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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Mühlacker
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 70758-2018 (ID: 2018021509242092269)
Veröffentlicht: 15.02.2018
*
DE-Mühlacker: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 32/2018 70758
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Mühlacker
Kelterplatz7
Kontaktstelle(n): Stadtwerke Mühlacker GmbH (Danziger Str. 17, 75417
Mühlacker)
Zu Händen von: Herrn Aichelberger
75417 Mühlacker
Deutschland
E-Mail: [1]rolf.aichelberger@stadtwerke-muehlacker.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
[2]https://www.muehlacker.de/stadt/
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Stadtbusverkehr
Mühlacker
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Stadt Mühlacker
NUTS-Code DE12B
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Die Stadt Mühlacker beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des
öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Baden-Württemberg (ÖPNVG
BW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr
Mühlacker nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsdienste des
Stadtverkehrs Mühlacker erfasst. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe
Abschnitt II.3) die Verkehrsdienste (inklusive des Anruf-Sammel-Taxis
sog. AST-Verkehr) auf folgenden Linien:
Linie 101 Mühlacker/Heidenwäldle nach Mühlacker/Fischeräckerstraße,
Linie 102 Mühlacker/Heidenwäldle nach Mühlacker/Großglattbach,
Linie 103 Mühlacker/Eckenweiher nach Mühlacker Dürrmenz,
Linie 104 Mühlacker/Busbahnhof nach Mühlacker/Industriestraße,
Linie 105 Mühlacker/Enzkreiskliniken nach Mühlacker/Senderhang,
Linie 106 Mühlacker/Enzkreiskliniken nach Mühlacker/Stöckach,
Linie 107 Mühlacker/Gymnasium nach Mühlacker/Lienzingen.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte Stadtgebiet Mühlacker
(einschließlich der Ortsteile), auch soweit die o. g. Verkehrsdienste
zum Betriebsbeginn nicht alle Ortsteile gleichermaßen erschließen.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb dieses
Bedienungsgebietes im Rahmen eines bestimmten (Mengen-)Korridors an
sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan sowie an
andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange
des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
beziehen sich auf Art und Umfang der Verkehrsdienste. Dadurch können
sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g.
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
alternative Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.
B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann
sich dabei innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Die Stadt Mühlacker kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der zu vergebende öffentliche
Dienstleistungsauftrag wird Vorgaben zum Einsatz von Subunternehmern
machen, soweit dies nach Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig
ist.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 405000
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 8.12.2019
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Die Stadt Mühlacker beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen
Rechts im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.
V. m. § 8a Abs. 8 PBefG. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der
Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es gilt für öffentliche
Personenverkehrsdienste im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt
Mühlacker. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das
ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie
das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich
beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Falle der Erteilung
eines ausschließlichen Rechts der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Für die Vergabe des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags gelten die Vorgaben des
Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG).
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate
nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in
Abschnitt II.3) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die bestehenden
Liniengenehmigungen für den Stadtverkehr Mühlacker laufen zu diesem
Zeitpunkt aus.
Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Personenbeförderungsgesetz. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte
Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen
fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten
Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag
zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller
die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt
werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der
Dauerhaftigkeit auszuräumen. Es wird in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des
Stadtbusverkehrs Mühlacker bislang nicht kostendeckend möglich war,
sodass aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) Zweifel an der
Dauerhaftigkeit bestehen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter A. genannten Verkehrsdienste ist als
Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs.
2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur
auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in dem ergänzenden Dokument Angabe der mit dem beabsichtigten
öffentlichen Dienstleistungsauftrag über den Stadtbus Mühlacker
verbundenen Standards (einschließlich Anlagen) angegeben (vgl. § 8a
Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche
Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 6 PBefG. Die
Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge (siehe A), d. h. führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2
ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in diesem Zusammenhang
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (oben A) auch
die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a
PBefG voraussetzt, auf die sich die in dem ergänzenden Dokument
angegeben Anforderungen beziehen.
Das ergänzende Dokument Angabe der mit dem beabsichtigten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag über den Stadtbus Mühlacker verbundenen
Standards (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem
Link zur Verfügung:
[3]https://www.muehlacker.de/stadt/bauen-wirtschaft-verkehr/wirtschaft/
ausschreibungen/eu-ausschreibungen.php.
Ergänzend gelten die Vorgaben des Nahverkehrsplans für den Enzkreis
und die Stadt Pforzheim (Endbericht 2011) sowie die in 2013 und 2015
vorgenommenen Anpassungen desselben, soweit das ergänzende Dokument
keine hiervon abweichenden oder spezielleren Anforderungen enthält. Auf
den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG wird ausdrücklich
hingewiesen. Der Nahverkehrsplan bzw. dessen Anpassungen stehen
ebenfalls unter dem oben genannten Link als download zur Verfügung.
D. Beabsichtigtes Vergabeverfahren
Die Stadt Mühlacker beabsichtigt mit Ablauf des durch diese
Vorabbekanntmachung ausgelösten Wartejahres die Vergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren nach Maßgabe
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. der
Vergabeverordnung (VgV).
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den ausgewählten Betreiber
verpflichten, die Betriebsführung auf die Stadtwerke Mühlacker GmbH zu
übertragen (vgl. § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz)
und mit der Stadtwerke Mühlacker GmbH einen
Betriebsführungsübertragungs- und Subunternehmervertrag abzuschließen.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 15 Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [4]vergabekammer@rpk.bwl.de
Internet-Adresse: [5]http://www.rp-karlsruhe.de
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 15 Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [6]vergabekammer@rpk.bwl.de
Internet-Adresse: [7]http://www.rp-karlsruhe.de
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13.2.2018
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References
1. mailto:rolf.aichelberger@stadtwerke-muehlacker.de?subject=TED
2. https://www.muehlacker.de/stadt/
3. https://www.muehlacker.de/stadt/bauen-wirtschaft-verkehr/wirtschaft/ausschreibungen/eu-ausschreibungen.php
4. mailto:vergabekammer@rpk.bwl.de?subject=TED
5. http://www.rp-karlsruhe.de/
6. mailto:vergabekammer@rpk.bwl.de?subject=TED
7. http://www.rp-karlsruhe.de/
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