(1) Searching for "2022062710270898514" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Straubing
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 345529-2022 (ID: 2022062710270898514)
Veröffentlicht: 27.06.2022
*
DE-Straubing: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2022/S 121/2022 345529
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Straubing-Bogen
Postanschrift: Leutnerstraße 15
Ort: Straubing
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sachgebiet 13 - Organisation und Zentrale Dienste,
Frau Jasmin Brei
E-Mail: [5]vergabestelle@landkreis-straubing-bogen.de
Telefon: +49 9421/973-452
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.landkreis-straubing-bogen.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen auf der Linie 26 des Landkreises Straubing-Bogen
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE22B Straubing-Bogen
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Straubing-Bogen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Landkreis Straubing-Bogen beabsichtigt als zuständige Behörde im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über
öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu
erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind
Personenverkehrsdienste der Linie 26. Die Leistungen bestehen
ausschließlich aus Linienverkehren nach § 42 PBefG. Zum Betriebsbeginn
(siehe Abschnitt II.2.7) umfasste Verkehrsdienste sind im ergänzenden
Dokument Ergänzendes Dokument zur Vorinformation für die Linie 26
beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste
nach derzeitigem Planungstand auf rund 44.000 Nutzwagenkilometer pro
Jahr.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gemäß
§ 42). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von
§ 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
angepasst werden kann. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und
Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife.
Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und
Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und
Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer
Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich
weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards
ergeben. Die vom ÖDLA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren
oder erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist
für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1
PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1 verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 29/09/2023
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags (Artikel 5 Absatz 4 der VO (EG)
Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis zur Frist für eigenwirtschaftlicher Anträge gem. § 8a Abs. 2
PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 Abs. 6 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben
genannten Verkehrsleistung ist zum genannten Betriebsbeginn (Abschnitt
II.2.7) aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung / Verlängerungsoption
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2
PBefG.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a Abs. 2 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDLA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards in folgendem ergänzenden Dokument festgelegt:
[7]https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/12076/vorbekanntmachu
ng-der-linie-26-ergaenzendes-dokument.pdf
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs.
2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 Abs. 4 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs.
1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Tarifentwicklung, der allg. Nachfrageentwicklung und der allg.
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
Abs. 4 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr. Straubing-Bogen als
zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Daher
sind in ausreichendem Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
E) Änderung der Vergabeabsicht
Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche
Bindung. Bei Änderungen veröffentlicht der Lkr. Straubing-Bogen nach
Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine
Berichtigung.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/06/2022
References
5. mailto:vergabestelle@landkreis-straubing-bogen.de?subject=TED
6. https://www.landkreis-straubing-bogen.de/
7. https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/12076/vorbekanntmachung-der-linie-26-ergaenzendes-dokument.pdf
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|