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Ausschreibung: Straßentransport/-beförderung - DE-Gelsenkirchen
Straßentransport/-beförderung
Schienentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 460210-2017 (ID: 2017111709204842873)
Veröffentlicht: 17.11.2017
*
DE-Gelsenkirchen: Straßentransport/-beförderung
2017/S 221/2017 460210
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr.
1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg und die im Anhang
A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen
Augustastraße 1
Kontaktstelle(n): Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, Augustastr. 1, 45879
Gelsenkirchen
45879 Gelsenkirchen
Deutschland
Telefon: +49 2091584-337
E-Mail: [1]OePNV_Finanzierung@vrr.de
Fax: +49 2091584123-337
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.vrr.de
Elektronischer Zugang zu Informationen: [3]www.duisburg.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: ja
Stadt Düsseldorf
Marktplatz 1
40200 Düsseldorf
Deutschland
Stadt Mülheim an der Ruhr
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
Stadtverwaltung Krefeld
Von-der-Leyen-Platz 1
47798 Krefeld
Deutschland
Stadt Oberhausen
Schwartzstraße 72
46042 Oberhausen
Deutschland
Kreis Wesel
Reeser Landstraße 31
46483 Kreis Wesel
Deutschland
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Verkehrsdienste im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen, Straßen-
und Stadtbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln im Stadtverkehr Duisburg
einschließlich abgehender und anderer grenzüberschreitender, in die
Gebiete benachbarter ÖPNV-Aufgabenträger führender Linien nach Art. 5
Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-04: Straßenbahnverkehr
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Dienstleistungskategorie Nr T-08: Stadt- und Regionalbahnsysteme
Dienstleistungskategorie Nr T-99: Sonstige Beförderungsdienste
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Verkehrsdienste
im öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt Duisburg
(Hauptort der Leistungserbringung) und auf abgehenden und anderen
grenzüberschreitenden, Linienabschnitten in den Gebieten der
nachfolgend aufgeführten benachbarter Gebietskörperschaften:
NUTS-Code DEA11,DEA16,DEA17,DEA14,DEA1F
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Von der beabsichtigten Direktvergabe sind alle Verkehrsdienste erfasst,
die zu dem im geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg (Beschluss
vom 03.07.2017, Kap. 9.3, als download abrufbar unter:
[4]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
beschriebenen Gesamtnetz Stadtverkehr Duisburg zählen. Der
Stadtverkehr Duisburg besteht aus Stadtbahn, Straßenbahn und
Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen (Busverkehren einschließlich
alternativer Bedienformen). Im Einzelnen handelt es sich dabei um
nachfolgend aufgeführte Linien:
Stadtbahn:
Linie U79* von Meiderich, Bahnhof bis Düsseldorf (D)-Bilk, Universität
über Mitte Wanheimerort Huckingen D-Wittlaer D-Mitte
Straßenbahn:
Linie 901* von Obermarxloh, Schleife bis Mülheim (MH), Hauptbahnhof
über Marxloh Beeck Ruhrort Stadtmitte Zoo/Uni MH-Speldorf
Linie 902 von Walsum, Watereck bis Grunewald, Betriebshof über Hamborn
Meiderich Stadtmitte (Die Linie 902 verkehrt als ein- und
ausfahrende Linie ab Platanenhof über die Bocksbarttrasse
Karl-Jarres-Straße (Linienweg U 79) zum Betriebshof Grunewald und als
Veranstaltungsverkehr zur MSV-Arena.)
Linie 903 von Dinslaken (DIN), Bahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor 2
über Walsum Hamborn Meiderich Stadtmitte Hochfeld Wanheim
Bus:
Linie SB40 von Walsum, Overbruch bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
Walsum BAB 59
Linie 905/906 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Marxloh, Pollmann
bis Marxloh, Pollmann über Klinikum Nord OB-Holten DU-Wehofen
Walsum Alt-Walsum
Linie 907* von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Oberhausen (OB),
Holten Bf. über Beeck Alt-Hamborn Hamborn Klinikum Nord Holten
Linie 908* von Alt-Hamborn, St.-Johannes-Hospital bis Oberhausen (OB),
Sterkrade Bf. über Hamborn Neumühl OB-Buschhausen OB-Sterkrade
Linie 909/910 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Meiderich,
Landschaftspark Nord bis Meiderich, Landschaftspark Nord über Neumühl
Röttgersbach Marxloh Hamborn Alt-Hamborn Meiderich
Linie 916 von Hochheide, Markt bis Obermeiderich, Sympher Str. über
Hochheide Homberg Ruhrort Laar Beeck Mittelmeiderich
Linie 917 von Hochheide, Markt bis Meiderich, Oberhauser Str. über
Hochheide Homberg Ruhrort Mittelmeiderich
Linie 920 von Neudorf, Sportpark bis Kaldenhausen, Krölls über
NeudorfStadtmitteHochfeld Rheinhausen Bergheim Rumeln (Die
Linie 920 fährt im Schülerverkehr bis Moers (MO), Kapellen Friedhof.)
