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Ausschreibung: Malzbier - DE-Würzburg
Malzbier
Alkoholfreie Getränke
Dokument Nr...: 460318-2017 (ID: 2017111709213142930)
Veröffentlicht: 17.11.2017
*
  DE-Würzburg: Malzbier
   2017/S 221/2017 460318
   Auftragsbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Richtlinie 2004/18/EG
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Studentenwerk Würzburg
   Am Studentenhaus
   Zu Händen von: Herrn Beckhoff
   97072 Würzburg
   Deutschland
   Telefon: +49 9318005165
   E-Mail: [1]m.beckhoff@studentenwerk-wuerzburg.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
   [2]www.studentenwerk-wuerzburg.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen
   für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
   verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Bildung
   I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
   Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten für die Belieferung mit
   Getränken vom 1.3.2018 bis 28.2.2022.
   II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
   Dienstleistung
   Lieferauftrag
   Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung:
   Würzburg, Bamberg, Aschaffenburg, Schweinfurt.
   NUTS-Code DE261,DE262,DE263,DE241
   II.1.3)Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder
   zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   II.1.4)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
   Höchstzahl der an der geplanten Rahmenvereinbarung Beteiligten: 3
   Laufzeit der Rahmenvereinbarung
   Laufzeit in Jahren: 4
   Geschätzter Gesamtauftragswert über die Gesamtlaufzeit der
   Rahmenvereinbarung
   Geschätzter Wert ohne MwSt:
   Spanne von 720 000 bis 800 000 EUR
   II.1.5)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
   Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten für die Belieferung mit
   Getränken vom 1.3.2018 bis 28.2.2022.
   II.1.6)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   15960000, 15980000
   II.1.7)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   II.1.8)Lose
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.9)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2)Menge oder Umfang des Auftrags
   II.2.1)Gesamtmenge bzw. -umfang:
   Geschätzter Wert ohne MwSt:
   Spanne von 720 000 bis 800 000 EUR
   II.2.2)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.3)Angaben zur Vertragsverlängerung
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.3)Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
   Laufzeit in Monaten: 48 (ab Auftragsvergabe)
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
   III.1.2)Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder
   Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
   III.1.3)Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
   wird:
   III.1.4)Sonstige besondere Bedingungen
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen: Siehe Ausschreibungsunterlagen unter:
   [3]https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibunge
   n/ausschreibung-getraenke-hochschulgastronomie.html
   III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.3)Technische Leistungsfähigkeit
   III.2.4)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
   III.3)Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
   III.3.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
   III.3.2)Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.1.2)Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur
   Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
   IV.1.3)Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der
   Verhandlung bzw. des Dialogs
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   Niedrigster Preis
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber:
   06/17 STW -WÜ
   IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
   Vorinformation
   Bekanntmachungsnummer im ABl: [4]2017/S 217-452331 vom 11.11.2017
   IV.3.3)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen bzw. der Beschreibung
   Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen oder die
   Einsichtnahme: 19.1.2018 - 10:00
   Kostenpflichtige Unterlagen: nein
   IV.3.4)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   22.1.2018 - 10:00
   IV.3.5)Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur
   Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.3.6)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.7)Bindefrist des Angebots
   bis: 15.3.2018
   IV.3.8)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: ja
   Voraussichtlicher Zeitpunkt weiterer Bekanntmachungen: 2022.
   VI.2)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das
   aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben
   Sehr geehrte Damen und Herren,
   das Studentenwerk Würzburg führt im Folgenden und im Sinne eines
   lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz laut GWB/VgV
   diese Ausschreibung durch. Es handelt sich hierbei um eine
   Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von
   4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die
   3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden
   sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten
   Leistungen.
   Im ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen
   abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor
   Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei
   allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte
   wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12
   Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich
   wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen
   ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei
   abgefragt  die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung,
   Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine
   Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr.
   Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich
   der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren
   durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die
   Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes
   Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur
   Vertragsverlängerung.
   Fragen zu dieser Ausschreibung werden nur in schriftlicher und
   ausschließlich per Mail gestellter Form bearbeitet und den Vorgaben des
   GWB/VgV entsprechend publik gemacht. Adresse und Ansprechpartner
   entnehmen Sie bitte aus der Anlage Angebotsschreiben L 213. Alle
   erforderlichen Unterlagen stehen unter folgendem Link zum Download
   bereit:
   [5]https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibunge
   n/ausschreibung-getraenke-hochschulgastronomie.html
   Die Orte der Leistungsempfänger sind folgende:
    Mensen & Cafeterien Aschaffenburg,
    Mensen & Cafeterien Bamberg,
    Mensen & Cafeterien Schweinfurt,
    Mensen & Cafeterien Würzburg.
   Alle Anlieferstationen sind 2 x die Woche, dienstags und donnerstags zu
   beliefern. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Semesterstart, Feiertage
   etc. muss eine Belieferung nach vorheriger Absprache auch an den
   jeweils anderen Werktagen gewährleistet sein. Genaue Anlieferzeiten und
   Adressen entnehmen Sie bitte der Anlage Liste Lieferorte und Zeiten.
   Wir möchten Sie eingangs darauf aufmerksam machen, dass nur vollständig
   und ordnungsgemäß ausgefüllte Unterlagen zur Bewertung zugelassen
   werden können.
   Das Sortiment muss zu 100 % erfüllt werden. Eventueller
   Sortimentswechsel auf gängige Alternativen sollte ebenfalls nach
   vorheriger Absprache ermöglicht werden.
   Unsachgerecht ausgefüllte Unterlagen führen zum Ausschluss.
   Die Vorgaben der Einkaufsgebinde und der Verpackung sind strikt
   einzuhalten.
