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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Straubing
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 345529-2022 (ID: 2022062710270898514)
Veröffentlicht: 27.06.2022
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  DE-Straubing: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2022/S 121/2022 345529
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landkreis Straubing-Bogen
   Postanschrift: Leutnerstraße 15
   Ort: Straubing
   Postleitzahl: 94315
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Sachgebiet 13 - Organisation und Zentrale Dienste,
   Frau Jasmin Brei
   E-Mail: [5]vergabestelle@landkreis-straubing-bogen.de
   Telefon: +49 9421/973-452
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]https://www.landkreis-straubing-bogen.de/
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen auf der Linie 26 des Landkreises Straubing-Bogen
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE22B Straubing-Bogen
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Straubing-Bogen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Landkreis Straubing-Bogen beabsichtigt als zuständige Behörde im
   Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
   1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über
   öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu
   erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind
   Personenverkehrsdienste der Linie 26. Die Leistungen bestehen
   ausschließlich aus Linienverkehren nach § 42 PBefG. Zum Betriebsbeginn
   (siehe Abschnitt II.2.7) umfasste Verkehrsdienste sind im ergänzenden
   Dokument Ergänzendes Dokument zur Vorinformation für die Linie 26
   beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste
   nach derzeitigem Planungstand auf rund 44.000 Nutzwagenkilometer pro
   Jahr.
   Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen
   Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gemäß
   § 42). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von
   § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
   geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
   technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
   angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und
   Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife.
   Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und
   Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und
   Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer
   Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich
   weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards
   ergeben. Die vom ÖDLA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren
   oder erweitern.
   Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
   VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist
   für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1
   PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1 verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 29/09/2023
   Laufzeit in Monaten: 120
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags (Artikel 5 Absatz 4 der VO (EG)
   Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis zur Frist für eigenwirtschaftlicher Anträge gem. § 8a Abs. 2
   PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 Abs. 6 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben
   genannten Verkehrsleistung ist zum genannten Betriebsbeginn (Abschnitt
   II.2.7) aufzunehmen.
   B) Vergabe als Gesamtleistung / Verlängerungsoption
   Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
   in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2
   PBefG.
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gem. § 8a Abs. 2 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen
   an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards in folgendem ergänzenden Dokument festgelegt:
   [7]https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/12076/vorbekanntmachu
   ng-der-linie-26-ergaenzendes-dokument.pdf
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs.
   2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
   Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 Abs. 4 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
   Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs.
   1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Tarifentwicklung, der allg. Nachfrageentwicklung und der allg.
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   Abs. 4 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr. Straubing-Bogen als
   zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
   zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Daher
   sind in ausreichendem Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   E) Änderung der Vergabeabsicht
   Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche
   Bindung. Bei Änderungen veröffentlicht der Lkr. Straubing-Bogen nach
   Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine
   Berichtigung.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22/06/2022
References
   5. mailto:vergabestelle@landkreis-straubing-bogen.de?subject=TED
   6. https://www.landkreis-straubing-bogen.de/
   7. https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/12076/vorbekanntmachung-der-linie-26-ergaenzendes-dokument.pdf
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