Linie 921-1 von DU-Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Moers (MO), Königlicher
Hof über Hochfeld Rheinhausen Bergheim Asberg
Linie 922 von Friemersheim, Markt bis Beeckerwerth, Godesberger Str.
über Rheinhausen Asterlagen Homberg
Linie 923 von Friemersheim, Markt bis Baerl, Kirche über Ruhrort
Homberg Rheinhausen
Linie 924 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Kaldenhausen, Krölls über
Asterlagen Rheinhausen Logport Friemersheim Rumeln
Linie 926 von Neudorf, Uni Nord bis Homberg, Birkenstraßen über
Duissern Neudorf HBF Stadtmitte BAB 40 Homberg
Linie 928 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Bissingheim, Dorfplatz über
Businesspark BAB 40 Stadtmitte HBF Neudorf
Linie 930/931 (Ringlinie im Zweirichtungsverkehr) von Duissern,
Schnabelhuck bis Duissern, Schnabelhuck über Duissern HBF Stadtmitte
Hochfeld Grunewald Neudorf
Linie 933 von Neuenkamp, Rheindeich bis Neudorf, Uni Nord über
Kaßlerfeld Stadtmitte HBF Neudorf
Linie 934 von Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein bis Großenbaum,
Bahnhof über Wedau Neudorf HBF Stadtmitte
Linie 935* von Oberhausen (OB), Sterkrade Bf. bis Oberhausen, (OB)
Anne-Frank-Realschule über Neumühl DU-Röttgersbach Hamborn
Neumühl OB-Buschhausen
Linie 939* von Oberhausen, (OB) Anne-Frank-Realschule bis Stadtmitte,
Hauptbahnhof über OB-Mitte Lirich Altstaden DU-Obermeiderich
Duissern Neudorf
Linie 940 von Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus bis Rahm, Bahnhof über
Angerhausen Wanheim Buchholz Großenbaum
Linie 941 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Wedau, Wolfssee über
Hüttenheim Sittardsberg Großenbaum (Die Linie 941 fährt im
Schülerverkehr bis Krefeld (KR), Uerdingen Bf.)
Linie 942 von Mündelheim, Ehinger Berg bis Bissingheim, Dorfplatz über
Serm Ungelsheim Huckingen Sittardsberg Buchholz Wedau
Linie 945 von Neudorf, MSV-Arena bis Kaßlerfeld, Betriebshof Unkelstein
über HBF Stadtmitte (Die Linie 945 verkehrt ausschließlich an
Spieltagen des MSV Duisburg als Veranstaltungsverkehr zur MSV Arena.)
Nachtbus-Linien:
Linie NE 1 von Neumühl, Buschhauser Str. bis Stadtmitte, HBF Osteingang
über Obermarxloh Marxloh Bruckhausen Beeck Laar Ruhrort
Kaßlerfeld
Linie NE 2 von Rumeln, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
Bergheim Rheinhausen Trompet Hochfeld
Linie NE 3 von Dinslaken, Bahnhof bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
Vierlinden Walsum Marxloh Hamborn Meiderich BAB 59
Linie NE 4 von Stadtmitte, HBF Ost bis Huckingen, St.-Anna-Krankenhaus
über Neudorf Wedau Buchholz Sittardsberg
Linie NE 5 von Hochheide, Markt bis Stadtmitte, HBF Osteingang über
Homberg BAB 40
Linie NE 6 von Stadtmitte, Hauptbahnhof bis Hüttenheim, Mannesmann Tor
2 über Hochfeld Wanheimerort Wanheim Angerhausen
In Ergänzung zum Regelverkehr ist innerhalb des Gesamtnetzes
Stadtverkehr Duisburg gem. Nahverkehrsplan der Stadt Duisburg vom
3.7.2017, Kap. 9.3 ein nachfrageorientierter Bedarf an TaxiBus-Fahrten
sicherzustellen.
