Öffentliche Ausschreibungen icc hofmann - Ingenieurbüro für technische Informatik
Am Stockborn 16, 60439 Frankfurt/M, FRG
Tel.: +49 6082-910101 Fax.: +49 6082-910200
E-Mail: info@icc-hofmann.net
Öffentliche Ausschreibungen

(1) Searching for "2017111709204842873" in Archived Documents Library (TED-ADL)


Ausschreibung: Straßentransport/-beförderung - DE-Gelsenkirchen
Straßentransport/-beförderung
Schienentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 460210-2017 (ID: 2017111709204842873)
Veröffentlicht: 17.11.2017
*
  DE-Gelsenkirchen: Straßentransport/-beförderung
   2017/S 221/2017 460210
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
   Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden im
   Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg und die im Anhang
   A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen
   Augustastraße 1
   Kontaktstelle(n): Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, Augustastr. 1, 45879
   Gelsenkirchen
   45879 Gelsenkirchen
   Deutschland
   Telefon: +49 2091584-337
   E-Mail: [1]OePNV_Finanzierung@vrr.de
   Fax: +49 2091584123-337
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.vrr.de
   Elektronischer Zugang zu Informationen: [3]www.duisburg.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: ja
   Stadt Düsseldorf
   Marktplatz 1
   40200 Düsseldorf
   Deutschland
   Stadt Mülheim an der Ruhr
   Am Rathaus 1
   45468 Mülheim an der Ruhr
   Deutschland
   Stadtverwaltung Krefeld
   Von-der-Leyen-Platz 1
   47798 Krefeld
   Deutschland
   Stadt Oberhausen
   Schwartzstraße 72
   46042 Oberhausen
   Deutschland
   Kreis Wesel
   Reeser Landstraße 31
   46483 Kreis Wesel
   Deutschland
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
   Verkehrsdienste im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen, Straßen-
   und Stadtbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln im Stadtverkehr Duisburg
   einschließlich abgehender und anderer grenzüberschreitender, in die
   Gebiete benachbarter ÖPNV-Aufgabenträger führender Linien nach Art. 5
   Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-04: Straßenbahnverkehr
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Dienstleistungskategorie Nr T-08: Stadt- und Regionalbahnsysteme
   Dienstleistungskategorie Nr T-99: Sonstige Beförderungsdienste
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Verkehrsdienste
   im öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Duisburg
   (Hauptort der Leistungserbringung) und auf abgehenden und anderen
   grenzüberschreitenden, Linienabschnitten in den Gebieten der
   nachfolgend aufgeführten benachbarter Gebietskörperschaften:
   NUTS-Code DEA11,DEA16,DEA17,DEA14,DEA1F
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Von der beabsichtigten Direktvergabe sind alle Verkehrsdienste erfasst,
   die zu dem im geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg (Beschluss
   vom 03.07.2017, Kap. 9.3, als download abrufbar unter:
   [4]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
   beschriebenen Gesamtnetz Stadtverkehr Duisburg zählen. Der
   Stadtverkehr Duisburg besteht aus Stadtbahn, Straßenbahn und
   Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen (Busverkehren einschließlich
   alternativer Bedienformen). Im Einzelnen handelt es sich dabei um
   nachfolgend aufgeführte Linien:
   Stadtbahn:
   Linie U79* von Meiderich, Bahnhof bis Düsseldorf (D)-Bilk, Universität
   über Mitte  Wanheimerort  Huckingen  D-Wittlaer  D-Mitte
   Straßenbahn:
   Linie 901* von Obermarxloh, Schleife bis Mülheim (MH), Hauptbahnhof
   über Marxloh  Beeck  Ruhrort  Stadtmitte  Zoo/Uni  MH-Speldorf
   Linie 902 von Walsum, Watereck bis Grunewald, Betriebshof über Hamborn
    Meiderich  Stadtmitte (Die Linie 902 verkehrt als ein- und
   ausfahrende Linie ab Platanenhof über die Bocksbarttrasse 
   Karl-Jarres-Straße (Linienweg U 79) zum Betriebshof Grunewald und als
   Veranstaltungsverkehr zur MSV-Arena.)