   Vergabenummer: 06/17 STW  WÜ
   Lieferung / Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten zur
   Belieferung mit Getränken
   Lieferzeitraum: 1.3.2018 bis 28.2.2022
   Die nachfolgende allgemeine Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der
   Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen.
   Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen
   Rahmenvereinbarung.
   1. Allgemeine Vorbemerkungen
   1.1 Im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen
   Transparenz, nimmt das Studentenwerk Würzburg diese Ausschreibung vor.
   1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung gemäß
   Leistungsverzeichnis Anlagen vergaberechtlich auf Grundlage des GWB/VgV
   durch Vergabe an einen oder mehrere externe Dienstleister abzudecken.
   1.3 Die im Leistungsverzeichnis oder den Anlagen zum
   Leistungsverzeichnis beschriebenen Ausführungen sind anzubieten. Es
   dürfen nur Produkte angeboten werden, welche diesen Beschreibungen
   entsprechen oder gleichwertig/ bzw. gleichwertiger Art sind insofern
   dies vom Auftraggeber vorgegeben wird.
   1.4 Der Auftragnehmer ist ausdrücklich in der Lage die im
   Leistungsverzeichnis Anlagen geforderten Leistungen fachkundig,
   leistungsfähig, gesetzestreu sowie zuverlässig zu erbringen.
   1.5 Eine Übertragung von Arbeiten aus diesem Vertrag an Dritte durch
   den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
   1.6 Mögliche, im Leistungsverzeichnis Anlagen durch den Auftraggeber
   vorgesehene Qualitätsbeschreibungen auch in Form von Hersteller- und
   Produktempfehlungen sind durch den Bieter zu beachten.
   1.7 Die im Text Leistungsverzeichnis, sowie sämtlicher Anlagen, des
   Auftraggebers offengelassenen Stellen sind vollständig auszufüllen.
   Unvollständig ausgefüllte Angebote werden nicht gewertet und führen zum
   Ausschluss bei der Vergabe.
   1.8 Es werden keine Nebenangebote zugelassen.
   1.9 Für eventuelle Planungs- und Beratungsleistungen dürfen keine
   zusätzlichen Kosten erhoben werden und sind daher mit den zu
   beschaffenden Artikeln bzw.
   mit der auszuführenden Leistung abgegolten.
   1.10 Die Angebotsabgabe ist für den Auftraggeber kostenlos und
   unverbindlich. Er behält sich vor, gemäß den Vergabebestimmungen eine
   Auswahl unter den Bietern zu treffen. Bei der Auswahl des Bieters muss
   der Preis nicht das allein entscheidende Kriterium sein.
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   Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
   1.11 Die Angebotspreise sind zu kalkulieren für Preisgültigkeit bis
   Ende Auftragsabwicklung/Leistungszeitraum. Alle in den Vorbemerkungen
   und im Leistungsverzeichnis genannten Angaben sind vom Bieter zu
   prüfen, da dieser im Auftragsfalle die Gewährleistung für die richtige,
   ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
   Lieferung und Leistung zu übernehmen hat.
   1.12 Bei zertifizierten Produkten und/oder Lebensmitteln (z. B. MSC,
   BIO, Rainforest, Fairtrade) hat der Auftragnehmer die Pflicht die
   Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. Bei ausländischen Erzeugnissen
   sind diese Bedingungen im Rahmen des Angebots mittels Prüfbescheinigung
   nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf nach seiner
   Entscheidung, Rückfragen bezüglich neuer/aktueller Zertifizierungen zu
   stellen. Die dabei gemachten Angaben werden zum Vertragsbestandteil.
   1.13 Alle Lieferleistungen sind für den Auftraggeber kostenfrei Frei
   Verwendungsstelle (Frei Raum) inklusive Vertragen zu liefern.
   1.14 Der angegebene Mengenbedarf wurde aus Erfahrungswerten der
   Vorjahre ermittelt. Aus diesen Angaben kann kein Anspruch auf Abnahme
   einer Mindest- oder Höchstmenge hergeleitet werden.
   Die Zahlen sind Kalkulationshilfsmittel für den jeweiligen Bieter.
   1.15 Bei einer Zuschlagserteilung, sind alle vom Auftraggeber in dieser
   Ausschreibung geforderten Lieferungen/Leistungen vor Auftragsbeginn,
   falls erforderlich, mit diesem im Detail vorab zu besprechen.
   2. Angebotsinhalt
   2.1 Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter folgenden Kriterien zu
   erfolgen:
   Preise für jede Position sind anzugeben
   2.2 Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben: die
   Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie Skonti und Rabatte sind separat
   einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein.
   2.3 Das Angebot ist dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben.
   2.4 Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Nachweise und
   Erklärungen vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen.
   2.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die
   Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in
   seinem Angebot darauf hinzuweisen.
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   Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
   3. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
   Beabsichtigt der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seines
   Angebots zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
   Unterauftragnehmer zu beauftragen, sind diese in der Angebotsabgabe
   schriftlich zu benennen. Hierzu hat der Bieter, die als Anlage L235 und
   L236 beigefügte Erklärung abzugeben.
   Erklärung
   Nachunternehmer: Der Unternehmer verpflichtet sich in einem Vertrag
   gegenüber dem Besteller (= öffentlicher Auftraggeber). Der Unternehmer
   ist befugt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen
   Leistungen an Nachunternehmer (= Subunternehmer) zu vergeben. Dabei
   vergibt der Unternehmer nur einen Teil der Leistungserbringung an einen
   NU. In einem Vertragsverhältnis zum Besteller steht nur der
   Unternehmer. Der NU ist nur der Erfüllungsgehilfe. Im Innenverhältnis
   ist der Unternehmer der Besteller des NU. Es muss mind. Ein
   Direktionsrecht des GU/GÜ geben (OLG Düsseldorf  Verg 39/09).