Die Taxibuslinien werden nachfolgend im Einzelnen beschrieben:
Taxibus (Nachtnetz):
Linie TB 1 von Alt-Walsum, Wardtstraße bis Vierlinden,
Staufenbergstraße über Overbruch
Linie TB 2 von Walsum, Rathaus bis OB-Holten, Markt über Wehofen
Linie TB 3 von Meiderich, Bahnhof bis Obermeiderich, Hagenshof
Linie TB 4 von Meiderich, Bahnhof bis Untermeiderich, Freihafen
Linie TB 5 von Beeckerwerth, Godesberger Str. bis Ruhrort,
Friedrichsplatz über Laar
Linie TB 6 von Baerl, Kirche bis Hochheide, Markt
Linie TB 7 von Neuenkamp, Rheindeich bis Stadtmitte, Fr.-Wilhelm-Platz
über Kaßlerfeld
Linie TB 8 von Winkelhausen, Bruchstraße bis Rheinhausen, Markt über
Asterlagen
Linie TB 9 von Friemersheim, Markt bis Rumeln, Am Steinbrink über
Siedlung Borgschenhof
Linie TB 10 von Buchholz, Münchner Str. bis Bissingheim, Dorfplatz über
Wedau
Linie TB 11 von Hüttenheim, Mannesmann Tor 2 bis Mündelheim, Ehinger
Berg über Ungelsheim, Serm
Bei den mit einem * versehenen Linien handelt es sich um sog.
Gemeinschaftslinien, die von dem internen Betreiber der Stadt Duisburg
gemeinsam mit dem vom jeweiligen benachbarten Aufgabenträger betrauten
Betreiber bedient werden. Nähere Einzelheiten zum gemeinsamen Betrieb
der Gemeinschaftslinien sind beschrieben in dem Dokument zur
Vorabbekanntmachung Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit
zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt
VI.1.).
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der
Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öffentlichen
Dienstleistungsauftrags betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung
der Fahrleistungen auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb
der Infrastruktur und der Bau von Schieneninfrastruktur, der Vertrieb
unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung. Nähere
Einzelheiten zu den Verkehrsdiensten sind dem Dokument Vorinformation
für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt
Duisburg über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und
Busverkehr Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen
der Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem vorgenannten
Nahverkehrsplan zu entnehmen
([5]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
.
Der in Rede stehende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den
Betreiber zu umfangreichen Investitionen in Schienenfahrzeuge
verpflichten. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages
soll daher 22,5 Jahre betragen.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die
Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten
gleich welcher Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet. Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf Verlangen des
Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung des Nahverkehrsplans
innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch den Betreiber selbst an
sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung
oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Demzufolge können sich
Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als
auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der
Qualitätsstandards und sonstigen Anforderungen ergeben. Beispielsweise
können neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen,
Verknüpfungen der Linien(-äste) an den Knotenpunkten infolge von
Umlaufoptimierungen und/oder infolge von Anpassungen an die
Nachfrageentwicklung anders festgelegt, Bedienzeiten und Takte
verändert werden usw. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene
Verkehrsmenge kann sich nach Maßgabe der Regelungen des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Näheres zum Verhältnis des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu den ihm
angehörenden Zweckverbandsmitgliedern unter Abschnitt VI.1) dieser
Vorabbekanntmachung.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter
Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60100000, 60200000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Es gelten die rechtlichen
Grenzen des Art. 5 Abs. 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
wonach der interne Betreiber verpflichtet ist, den überwiegenden Teil
des öffentlichen Verkehrsdienstes selbst zu erbringen.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Ca. mindestens 14 400 000 Nutzwagen-km p. a.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 14400000
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.1.2020
Laufzeit in Monaten: 270 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
Der VRR ist für die Gewährung der Ausgleichsleistungen für die
Erfüllung der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag begründeten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständig (vgl. Abschnitt VI.1).
Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage des
VRR-Finanzierungssystems und dem Einnahmeaufteilungsvertrag in der
jeweils gültigen Fassung. Die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr [Finanzierungsrichtlinie] ist unter
[6]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html einsehbar.
