betz@rottenburg.de?subject=TED
6. https://www.rottenburg.de/
7. https://www.rottenburg.de/vergaben.73043.htm?lnav=73043
8. https://www.naldo.de/fileadmin/media/tickets/TB-BB/03-Tarifbestimmungen-01-03-2022.pdf
9. https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/tariftreue/seiten/tarifvertraege-strasse/
10. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
11. mailto:vergabekammer@rpk.bwl.de?subject=TED
12. https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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