   Bietergemeinschaft: Mehrere Unternehmen verpflichten sich
   gemeinschaftlich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu einer
   einheitlichen Leistung. I.d.R. liegt eine Arbeitsgemeinschaft, meist in
   Form einer GbR (§§ 705 ff. BGB) vor. Für den Vertragsabschluss mit dem
   Auftraggeber erfordert dies die Abgabe eines gemeinschaftlichen
   Angebotes, ferner ist eine Vereinbarung über die internen
   Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Bietergemeinschaft haftet gegenüber
   dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch.
    Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer
   Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter abgeben, so hat er
   schriftlich nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den
   vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird.
   Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter
   und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein
   solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede
   zu werten und führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. VOL/A zum Ausschluss
   beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an
   verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
   4. Leistungen
   Die Vergabe der Lieferung von schließt nachfolgend aufgeführte
   Leistungen ein:
   Lieferung frei Haus / frei Raum
   Lieferung gemäß der jeweiligen besonderen Leistungsbeschreibung
   5. Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung/Lieferort
   Die Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung erfolgt gemäß
   dem Leistungsverzeichnis mit den darin festgelegten Vorgaben die in der
   Anlage Lieferstellen EKOOP Bayern aufgeführten Orte.
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   Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
   6. Vertragsbedingungen
   6.1 Es gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen in der angegebenen
   Reihenfolge:
   Vergabeunterlagen (Angebotsunterlagen und Allgemeine und besondere
   Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnisse)
   Angebot des Auftragnehmers
   Die dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren schriftlich erteilten
   Auskünfte und Mitteilungen
   Formblatt Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen
   Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
   (VOL/B)
   6.2 Eigene Vertragsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht
   zugrunde gelegt werden.
   7. Technische Vorbemerkungen/Anforderungen
   7.1 Für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung oder in den
   Leistungsverzeichnissen aufgeführten Lieferungen/Leistungen
   (Dienstleistungen und Werkleistungen) sowie Bauleistungen sind
   nachfolgende Vorschriften maßgebend:
   Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
   (VOL/B)
   Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
   (VOB/B)
   Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB/A,
   VOB/A-EG + VOB/B
   Allgemeine technische Vorschriften der entsprechenden DIN
   7.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme auf seine
   Kosten vor Beschädigungen und Verschmutzung durch geeignete Maßnahmen
   zu sichern und zu schützen.
   7.3 Unklarheiten sind unverzüglich mit dem ausschreibenden
   Studentenwerk zu klären.
   7.4 Der im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten anfallende Müll
   ist vom Auftragnehmer abzuführen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der
   Auftraggeber berechtigt, die ihm entstehenden Kosten für die Entsorgung
   an den Auftragnehmer zu verrechnen.
   7.5 Bei Beschädigung seiner Arbeit, Materialien, Geräte durch andere
   Unternehmer oder durch Dritte hat der Auftragnehmer diese selbst zu
   belangen. Der Auftraggeber übernimmt hierfür, sowie für Diebstahl,
   Feuer und sonstige Verluste keinerlei Haftung. Für die Verjährung der
   durch den Auftragnehmer berührten Arbeiten, haftet dieser nach BGB in
   Verbindung mit den Vergabeverordnungen
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   Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
   7.6 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
   Ausführung oder ähnliches, so hat er diese dem Auftraggeber unter
   Angabe der Gründe vor Erteilung der Ausführung des Auftrages
   schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der
   Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten
   Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so
   sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage
   kommende Arbeit sofort einzustellen, bis eine Einigung über die
   Weiterführung erzielt wird. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch
   die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
   7.7 Alle Geräte und Anlagenteile müssen nach den anerkannten Regeln der
   Technik gefertigt sein sowie den derzeit aktuellen gesetzlichen
   Vorschriften und Verordnungen sowie sicherheitsbehördlicher
   Vorschriften entsprechen.
   8. Energieeffizienz
   Grundsätzlich müssen technische Gerätschaften
   das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
   soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der
   Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufweisen.
   9. Arbeitssicherheit
   Aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sind ausreichende Kenntnisse der
   einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der
   Arbeitssicherheit sowie des Umgangs mit Gefahrstoffen zwingend
   erforderlich. Hieraus ergibt sich für den Bieter die Verpflichtung, bei
   einer möglichen Zuschlagsvergabe, das eingesetzte Personal entsprechend
   zu unterweisen.
   10. Rechtsgrundlagen und Vorschriften
   10.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher
   Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und
   Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der
   vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den
   Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
   Deutschland, für ein gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der
   Bundesrepublik Deutschland.
   10.2 Bei Widersprüchen gelten nacheinander:
   Diese Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen
   Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse einschließlich
   möglicher Zeichnungen
   Etwaige Besondere Vertragsbedingungen
   Etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
   Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
   Etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
   Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/ B) in der zum
   Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
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   Allgemeine Leistungsbeschreibung / Studentenwerk Würzburg
   Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOB/ B) in der zum
   Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
   Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der zum
   Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
   Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse haben gegenüber
   Plänen/Zeichnungen Vorrang.
   10.3 Gerichtsstand ist der Sitz des im Einzelliefervertrag bzw.
   Einzelauftrag (Bestellabruf)benannten Auftrag gebenden Studentenwerks.
   Allgemeine Vertragsbedingungen
   1. Grundlagen
   1.1 Durch Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die
   VOL/B Bestandteil des Vertrages.
   1.2 Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des
   Auftragnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer
   sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf
   sie formularmäßig hinweist.