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Die Stadt Duisburg beabsichtigt die Vergabe eines ausschließlichen
Rechtes im Sinne von Art. 2 lit. f) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V.
m. § 8a Abs. 8 PBefG zum Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand
des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (siehe Abschnitt II.1.3).
Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen
ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen Lage
gleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von Linien,
die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, nicht nur
unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im Fall der
Erteilung eines ausschließlichen Rechtes der öffentliche
Dienstleistungsauftrag.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 wird der in Rede stehende öffentliche
Dienstleistungsauftrag mit der Anforderung verbunden sein, dass der
interne Betreiber seinen mit der Ausführung des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags befassten Beschäftigten (ohne Auszubildenden)
mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der
einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft
vereinbarten Tarifverträge im Sinne von § 4 Abs. 2 TVgG-NRW vorgesehene
Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlt und
während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht sowie die
Anforderungen i. S. d. §§ 7 und 8 TVgG-NRW beachtet.
Soweit ein Fall des § 5 TVgG-NRW gegeben ist, gelten für den internen
Betreiber die aus der Norm folgenden gesetzlichen Verpflichtungen.
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen: Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen werden in Umsetzung des Nahverkehrsplans in dem in Rede
stehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt. Dies schließt
die Zusammenfassung der Verkehrsdienste zu einer Gesamtleistung ein.
Dazu gehört auch die Anwendung der Tarifangebot des Verkehrsverbundes
Rhein-Ruhr (VRR) einschließlich der Allgemeinen Beförderungsbedingungen
des VRR.
Zu den Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz wird
auf das Dokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr - Ergänzendes Dokument mit
zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (vgl. Abschnitt
VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan verwiesen
([7]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
.
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: Es wird insoweit auf das Dokument Vorinformation für den
beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg
über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr
Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der
Vorinformation (vgl. Abschnitt VI.1) und dem o. g. Nahverkehrsplan
verwiesen
([8]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php)
.
Information und Fahrkarten:
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung:
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Sonstige:
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Erläuterungen zur Vergabe durch die Gruppe von Behörden
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, (kurz VRR) handelnd als Gruppe von
Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und nach Art. 2 lit. b
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Duisburg
und die im Anhang A.II aufgeführten mitbedienten Nachbarkommunen,
beabsichtigt, mit Wirkung zum 1.1.2020 die Direktvergabe der oben
genannten öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs
Duisburg (einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender
Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften
führen) an den internen Betreiber der Stadt Duisburg vorzunehmen.
Der VRR und seine Mitglieder bilden eine Gruppe von Behörden i.S.d.
Art. 2 lit. b), Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie stellen
integrierte Verkehrsdienste im Sinne von Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr.
1370/2007 sicher.
Dabei sind die Verbandsmitglieder nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als
Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV
verantwortlich. Sie sind zuständige Behörden im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 (vgl. § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW). Als solche sind
zuständig für die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
im öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Die Stadt Duisburg legt in
Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag fest.
Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der Finanzierung
des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im Rahmen dieser
übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den Verkehrsunternehmen
Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007. Zudem
führt der VRR im Namen und im Auftrag der Zweckverbandsmitglieder
Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt der VRR gegenüber dem
ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine Betrauung vorliegt und
erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der Finanzierungsrichtlinie
des VRR.
Der VRR führt das Direktvergabeverfahren als Gruppe von Behörden und
zugleich handelnde für die in Abschnitt I.1), I.4) genannten
Aufgabenträger durch.
Soweit Gebiete innerhalb des VRR-Raums betroffen sind, erfolgt die
Vergabe gemeinsam mit den mitbedienten Aufgabenträgern (vgl. Anhang
A.II) im Rahmen der Gruppe von Behörden. Außerhalb des VRR ist das
Gebiet des Kreises Wesel von der Vergabe betroffen. Die Stadt Duisburg
hat mit dem Kreis Wesel eine delegierende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung getroffen (vgl. Amtsblatt Bezirksregierung Düsseldorf
12.10.2017), mit der der Kreis die Aufgaben und Befugnisse bezüglich
der auf seinem Gebiet verlaufenden Abschnitte des Stadtverkehrs
Duisburg auf die Stadt in ihre alleinige Zuständigkeit überträgt.
B. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1
Personenbeförderungsgesetz ist ein Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen
und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der
Auskömmlichkeit der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller,
diese Zweifel auszuräumen.
Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird durch vorliegende
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben
genannten Linien ist zum 1.1.2020 aufzunehmen. Die derzeit bestehenden
Liniengenehmigungen laufen am 31.12.2019 aus bzw. werden bis dahin
beendet.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe des Stadtverkehrs Duisburg (einschließlich abgehender oder
anderer grenzüberschreitender Linienabschnitte, die in die Gebiete
benachbarter Gebietskörperschaften führen) ist als Gesamtleistung gemäß
§ 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2
Personenbeförderungsgesetz beabsichtigt. Der Stadtverkehr Duisburg
(einschließlich abgehender oder anderer grenzüberschreitender
Linienabschnitte, die in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften
führen) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne
Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander
verflochten sind (vgl. Kap. 9 des Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg,
als download abrufbar unter:
[9]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php).
Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe VI.1.B), die sich nur auf
Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
Personenbeförderungsgesetz zu versagen. Eigenwirtschaftliche Anträge,
durch die einzelnen Linien oder ein Teilnetz aus dem vorhandenen und im
Nahverkehrsplan beschriebenen Verkehrsnetz herauslösen würden, sind
außerdem nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu
versagen.
D. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre
hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt.
Diese Anforderungen sind in dem Dokument Vorinformation für den
beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg
über Verkehrsleistungen im Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr
Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der
Vorinformation zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5
Personenbeförderungsgesetz). Das ergänzende Dokument enthält
wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 5
Personenbeförderungsgesetz. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von §
13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.B), d.
h. führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
Personenbeförderungsgesetz zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags.
Die Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag der Stadt Duisburg über Verkehrsleistungen im
Stadtbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr Ergänzendes Dokument mit
zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation (einschließlich
Anlagen) ist als download abrufbar unter:
[10]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php.
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
Nahverkehrsplans der Stadt Duisburg. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist
als download abrufbar unter:
[11]https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php.
Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I.1.) erachtet einen gemäß den
Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das
Verkehrsunternehmen die Einhaltung der in dieser Vorabbekanntmachung
(nebst ergänzendem Dokument und Anlagen) definierten Anforderungen
(Standards) nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert.
Verbindliche Zusicherungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Satz 3
PBefG für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge relevant. Zur
Absicherung der verbindlichen Zusicherungen erwartet die zuständige
Behörde von einem eigenwirtschaftlichen Antragssteller, dass er der
zuständigen Behörde einen eigenen justiziablen und sanktionierten
vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der in den definierten
Anforderungen verschafft.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Betrieb der zur Gesamtleistung
(VI.1.C) zählenden Stadtbahn- und Straßenbahnlinien gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz auch der Betrieb der Infrastruktur
gehört. Auskünfte zu der vorhandenen, teils im Eigentum der Stadt
Duisburg, teils im Eigentum des von ihr betrauten Betreibers liegenden,
Infrastruktur erteilt die Stadt Duisburg (Stadt Duisburg, Amt für
Stadtentwicklung und Projektmanagement, Geodatenbearbeitung und
visualisierung, Herr Dipl.-Ing. (FH) Ralf Zigan, Stadthaus,
Friedrich-Albert-Lage-Platz 7, 41051 Duisburg, Tel. 0049 203 283 6084).
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
E-Mail: [12]vergabekammer@brms.nrw.de
Telefon: +49 2514111691
Internet-Adresse:
[13]http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/verg
abekammer_westfalen/index.html
Fax: +49 2514112165
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2
bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8a Abs. 7 Satz 1
PBefG). Diese Bestimmungen des GWB lauten wie folgt:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
E-Mail: [14]vergabekammer@brms.nrw.de
Telefon: +49 2514111691
Internet-Adresse:
[15]http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/verg
abekammer_westfalen/index.html
Fax: +49 2514112165
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14.11.2017
References
1. mailto:OePNV_Finanzierung@vrr.de?subject=TED
2. http://www.vrr.de/
3. http://www.duisburg.de/
4. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
5. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
6. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
7. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
8. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
9. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
10. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
11. https://www2.duisburg.de/micro2/pbv/service/102010100000548875.php
12. mailto:vergabekammer@brms.nrw.de?subject=TED
13. http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
14. mailto:vergabekammer@brms.nrw.de?subject=TED
15. http://www.brms.nrw.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
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