   Linie 903 von Dinslaken (DIN), Bahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor 2
   über Walsum  Hamborn  Meiderich  Stadtmitte  Hochfeld  Wanheim
   Bus:
   Linie SB40 von Walsum, Overbruch bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
   Walsum  BAB 59
   Linie 905/906 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Marxloh, Pollmann
   bis Marxloh, Pollmann über Klinikum Nord  OB-Holten  DU-Wehofen 
   Walsum  Alt-Walsum
   Linie 907* von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Oberhausen (OB),
   Holten Bf. über Beeck  Alt-Hamborn  Hamborn  Klinikum Nord  Holten
   Linie 908* von Alt-Hamborn, St.-Johannes-Hospital bis Oberhausen (OB),
   Sterkrade Bf. über Hamborn  Neumühl  OB-Buschhausen  OB-Sterkrade
   Linie 909/910 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Meiderich,
   Landschaftspark Nord bis Meiderich, Landschaftspark Nord über Neumühl 
   Röttgersbach  Marxloh  Hamborn  Alt-Hamborn  Meiderich
   Linie 916 von Hochheide, Markt bis Obermeiderich, Sympher Str. über
   Hochheide  Homberg  Ruhrort  Laar  Beeck  Mittelmeiderich
   Linie 917 von Hochheide, Markt bis Meiderich, Oberhauser Str. über
   Hochheide  Homberg  Ruhrort  Mittelmeiderich
   Linie 920 von Neudorf, Sportpark bis Kaldenhausen, Krölls über
   NeudorfStadtmitteHochfeld  Rheinhausen  Bergheim  Rumeln (Die
   Linie 920 fährt im Schülerverkehr bis Moers (MO), Kapellen Friedhof.)
   Linie 921-1 von DU-Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Moers (MO), Königlicher
   Hof über Hochfeld  Rheinhausen  Bergheim Asberg
   Linie 922 von Friemersheim, Markt bis Beeckerwerth, Godesberger Str.
   über Rheinhausen  Asterlagen  Homberg
   Linie 923 von Friemersheim, Markt bis Baerl, Kirche über Ruhrort 
   Homberg Rheinhausen
   Linie 924 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Kaldenhausen, Krölls über
   Asterlagen  Rheinhausen  Logport  Friemersheim  Rumeln
   Linie 926 von Neudorf, Uni Nord bis Homberg, Birkenstraßen über
   Duissern  Neudorf  HBF  Stadtmitte  BAB 40  Homberg
   Linie 928 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Bissingheim, Dorfplatz über
   Businesspark  BAB 40  Stadtmitte  HBF  Neudorf
   Linie 930/931 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Duissern,
   Schnabelhuck bis Duissern, Schnabelhuck über Duissern  HBF Stadtmitte
    Hochfeld  Grunewald  Neudorf
   Linie 933 von Neuenkamp, Rheindeich bis Neudorf, Uni Nord über
   Kaßlerfeld  Stadtmitte  HBF  Neudorf
   Linie 934 von Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein bis Großenbaum,
   Bahnhof über Wedau  Neudorf  HBF  Stadtmitte
   Linie 935* von Oberhausen (OB), Sterkrade Bf. bis Oberhausen, (OB)
   Anne-Frank-Realschule über Neumühl  DU-Röttgersbach  Hamborn 
   Neumühl  OB-Buschhausen
   Linie 939* von Oberhausen, (OB) Anne-Frank-Realschule bis Stadtmitte,
   Hauptbahnhof über OB-Mitte  Lirich  Altstaden  DU-Obermeiderich 
   Duissern  Neudorf
   Linie 940 von Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus bis Rahm, Bahnhof über
   Angerhausen  Wanheim Buchholz  Großenbaum
   Linie 941 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Wedau, Wolfssee über
   Hüttenheim  Sittardsberg  Großenbaum (Die Linie 941 fährt im
   Schülerverkehr bis Krefeld (KR), Uerdingen Bf.)
   Linie 942 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Bissingheim, Dorfplatz über
   Serm  Ungelsheim  Huckingen  Sittardsberg  Buchholz Wedau
   Linie 945 von Neudorf, MSV-Arena bis Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein
   über HBF  Stadtmitte (Die Linie 945 verkehrt ausschließlich an
   Spieltagen des MSV Duisburg als Veranstaltungsverkehr zur MSV Arena.)
   Nachtbus-Linien:
   Linie NE 1 von Neumühl, Buschhauser Str. bis Stadtmitte, HBF Osteingang
   über Obermarxloh  Marxloh  Bruckhausen  Beeck  Laar  Ruhrort 
   Kaßlerfeld
   Linie NE 2 von Rumeln, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
   Bergheim Rheinhausen  Trompet  Hochfeld
   Linie NE 3 von Dinslaken, Bahnhof bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
   Vierlinden  Walsum Marxloh  Hamborn Meiderich  BAB 59
   Linie NE 4 von Stadtmitte, HBF Ost bis Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus
   über Neudorf  Wedau  Buchholz  Sittardsberg
   Linie NE 5 von Hochheide, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
   Homberg  BAB 40
   Linie NE 6 von Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor
   2 über Hochfeld  Wanheimerort  Wanheim  Angerhausen
   In Ergänzung zum Regelverkehr ist innerhalb des Gesamtnetzes
   Stadtverkehr Duisburg gem. Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg vom
   3.7.2017, Kap. 9.3 ein nachfrageorientierter Bedarf an TaxiBus-Fahrten
   sicherzustellen.