   1.3 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber
   Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
   gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
   (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen oder
   öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber
   natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der
   überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
   beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).
   2. Geltungsbereich
   2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die
   Erbringung von Dienstleistungen, sowie den Kauf oder die Herstellung
   von Waren.
   2.2 Für alle anderen Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing etc.) gelten
   diese entsprechend. Sie gelten nicht für Leistungen im Geltungsbereich
   der VOB/B.
   3. Ansprech- und Verhandlungspartner
   3.1 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten
   ist grundsätzlich das ausführende Studentenwerk, im folgendem das
   Studentenwerk Würzburg.
   4. Vertragsbestandteile
   4.1 Vertragsbestandteile werden:
    Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Allgemeine
   Leistungsverzeichnis sowie sämtliche Leistungsbeschreibungen;
    die Technischen Leistungsverzeichnisse/Produktbeschreibungen;
    das Angebot- und Auftragsschreiben;
    die abgeschlossene Rahmenvereinbarung;
    diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
    die Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen
   Vertragsbedingungen
    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
   (VOL/B) sämtliche Aufstellungen, Tabellen und Formblätter
   4.2 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch
   Technische Richtlinien und Technische Lieferbedungen.
   Allgemeine Vertragsbedingungen
   Studentenwerk Würzburg/ HSG
   Seite 2 von 11
   4.3 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke stellen eine
   Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar.
   4.4 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben
   genannten Rangfolge.
   5. Vertragsabschluss
   5.1. Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich
   getroffen.
   Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, sowie diesbezüglich in
   Textform abgegebene Erklärungen benötigen der Bestätigung in
   Schriftform, wobei Textform nicht ausreicht. Diese Bestätigung dient
   allein Dokumentationszwecken.
   5.2 Der Empfang des Zuschlagsschreibens ist vom Auftragnehmer
   schriftlich zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
   6. Qualitätssicherung/Güteprüfung
   6.1 Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem
   sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
   6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber,
   vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen
   anzuzeigen.
   6.3 Der Auftraggeber behält sich vor, das vom Auftragnehmer
   praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen.
   6.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor
   Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der
   Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die
   Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen
   erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
   6.5 Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats
   vom Auftragnehmer verlangen.
   6.6 Es gelten die Bestimmungen des § 12 VOL/B. Die Kosten einer
   Güteprüfung sind vom Auftragnehmer zu tragen(§12 Nr. 2 g VOL/B).
   7. Leistungs- und Erfüllungsort/Anlieferung/Versand
   7.1 Leistungs- und Erfüllungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der
   Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers.
   7.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit
   dem Auftraggeber abzustimmen.
   7.3 Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen
   und zu verpacken.
   7.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle beim
   Auftraggeber.
   Allgemeine Vertragsbedingungen
   Studentenwerk Würzburg/ HSG
   Seite 3 von 11
   8. Verpackung/Entsorgung/Transport/Transportkosten
   8.1 Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Der
   Auftragnehmer soll bei Bedarf dem Auftraggeber ein mit der
   Verpackungsordnung konformes Verpackungs-/ Entsorgungskonzept vorlegen.
   8.2 Die Kosten der Verpackung trägt ausschließlich der Auftragnehmer.
   Die Verpackung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken;
   sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein.
   8.3 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten
   Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und
   Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu
   verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt
   einzuhalten.
   8.4 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der
   Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z. B.
   Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovisionen, Gebühr für
   Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc..
   9. Proben/Muster
   9.1 Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, Muster oder Proben
   für die angebotenen Produkte anzufordern.
   9.2 Muster- / Probenlieferungen haben grundsätzlich in Absprache mit
   dem beteiligten Studentenwerk zu erfolgen.
   9.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesem Proben
   und Muster in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
   9.4 Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt eine Rücksendung auf dessen
   Kosten und Gefahr.
   9.5 Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster
   vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des
   vorgestellten Musters zu entsprechen. Dies gilt selbstverständlich auch
   bei Lebensmitteln.
   9.6 Eine Serienfertigung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers.
   10. Lieferscheine
   10.1 Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine an.
   10.2 Die Erstellung eines Lieferscheines hat in 2-facher Ausfertigung
   zu erfolgen.
   10.3 Im Lieferschein müssen zwingend enthalten sein:
   Nummer und Datum des Lieferscheins
   Adresse und Kundennummer der Lieferstelle
   Artikelbezeichnung
   Liefermengen mit Mengeneinheiten entsprechend der Bestellung
   Auftragsnummer des Studentenwerks
   Allgemeine Vertragsbedingungen
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   10.4 Lieferscheine und/oder Abnahmebelege ohne Unterschrift eines
   zeichnungsberechtigen Mitarbeiters des Studentenwerks werden
   grundsätzlich nicht anerkannt.
   11. Anlieferzeiten
   11.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den
   bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
   angeliefert werden.
   11.2 Ausnahmen hiervon sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber
   abzusprechen.
   12. Übergabe/Abnahme/Annahme der Leistung
   12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des
   geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten
   Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen gemäß den genannten
   Anlieferzeiten.
   12.2 Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des
   Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen.
   Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine
   weitere behält der Auftragnehmer.
   12.3 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der
   Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt unberührt. Sofern keine
   anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferung und/oder
   Leistungen förmlich abzunehmen.
   12.4 Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor
   oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
   Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte unter
   Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 (1) VOL/B die Abnahme der
   Leistung verweigern.
   12.5 Die Annahme der Leistung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der
   späteren Überprüfung durch den Nutzer hinsichtlich ihrer
   Vertragskonformität (Übereinstimmung mit Proben, Muster, Zeichnungen
   usw.). Die Annahme der Leistung ersetzt nicht die Abnahme.
