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Ausschreibung: Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren Motoren - DE-Berlin
Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren Motoren
Mechanische Ersatzteile außer Motoren und deren Ersatzteilen
Dokument Nr...: 181025-2021 (ID: 2021041309165984784)
Veröffentlicht: 13.04.2021
*
DE-Berlin: Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren Motoren
2021/S 71/2021 181025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Toll Collect GmbH
Postanschrift: Linkstraße 4
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [6]Enrico.pohl@toll-collect.de
Telefon: +49 30740779510
Fax: +49 30740771114
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Die Toll Collect GmbH ist eine privat-rechtlich organisierte
Gesellschaft des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Die Toll Collect GmbH ist für den Betrieb des
Mauterhebungssystems zuständig.
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Ersatzhaltungen für Komponenten
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
34300000 Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren Motoren
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Ersatzhaltungen für Komponenten des dualen Systems zur Erhebung
streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren und zu deren Kontrolle.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
34320000 Mechanische Ersatzteile außer Motoren und deren Ersatzteilen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:
Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Toll Collect hat Komponenten des dualen Systems zur Erhebung
streckenbezogener Straßenbenutzungsgebühren und zu deren Kontrolle im
Bestand. Im Rahmen des Refurbishments werden diese Geräte gewartet. Bei
einem Wiedereinbau können die vorhandenen Halterungen nicht mehr
verwendet werden. Die Beschaffung dieser Halterungen stellt den
vorgesehenen Vertragsinhalt dar.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe
und wurde deshalb mit 1,00 EUR angegeben, im Übrigen ist die Angabe
insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie
mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen
Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:
Die Beauftragung eines bestehenden Auftragnehmers ist gem. § 14 Abs. 4
Nr. 5 VgV gerechtfertigt, da es sich um eine zusätzliche Lieferleistung
eines ursprünglichen Auftragnehmers handelt, die erforderlich geworden
ist und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass TC eine
Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
dies eine technische Unvereinbarkeit mit sich bringen würde. Der
Auftragnehmer ist Lieferant der gem. II.2.4) beschriebenen Komponenten
und deren Halterungen. Im Rahmen des Refurbishments werden die
Komponenten gewartet, die Bestandshalterungen können nicht
wiederverwendet werden und müssen zusätzlich beschafft werden. Dies ist
aus Gründen der Kompatibilität nur beim ursprünglichen Vertragspartner
möglich, die Beauftragung anderer Unternehmen würde bedeuten, dass neue
Werkzeuge für die Fertigung (Mehrkosten) hergestellt und eine
umfangreiche Qualifizierung inkl. Tests durchgeführt werden müssten.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Ersatzhaltungen für Komponenten
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
08/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Efkon GmbH
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als
freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs.3 GWB. Die
Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung bezieht sich auf die
Entscheidung des AG, den Vertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer gem.
V.2.3) abzuschließen. Der gegenständliche Zuschlag wurde noch nicht
erteilt, der gegenständliche Vertrag wurde also nicht abgeschlossen.
Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor
Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499163
Internet-Adresse: [9]https://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende
Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
§ 135 GWB Unwirksamkeit,
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
Besonders hervorzuheben ist dabei:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens,
das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: n. a
Ort: n. a
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/04/2021
References
6. mailto:Enrico.pohl@toll-collect.de?subject=TED
7. https://www.toll-collect.de/
8. mailto:vk@bundeskartellamt.bund.de?subject=TED
9. https://www.bundeskartellamt.de/
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