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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rottenburg am Neckar
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Bedarfspersonenbeförderung
Dokument Nr...: 345523-2022 (ID: 2022062710280898577)
Veröffentlicht: 27.06.2022
*
  DE-Rottenburg am Neckar: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2022/S 121/2022 345523
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Rottenburg am Neckar
   Postanschrift: Marktplatz 18
   Ort: Rottenburg am Neckar
   NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
   Postleitzahl: 72108
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Nehle Betz
   E-Mail: [5]nehle.betz@rottenburg.de
   Telefon: +49 7472165245
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]https://www.rottenburg.de/
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl.
   Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl.
   Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   60140000 Bedarfspersonenbeförderung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
   Hauptort der Ausführung:
   Stadt Rottenburg am Neckar
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Stadt Rottenburg ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 6 Abs. 1
   und Abs. 3 ÖPNVG BW zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO
   1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA, entsprechend § 8a
   Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO
   1370 i. V. m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17
   und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019  XIII ZB 120/19).
   Die Direktvergabe umfasst das Linienbündel Stadtverkehr Rottenburg
   (Kernstadt) i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. d)
   PBefG, das nach derzeitigem Stand aus den Linien 1, 2, 3, 4, 5 und dem
   Anrufsammeltaxi (AST) besteht. Das Linienbündel umfasst ohne AST ca.
   140.000 Fahrplankilometer/Jahr. Die Einzelheiten zu den
   (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem
   beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind
   gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem Ergänzenden
   Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt) zu
   entnehmen. Die Einzelheiten der zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich
   des Beförderungsentgelts ergeben sich aus den Tarifbestimmungen des
   Verkehrsverbundes Neckar-Alb-Donau (naldo). Das Ergänzende Dokument
   ist unter [7]https://www.rottenburg.de/vergaben.73043.htm?lnav=73043
   öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Tarifbestimmungen sind unter
   [8]https://www.naldo.de/fileadmin/media/tickets/TB-BB/03-Tarifbestimmun
   gen-01-03-2022.pdf öffentlich zugänglich und abrufbar.
   Der öDA umfasst das Linienbündel Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)
   als Gesamtleistung iSd § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Die Stadt
   beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene
   Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a
   Abs. 8 PBefG zu erteilen.
   Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst
   werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte
   Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung
   einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 5 ÖPNVG BW)
   in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-
   und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und
   Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder
   langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder
   umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen,
   Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer
   Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA
   betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im
   Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der
   Stadt Rottenburg oder des Landkreises Tübingen. Quantitative Änderungen
   umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung
   bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich
   Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von
   Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die
   Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von
   Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von
   innovativen Bedienungsformen (z.B. on demand Verkehre) sowie die
   Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative
   Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den
   Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen),
   zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum
   Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die
   Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der
   öDA.
   Die Stadt Rottenburg kommt mit dieser Information ihrer
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   VO 1370 nach.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/01/2024
   Laufzeit in Monaten: 120
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO
   (EG) Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   Die Stadt Rottenburg am Neckar weist ausdrücklich darauf hin, dass es
   sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter
   Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V.
   m. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart Direkte Vergabe an
   einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies
   nur, weil die Angabe der Verfahrensart Inhouse-Vergabe" technisch
   nicht möglich war.
   Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
   Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im
   Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu
   stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche
   von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der
   Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn
   aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz
   2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu
   erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung (Linienbündel
   Stadtverkehr Rottenburg (Kernstadt)) beziehen. Ein hiervon wesentlich
   abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13
   Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf
   hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Rottenburg
   (Kernstadt) bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die
   Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen
   fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben
   werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
   dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags
   neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen
   Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach §
   12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument
   ergeben.
   Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
   (SaubFahrzeugBeschG) ist auf den zu vergebenden öDA nicht anwendbar, da
   dieser mit einer jährlichen öffentlichen Personenverkehrsleistung von
   weniger als 300 000 Kilometern dem § 3 Abs. 2 lit. a)
   SaubFahrzeugBeschG unterfällt.
   Eine Bezugnahme auf den Nahverkehrsplan des Aufgabenträgers Landkreis
   Tübingen in der Fortschreibungsfassung vom 17.06.2015 hinsichtlich der
   dort geregelten Anforderungen erfolgt nicht, da dieser im
   seinerzeitigen Einvernehmen mit der Stadt Rottenburg keine Aussagen zum
   innerstädtischen ÖPNV enthält.
   Für die nach dem LTMG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird
   auf den folgenden Link verwiesen:
   [9]https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/tariftreue/seiten
   /tarifvertraege-strasse/
   Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
   aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des
   § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf
   Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15
   Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB
   aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen
   gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v.
   19.2.2020  VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u.
   a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für
   Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link
   abrufbar: [10]https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im
   Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung.
   Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
   Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist:
   Vergabekammer bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe
   Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe, Deutschland
   E-Mail: [11]vergabekammer@rpk.bwl.de
   Telefon: 0721 926-8730
   Internet-Adresse: [12]https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
   Fax: 0721 926-3985
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22/06/2022
References
   5. mailto:nehle.betz@rottenburg.de?subject=TED
   6. https://www.rottenburg.de/
   7. https://www.rottenburg.de/vergaben.73043.htm?lnav=73043
   8. https://www.naldo.de/fileadmin/media/tickets/TB-BB/03-Tarifbestimmungen-01-03-2022.pdf
   9. https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/tariftreue/seiten/tarifvertraege-strasse/
  10. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
  11. mailto:vergabekammer@rpk.bwl.de?subject=TED
  12. https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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