   12.6 Für die Feststellung der gelieferten Menge ist allein die
   Verwendungsstelle des Auftraggebers zuständig. Dem Auftragnehmer steht
   es frei, bei der Ermittlung der gelieferten Mengen zugegen zu sein.
   12.7 Die Entscheidung darüber, ob die gelieferte Leistung qualitativ
   vertragsgemäß ist, wird vom Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Nutzer
   getroffen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistung in
   Benutzung bzw. bei Lebensmittel bereits in den Verkauf genommen hat,
   stellt keine Abnahme dar, und ersetzt auch nicht die Funktionsabnahme.
   § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B ist insoweit nicht anwendbar.
   12.8 Teillieferungen und Aliudlieferungen sind nicht vertragsgemäß
   sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Mit eventuell anfallenden
   Kosten wird der Auftragnehmer belastet.
   12.9 Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der
   erfolgreichen Abnahme ein.
   Allgemeine Vertragsbedingungen
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   12.10 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das
   Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustimmenden Termin kostenfrei
   in die Bedienung der gelieferten Geräte bzw. bei Lebensmitteln in den
   Umgang mit diesen, Zubereitung etc. einzuweisen. Die Einweisung des
   Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen.
   13. Liefertermin/Lieferverzug
   13.1 Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine.
   Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit, so kann der
   Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 9 VOL/B vom Auftragnehmer
   gemäß den Bestimmungen der Ziffer 30 eine Vertragsstrafe fordern.
   13.2 Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können,
   ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens
   verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
   Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der
   fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet
   erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich
   ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt
   mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax.
   13.3 Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den
   Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen
   Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten
   Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der
   Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm
   obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht
   termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten
   des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen
   Arbeiten vergeben.
   14. Leistungsumfang/Preise/Mehr- und Minderleistungen
   14.1 Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise
   sind Festpreise bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung und
   für den individuell vereinbarten Zeitraum.
   14.2 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
   14.3 Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche
   Lieferungen und Leistungen die erforderlich sind, um die beauftragte
   Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der
   Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und
   ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der
   Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften,
   technischen Mittel und entsprechendes (Fach-)Personal zu verfügen.
   14.4 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile
   eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die
   zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur
   Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen.
   14.5 Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der
   vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger
   schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines
   Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen.
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   14.6 Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch
   den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu
   Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten
   Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung
   des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen
   Vereinbarungen vorbehalten.
   15. Gewährleistung
   15.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und
   Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht
   mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem
   gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
   mindern.
   15.2 Treten Mängel auf sind die Vorschriften des § 14 VOL/B, sowie die
   gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen
   zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff. BGB und bei Aufbau- und
   Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB.
   15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme
   der Leistung zu laufen.
   15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über
   verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt
   werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit
   beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu
   erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes bzw. bei Lebensmitteln
   über die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Informationspflicht
   besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes
   einen Rückruf veranlasst.
   15.5 Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft eine notwendige
   Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber, seinen Bediensteten
   oder seinen Kunden ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet,
   dem Auftraggeber, sowie seinen Kunden, diesen Schaden zu ersetzen und
   ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
   16. Instandhaltung/Wartung/Nachlieferung
   16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit
   Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonst notwendigen Reparaturen, auch
   über den Ablauf der Gewährleistung hinaus, innerhalb von 24 Stunden,
   gerechnet ab dem Werktag nach Eingang der Aufforderung zur Reparatur
   begonnen wird. Sofern die Instandsetzung oder Nachlieferung durch den
   Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Werktagen ausgeführt ist, wird
   kostenloser gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt.
   16.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bei Lieferengpässen für
   Lebensmittel die geforderte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch am
   Folgetag entsprechend den vorgegebenen Anlieferzeiten nachgeliefert
   wird. Ist dies seitens des Auftragnehmers nicht realisierbar, kann der
   Auftraggeber ein vergleichbares Produkt durch Fremdbeschaffung
   besorgen. Entsteht hierbei für den Auftraggeber ein finanzieller
   Mehraufwand, wird dieser dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
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   17. Haftung/Pflichtverletzung und Schadenersatz
   17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein
   Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den
   Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
   den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist
   berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache
   Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers
   aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer
   das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen
   kann.
   17.2 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich
   ist, ist er verpflichtet das Studentenwerk insoweit von
   Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als das die Ursache in
   seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im
   Außenverhältnis selbst haftet.
   In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige
   Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer
   von dem Studentenwerk geführten Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion)
   ergeben. Über den Inhalt und Umfang der Schadensabwehr wird das
   Studentenwerk den Auftragnehmer  soweit möglich und zumutbar 
   unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles
   und zur Stellungnahme geben.
   Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung
   ein Produkt in Verkehr gebracht wird, verpflichtet sich der
   Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
   Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden  pauschal 
   zu unterhalten und dem Studentenwerk München auf Verlangen
   nachzuweisen.
   17.3 Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen
   Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung.
   18. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
   18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers
   nachzuweisen, dass er für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich
   aufgrund der zu erbringenden Leistung ergeben können, entsprechende
   Haftpflichtversicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und
   auch laufend unterhält. Die Festlegung der Höhe der Versicherungssummen
   bleibt der besonderen Leistungsbeschreibung vorbehalten.
   18.2 Weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Studentenwerkes München
   keinen ausreichenden Versicherungsschutz nach, so ist das Studentenwerk
   berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
   18.3 Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der
   Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnung des
   Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.
   18.4 Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem
   Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm
   zur Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten.
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   19. Mindestlohngesetz
   19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten
   Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu
   zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer.
   19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende
   Kontrollen durchzuführen.
   19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen
   Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von
   etwaigen Schäden zu verlangen.