   Die Taxibuslinien werden nachfolgend im Einzelnen beschrieben:
   Taxibus (Nachtnetz):
   Linie TB 1 von Alt-Walsum, Wardtstraße bis Vierlinden,
   Staufenbergstraße über Overbruch
   Linie TB 2 von Walsum, Rathaus bis OB-Holten, Markt über Wehofen
   Linie TB 3 von Meiderich, Bahnhof bis Obermeiderich, Hagenshof
   Linie TB 4 von Meiderich, Bahnhof bis Untermeiderich, Freihafen
   Linie TB 5 von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Ruhrort,
   Friedrichsplatz über Laar
   Linie TB 6 von Baerl, Kirche bis Hochheide, Markt
   Linie TB 7 von Neuenkamp, Rheindeich bis Stadtmitte, Fr.-Wilhelm-Platz
   über Kaßlerfeld
   Linie TB 8 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Rheinhausen, Markt über
   Asterlagen
   Linie TB 9 von Friemersheim, Markt bis Rumeln, Am Steinbrink über
   Siedlung Borgschenhof
   Linie TB 10 von Buchholz, Münchner Str. bis Bissingheim, Dorfplatz über
   Wedau
   Linie TB 11 von Hüttenheim, Mannesmann Tor 2 bis Mündelheim, Ehinger
   Berg über Ungelsheim, Serm
   Bei den mit einem * versehenen Linien handelt es sich um sog.
   Gemeinschaftslinien, die von dem internen Betreiber der Stadt Duisburg
   gemeinsam mit dem vom jeweiligen benachbarten Aufgabenträger betrauten
   Betreiber bedient werden. Nähere Einzelheiten zum gemeinsamen Betrieb
   der Gemeinschaftslinien sind beschrieben in dem Dokument zur
   Vorabbekanntmachung Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
   Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt
   VI.1.).
   Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der
   Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung
   der Fahrleistungen auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb
   der Infrastruktur und der Bau von Schieneninfrastruktur, der Vertrieb
   unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung. Nähere
   Einzelheiten zu den Verkehrsdiensten sind dem Dokument Vorinformation
   für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt
   Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und
   Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
   der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem vorgenannten
   Nahverkehrsplan zu entnehmen
   ([5]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
   .
   Der in Rede stehende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den
   Betreiber zu umfangreichen Investitionen in Schienenfahrzeuge
   verpflichten. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages
   soll daher 22,5 Jahre betragen.
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die
   Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten
   gleich welcher Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet. Der
   öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf Verlangen des
   Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung des Nahverkehrsplans
   innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch den Betreiber selbst an
   sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung
   oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Demzufolge können sich
   Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als
   auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der
   Qualitätsstandards und sonstigen Anforderungen ergeben. Beispielsweise
   können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen,
   Verknüpfungen der Linien(-äste) an den Knotenpunkten infolge von
   Umlaufoptimierungen und/oder infolge von Anpassungen an die
   Nachfrageentwicklung anders festgelegt, Bedienzeiten und Takte
   verändert werden usw. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene
   Verkehrsmenge kann sich nach Maßgabe der Regelungen des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
   Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
   Näheres zum Verhältnis des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu den ihm
   angehörenden Zweckverbandsmitgliedern unter Abschnitt VI.1) dieser
   Vorabbekanntmachung.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
   Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter
   Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60100000, 60200000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Es gelten die rechtlichen
   Grenzen des Art. 5 Abs. 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
   wonach der interne Betreiber verpflichtet ist, den überwiegenden Teil
   des öffentlichen Verkehrsdienstes selbst zu erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Ca. mindestens 14 400 000 Nutzwagen-km p. a.
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 14400000
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.1.2020
   Laufzeit in Monaten: 270 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   Der VRR ist für die Gewährung der Ausgleichsleistungen für die
   Erfüllung der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag begründeten
   gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständig (vgl. Abschnitt VI.1).
   Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage des
   VRR-Finanzierungssystems und dem Einnahmeaufteilungsvertrag in der
   jeweils gültigen Fassung. Die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im
   Verkehrsverbund Rhein-Ruhr [Finanzierungsrichtlinie] ist unter
   [6]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html einsehbar.