   20. Abtretungsverbot
   20.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegen den
   Auftraggeber zustehenden Forderungen abzutreten.
   21. Sicherheiten/Rückgabe von Sicherheiten
   21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die
   Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für
   die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung
   und Schadenersatz.
   21.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die
   Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und
   Ansprüche aus der Abrechnung.
   21.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist eine unbefristete,
   selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der
   Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder
   Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaftsurkunde muss außer dem
   Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch den Verzicht auf die
   Einrede aus §§ 770 Abs. 1 BGB, 771 und 770 Abs. 2 BGB  soweit nicht
   die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten
   oder rechtskräftig festgestellt ist  enthalten und ohne ein etwaiges
   Recht auf Hinterlegung ausgestellt sein.
   22. Einreichung der Rechnung
   22.1 Der Auftragnehmer soll die Rechnung in 2-facher Ausfertigung
   einreichen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
   22.2 Die Rechnung ist getrennt nach Lieferort- und Kostenstelle des
   Auftraggebers auszustellen.
   22.3 Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu
   verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine
   gesonderte Rechnung eingereicht werden.
   22.4 Sammelrechnungen sind nur nach Vereinbarung möglich.
   22.5 Grundsätzlich muss jede ausgestellte Rechnung folgende Angaben
   enthalten:
   Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
   Leistungsempfängers
   Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
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   Ausstellungsdatum der Rechnung
   Fortlaufende Rechnungsnummer
   Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Produkte
   einschließlich Lieferanten-Artikelnummer
   Tag der Lieferung inkl. Nennung der Lieferscheinnummer(n), sowie
   Nennung des Lieferortes (Betriebsstelle) und die vom Studentenwerk
   angegebene interne Kostenstelle
   nach Steuersätzen und befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
   im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
   Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf
   Steuerbefreiung
   23. Zahlung der Rechnung
   23.1 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen
   Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der
   prüfbaren Rechnung. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer
   Leistungserbringung ein.
   23.2 Rechnungen, die ohne die in 22.5 vertraglich festgelegten Angaben
   beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet
   zurückgesandt und nicht beglichen.
   23.3 Es gilt § 17 VOL/B.
   24. Skonto
   24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer
   auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit
   Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch
   den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder
   Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
   24.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.
   25. Verschwiegenheit
   25.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich den Inhalt des Vertrages
   Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des
   Vertrages notwendig ist.
   25.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben
   unberührt.
   26. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
   26.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger
   Wirkung kündigen,
   a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine
   ihm auferlegt Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im
   Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind verletzt,
   b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren
   oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die
   Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
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   c) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung
   des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im
   Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat.
   Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die
   Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über
   die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder
   sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen,
   d) wenn Ausschlussgründe gemäß VOL/A vorliegen, insbesondere die
   Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 und 334 StGB, sowie die
   vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf
   Zuverlässigkeit, sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des
   Auftragnehmers.
   e) wenn der Auftragnehmer die Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von
   Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit wissentlich oder vorwerfbar
   falsch abgegeben hat,
   f) wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 19
   verstößt,
   27. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
   27.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der
   Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach
   dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen
   Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht
   verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten
   zurückgewährt.
   27.2 Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB für einen Rücktritt vor
   und tritt der Auftragnehmer oder Auftraggeber zurück, sind von den
   Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
   27.3 Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
   28. Vertragsstrafe
   28.1 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der Auftraggeber
   berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche,
   höchstens jedoch fünf vom Hundert des gesamten Auftragspreises
   ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.
   28.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der
   Erfüllung geltend zu machen.
   28.3 Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht auf
   Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleiben vorbehalten.
   29. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
   29.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob dessen Leistung
   gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht
   für den Auftraggeber nicht.
   29.2 Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach Ziffer 4.1
   Allgemeine Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung oder andere
   Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.
   Allgemeine Vertragsbedingungen
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   29.3 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung
   ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist,
   hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
   29.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter
   aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die
   Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen, sofern
   den Auftragnehmer ein Verschulden trifft.
   30. Anwendbares Recht
   30.1 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen
   Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht
   der Bundesrepublik Deutschland.
   30.2 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
   31. Gerichtsstand
   31.1 Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern der
   Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
   öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
   Besonderen Vertragsbedingungen Offenes Verfahren nach GWB/VgV
   Vergabenummer: 06/ 17 STW  WÜ
   Lieferung/ Leistung: Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten über
   die Belieferung mit Getränken
   Lieferzeitraum: 01.03.2018 bis 28.02.2022
   Die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen sind Bestandteil der
   Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen.
   Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen
   Rahmenvereinbarung.
   1. Allgemeines
   1.1 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht die Option auf
   Verlängerung des Vertrages.
   1.2 Das Studentenwerk Würzburg behält sich vor Muster/ Warenproben für
   einzelne Positionen anzufordern. Diese sind kostenfrei vom Teilnehmer
   an den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
   2. Preise
   Es handelt sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, die mit mehreren
   Auftragnehmern über die Dauer von 4 Jahren geschlossen wird. Anhand der
   eingereichten Angebote werden die 3 wirtschaftlichsten Angebote
   ermittelt. Diese Unternehmen befinden sich dann für die Laufzeit von 4
   Jahren im Firmenpool der genannten Leistungen.
   Im Ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen
   abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor
   Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei
   allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte
   wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 12
   Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird jährlich
   wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren abgelaufen
   ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden hierbei
   abgefragt  die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung,
   Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine
   Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr.
   Danach jährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert sich
   der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches Vergabeverfahren
   durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage festgestellt, dass die
   Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein erneutes
   Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur
   Vertragsverlängerung.
   2.1 Mindermengenzuschläge werden prinzipiell nicht akzeptiert. Der
   Mindestbestellwert in diesem Warensortiment ist auf 180EUR je
   Abladestation festgelegt. Lieferungen und eventuelle Nachlieferungen
   die den Mindestbestellwert unterschreiten, die nicht seitens vom
   Auftraggeber verursacht wurden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
   Besondere Vertragsbedingungen
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   3. Bestellung und Lieferung
   3.1 Der Auftrag gilt als zu den gestellten Bedingungen angenommen, wenn
   dem Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufgabe der
   Bestellung eine ablehnende Erklärung des Auftragnehmers zugeht. Auf die
   Bestellnummer muss in allen Vorgängen Bezug genommen werden.
   3.2 Der Abruf der Artikel erfolgt in der Regel EDV-gestützt auf
   elektronischem Weg.
   3.3 Der Teilnehmer verfügt über einen eigenen, geeigneten Fuhrpark zur
   Auslieferung. Alternativ kann die Auslieferung über einen geeigneten
   Nachauftragnehmer erfolgen.
   3.4 Es dürfen über den gesamten Ausschreibungszeitraum nur die
   angebotenen Artikel, für die auch der Zuschlag erteilt wurde, geliefert
   werden. Ersatzprodukte oder eine Umstellung auf Eigenmarken ist nur
   nach Rücksprache und mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
   3.5 Erfüllungsort und Ort des Gefahrenüberganges ist der auf der
   Bestellung genannte Lieferort (Annahmestelle).
   3.6 Lieferorte, Anlieferzeiten, Ansprechpartner sind in der Anlage
   Liste Lieferorte und Zeiten und sind einzuhalten
   3.7 Aufgrund von Erweiterungen/Neueröffnungen kann es innerhalb der
   Vertragslaufzeit dazu kommen, dass zusätzliche Betriebsstellen, welche
   bei Vertragsbeginn noch nicht feststanden, zusätzlich beliefert werden
   müssen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Belieferung bei
   gleichbleibenden Konditionen. Eine Erweiterung betrifft ausschließlich
   den Einzugsbereich des jeweiligen Studentenwerkes. Der Auftraggeber
   teilt etwaige Änderungen ausreichend vorher dem Auftragnehmer mit.
   3.8 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer alle in der
   Verpackungsverordnung festgelegten Verpackungen von der Empfangsstelle
   abzuholen und zu entsorgen. Etwaige Patentgebühren und
   Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
   3.9 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung
   beizulegen.
   4. Ausführung der Leistungen und Reklamationen
   4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen
   Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die
   erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Zutritt zu den in Betracht
   kommenden Arbeitsplätzen und Lagerräumen zu gewähren.
   4.2 Die vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich. Umstände, die
   der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der
   Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der
   Gründe und der zur Behebung getroffenen Maßnahmen, dem Auftraggeber,
   ohne Ausnahme, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch
   dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
   4.3 Änderungen am Leistungszustand, wie Änderungen in den
   Verpackungseinheiten, Herstellerwechsel und sonstige Artikeländerungen
   gegenüber den vertraglich vereinbarten Artikeln, bedürfen der
   Zustimmung der ausschreibenden Stelle. Sondervereinbarungen mit
   einzelnen Kooperationspartnern sind unzulässig.
   Besondere Vertragsbedingungen
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   4.4 Sind bestellte Artikel vorübergehend aus vom Bieter nicht zu
   vertretenden Gründen nicht lieferbar, können in Einzelfällen mindestens
   gleichwertige Ersatzartikel geliefert werden. Die Lieferung dieser
   Ersatzartikel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Preise der
   Ersatzartikel dürfen die Ausschreibungspreise des bestellten Artikels
   nicht übersteigen.
   4.5 Reklamationen nach der Sachmängelhaftung und in Bezug auf Preis,
   Verpackung usw. erfolgen durch die im jeweiligen Einzelliefervertrag
   benannten Studentenwerke.
   4.6 Bei Reklamationen bezüglich Menge oder Qualität erfolgt die
   Information an den Bieter binnen 24 Stunden nach Lieferung. Verdeckte
   Mängel können jederzeit reklamiert werden. Die reklamierte Ware wird
   aufbewahrt und kann durch den Lieferanten begutachtet werden. Die
   berechtigt reklamierte Ware wird spätestens bei der nächsten Lieferung
   oder maximal innerhalb von fünf Arbeitstagen durch den Auftragnehmer
   kostenlos zurückgenommen. Reklamierte Ware wird in geeigneter Weise
   gekennzeichnet.
   4.7 Nach einer Reklamation erfolgt die Rechnungslegung auf der Basis
   der korrigierten Lieferscheine.
   4.8 Sollten berechtigte Reklamationen nicht zeitnah und qualitativ
   befriedigend abgestellt werden oder sollten bestimmte Beanstandungen
   mehrfach festgestellt werden, erfolgt durch den Auftraggeber eine
   schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer und eine Mitteilung an das
   ausschreibende Studentenwerk.
   4.9 Falls der Auftragnehmer mehrfach nicht rechtzeitig oder nicht
   vertragsgemäß geliefert hat, kann nach erfolgter Abmahnung eine
   fristlose Kündigung des Vertrages erfolgen. Dabei kann das betroffene
   Studentenwerk seinen Einzelliefervertrag oder die ausschreibende Stelle
   die Rahmenvereinbarung kündigen. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung
   zieht die Beendigung der Einzellieferverträge aller teilnehmenden
   Studentenwerke nach sich. Die Gesamtabnahmemenge verringert sich bei
   einer Einzelkündigung entsprechend des Bedarfs des kündigenden
   Studentenwerkes und dem anteiligen Zeitablauf. Etwaige
   Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
   5. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und Vorschriften
   5.1 Die gelieferten Produkte entsprechen den in Deutschland und der EU
   geltenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung,
   insbesondere der VO (EG) Nr. 178/2002, der VO (EG) Nr. 852/2004, der VO
   (EG) 853/2004 und Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (EU) Nr.