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Die Stadt Duisburg beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen
   Rechtes im Sinne von Art. 2 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V.
   m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand
   des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (siehe Abschnitt II.1.3).
   Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen
   ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage
   gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von Linien,
   die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der
   Erteilung eines ausschließlichen Rechtes der öffentliche
   Dienstleistungsauftrag.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
   Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 wird der in Rede stehende öffentliche
   Dienstleistungsauftrag mit der Anforderung verbunden sein, dass der
   interne Betreiber seinen mit der Ausführung des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags befassten Beschäftigten (ohne Auszubildenden)
   mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der
   einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft
   vereinbarten Tarifverträge im Sinne von § 4 Abs. 2 TVgG-NRW vorgesehene
   Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlt und
   während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht sowie die
   Anforderungen i. S. d. §§ 7 und 8 TVgG-NRW beachtet.
   Soweit ein Fall des § 5 TVgG-NRW gegeben ist, gelten für den internen
   Betreiber die aus der Norm folgenden gesetzlichen Verpflichtungen.
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   Spezifikationen: Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen
   Verpflichtungen werden in Umsetzung des Nahverkehrsplans in dem in Rede
   stehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt. Dies schließt
   die Zusammenfassung der Verkehrsdienste zu einer Gesamtleistung ein.
   Dazu gehört auch die Anwendung der Tarifangebot des Verkehrsverbundes
   Rhein-Ruhr (VRR) einschließlich der Allgemeinen Beförderungsbedingungen
   des VRR.
   Zu den Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wird
   auf das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
   Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr - Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt
   VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan verwiesen
   ([7]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
   .
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Beschreibung: Es wird insoweit auf das Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg
   über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr 
   Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der
   Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan
   verwiesen
   ([8]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
   .
   Information und Fahrkarten:
   Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
   Zugausfälle:
   Prämien und Sanktionen:
   Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
   Befragung zur Kundenzufriedenheit:
   Beschwerdebearbeitung:
   Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
   Sonstige:
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Erläuterungen zur Vergabe durch die Gruppe von Behörden
   Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
   Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, (kurz VRR) handelnd als Gruppe von
   Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und nach Art. 2 lit. b
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg
   und die im Anhang A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen,
   beabsichtigt, mit Wirkung zum 1.1.2020 die Direktvergabe der oben
   genannten öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs
   Duisburg (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender
   Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften
   führen) an den internen Betreiber der Stadt Duisburg vorzunehmen.
   Der VRR und seine Mitglieder bilden eine Gruppe von Behörden i.S.d.
   Art. 2 lit. b), Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie stellen
   integrierte Verkehrsdienste im Sinne von Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr.
   1370/2007 sicher.
   Dabei sind die Verbandsmitglieder nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als
   Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
   verantwortlich. Sie sind zuständige Behörden im Sinne der Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW). Als solche sind
   zuständig für die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
   im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Stadt Duisburg legt  in
   Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern  die
   gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag fest.
   Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der Finanzierung
   des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im Rahmen dieser
   übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den Verkehrsunternehmen
   Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
   Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Zudem
   führt der VRR im Namen und im Auftrag der Zweckverbandsmitglieder
   Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem
   ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine Betrauung vorliegt und
   erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie
   des VRR.
   Der VRR führt das Direktvergabeverfahren als Gruppe von Behörden und
   zugleich handelnde für die in Abschnitt I.1), I.4) genannten
   Aufgabenträger durch.
   Soweit Gebiete innerhalb des VRR-Raums betroffen sind, erfolgt die
   Vergabe gemeinsam mit den mitbedienten Aufgabenträgern (vgl. Anhang
   A.II) im Rahmen der Gruppe von Behörden. Außerhalb des VRR ist das
   Gebiet des Kreises Wesel von der Vergabe betroffen. Die Stadt Duisburg
   hat mit dem Kreis Wesel eine delegierende öffentlich-rechtliche
   Vereinbarung getroffen (vgl. Amtsblatt Bezirksregierung Düsseldorf
   12.10.2017), mit der der Kreis die Aufgaben und Befugnisse bezüglich
   der auf seinem Gebiet verlaufenden Abschnitte des Stadtverkehrs
   Duisburg auf die Stadt in ihre alleinige Zuständigkeit überträgt.
   B. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1
   Personenbeförderungsgesetz ist ein Antrag auf Erteilung einer
   Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen
   und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
   Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
   Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
   durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
   allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
   sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
   keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
   (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz.
   Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der
   Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller,
   diese Zweifel auszuräumen.
   Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird durch vorliegende
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben
   genannten Linien ist zum 1.1.2020 aufzunehmen. Die derzeit bestehenden
   Liniengenehmigungen laufen am 31.12.2019 aus bzw. werden bis dahin
   beendet.
   C. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe des Stadtverkehrs Duisburg (einschließlich abgehender oder
   anderer grenzüberschreitender Linienabschnitte, die in die Gebiete
   benachbarter Gebietskörperschaften führen) ist als Gesamtleistung gemäß
   § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2
   Personenbeförderungsgesetz beabsichtigt. Der Stadtverkehr Duisburg
   (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender
   Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften
   führen) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne
   Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander
   verflochten sind (vgl. Kap. 9 des Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg,
   als download abrufbar unter:
   [9]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php).
   Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe VI.1.B), die sich nur auf
   Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
   Personenbeförderungsgesetz zu versagen. Eigenwirtschaftliche Anträge,
   durch die einzelnen Linien oder ein Teilnetz aus dem vorhandenen und im
   Nahverkehrsplan beschriebenen Verkehrsnetz herauslösen würden, sind
   außerdem nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu
   versagen.
   D. Anforderungen
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
   Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre
   hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt.
   Diese Anforderungen sind in dem Dokument Vorinformation für den
   beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg
   über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr 
   Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der
   Vorinformation zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5
   Personenbeförderungsgesetz). Das ergänzende Dokument enthält
   wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3  5
   Personenbeförderungsgesetz. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von §
   13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.B), d.
   h. führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
   Personenbeförderungsgesetz zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
   eigenwirtschaftlichen Antrags.
   Die Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
   Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr  Ergänzendes Dokument mit
   zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (einschließlich
   Anlagen) ist als download abrufbar unter:
   [10]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php.
   Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
   des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
   Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
   als download abrufbar unter:
   [11]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php.
   Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I.1.) erachtet einen gemäß den
   Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
   Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
   Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über den öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das
   Verkehrsunternehmen die Einhaltung der in dieser Vorabbekanntmachung
   (nebst ergänzendem Dokument und Anlagen) definierten Anforderungen
   (Standards) nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert.
   Verbindliche Zusicherungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Satz 3
   PBefG für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge relevant. Zur
   Absicherung der verbindlichen Zusicherungen erwartet die zuständige
   Behörde von einem eigenwirtschaftlichen Antragssteller, dass er der
   zuständigen Behörde einen eigenen justiziablen und sanktionierten
   vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der in den definierten
   Anforderungen verschafft.
   Es wird darauf hingewiesen, dass zum Betrieb der zur Gesamtleistung
   (VI.1.C) zählenden Stadtbahn- und Straßenbahnlinien gemäß § 9 Abs. 1
   Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz auch der Betrieb der Infrastruktur
   gehört. Auskünfte zu der vorhandenen, teils im Eigentum der Stadt
   Duisburg, teils im Eigentum des von ihr betrauten Betreibers liegenden,
   Infrastruktur erteilt die Stadt Duisburg (Stadt Duisburg, Amt für
   Stadtentwicklung und Projektmanagement, Geodatenbearbeitung und
   visualisierung, Herr Dipl.-Ing. (FH) Ralf Zigan, Stadthaus,
   Friedrich-Albert-Lage-Platz 7, 41051 Duisburg, Tel. 0049 203 283 6084).
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   E-Mail: [12]vergabekammer@brms.nrw.de
   Telefon: +49 2514111691
   Internet-Adresse:
   [13]http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/verg
   abekammer_westfalen/index.html
   Fax: +49 2514112165
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
   Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
   aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2
   bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8a Abs. 7 Satz 1
   PBefG). Diese Bestimmungen des GWB lauten wie folgt:
   § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 Einleitung, Antrag
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   E-Mail: [14]vergabekammer@brms.nrw.de
   Telefon: +49 2514111691
   Internet-Adresse:
   [15]http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/verg
   abekammer_westfalen/index.html
   Fax: +49 2514112165
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   14.11.2017
References
   1. mailto:OePNV_Finanzierung@vrr.de?subject=TED
   2. http://www.vrr.de/
   3. http://www.duisburg.de/
   4. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
   5. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
   6. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
   7. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
   8. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
   9. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
  10. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
  11. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
  12. mailto:vergabekammer@brms.nrw.de?subject=TED
  13. http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
  14. mailto:vergabekammer@brms.nrw.de?subject=TED
  15. http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
Ausschreibung ausschreibung Ausschreibungen Ingenieure Öffentliche Ausschreibungen Datenbank Öffentliche Ausschreibungen Architekten Öffentliche Ausschreibungen Bau