   1169/2011 und deren Folgeverordnungen.
   5.2 Es gelten die Leitsätze des deutschen Lebensmittelhandbuches in der
   aktuellsten Version.
   5.3 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die im
   Angebot bzw. in den Produktspezifikationen und Datenblättern genannten
   Eigenschaften der angebotenen Artikel bzw. Dienstleistungen gelten für
   den gesamten Vertragszeitraum als zugesichert. Lebensmittel mit
   veränderten Rezepturen dürfen nur ausgeliefert werden, wenn die
   Bedingungen und Fristen nach 4.3 und 4.4 eingehalten werden. Die
   geforderten Produktspezifikationen für Lebensmittel müssen in deutscher
   Sprache mindestens folgende Angaben enthalten:
   Produktbezeichnung und Verkehrsbezeichnung
   vollständige Zutatenliste (ggf. QUID, wenn Produkt in QUID-Regelung
   fällt)
   Produktbeschreibung (Qualitätsmerkmale / Sensorik)
   Besondere Vertragsbedingungen
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   Produktspezifische, physikalische Parameter (Abmessungen, Ausmahlgrade,
   Gewicht,)
   Allergenliste
   Abpackung (Gebindegröße)
   Lagerbedingungen
   Mindesthaltbarkeitsdauer
   ggf. Zubereitungshinweis (produktabhängig)
   gültige Unterschrift oder Gültigkeitserklärung durch einen anderen
   Nachweis
   Revisionsnummer oder Erstellungsdatum
   5.4 Angebotene Garantien über eine bestimmte Dauer stellen eine
   Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
   5.5 Besondere mikrobiologische Anforderungen (gilt nur für tierische
   Lebensmittel): Die an uns gelieferten Lebensmittel entsprechen in ihrem
   mikrobiologischen Status der VO (EG) Nr. Nr. 2073/2005 über
   mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der derzeit gültigen
   Fassung
   5.6 Besondere Anforderungen zu Rückständen, Kontaminanten und
   pharmakologischen Stoffen (gilt nur für Lebensmittel): Die gelieferten
   Lebensmittel entsprechen den nachstehend genannten Verordnungen und den
   daraus folgenden Folgeverordnungen:
   VO (EU) Nr.: 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstmenge für bestimmte
   Kondominaten in Lebensmitteln
   VO (EU) Nr.: 470/2009  Höchstmenge an pharmakologisch wirksamen
   Stoffen in Lebensmittel tierischen Ursprungs
   VO (EU) Nr.: 396/2005  Höchstmengen an Pestizidrückständen in
   Lebens-und Futtermitteln
   Nationale Kontaminanten-Verordnung (KmV)
   Nationale Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RHmV)
   5.7 Bestrahlte Lebensmittel: Die gelieferten Lebensmittel sind gemäß
   der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung (LMBestrV), sowie der
   EU-Richtlinie 1999/2/EG und 1999/3/EG nicht mit ionisierenden Strahlen
   behandelt und enthalten keine Zutaten, die mit ionisierenden Strahlen
   bestrahlt wurden. Es besteht für den Auftraggeber keine
   Kennzeichnungspflicht gemäß der Lebensmittelbestrahlungs-verordnung
   (LMBestrV)
   5.8 Genetisch veränderte Lebensmittel (gilt nur für Lebensmittel):
   Produkte, die gemäß den Verordnungen 1829/2003 der EU über genetisch
   veränderte Lebensmittel und Futtermittel und 1830/2003 über die
   Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten
   Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
   veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
   kennzeichnungspflichtig sind, werden nicht geliefert. Ausgenommen davon
   sind zufällig oder technisch unvermeidbare Spuren, die den Wert von 0,9
   % nicht übersteigen
   6. Verzug
   6.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Leistung/Lieferung in Verzug, so
   ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz des
   Verzugsschadens oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist
   Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag
   zurückzutreten. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Frist teilweise
   nicht bewirkt, oder hat der Auftraggeber in Folge des Verzugs kein
   Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages, so gelten die
   Vorschriften des § 326 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuches. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner
   Erfüllungsgehilfen und der Unterlieferer, soweit letztere nicht vom
   Auftraggeber vorgeschrieben sind, in gleicher Weise wie eigenes
   Verschulden zu vertreten.
   Besondere Vertragsbedingungen
   Studentenwerk Würzburg/ HSG
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   6.2 Bei Ankündigung eines Liefer- oder Leistungsausfalls oder zur
   Abwendung von drohenden Schäden ist der Auftraggeber auch berechtigt,
   den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen durch einen Dritten
   ausführen zu lassen und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen
   Mehrkosten von dem Auftragnehmer zu fordern. Der Auftraggeber hat
   unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche dem
   Auftragnehmer mitzuteilen. Die endgültige Aufstellung über die
   entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche hat der
   Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens binnen 12 Werktagen nach
   Abrechnung mit dem Dritten zuzustellen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   E-Mail: [6]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.4.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   E-Mail: [7]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   14.11.2017
References
   1. mailto:m.beckhoff@studentenwerk-wuerzburg.de?subject=TED
   2. http://www.studentenwerk-wuerzburg.de/
   3. https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibungen/ausschreibung-getraenke-hochschulgastronomie.html
   4. http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:452331-2017:TEXT:DE:HTML
   5. https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibungen/ausschreibung-getraenke-hochschulgastronomie.html
   6. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
   7. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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