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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Waiblingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 376025-2017 (ID: 2017092309224149651)
Veröffentlicht: 23.09.2017
*
  DE-Waiblingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 183/2017 376025
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landratsamt Rems-Murr-Kreis
   Alter Postplatz 10
   Kontaktstelle(n): Geschäftsbereich Verkehr
   Zu Händen von: Herrn Jan Ackermann
   71332 Waiblingen
   Deutschland
   Telefon: +49 71515011284
   E-Mail: [1]vorabbekanntmachung@rems-murr-kreis.de
   Fax: +49 71515011525
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
   [2]http://www.rems-murr-kreis.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Sonstige: allgemeine öffentliche Verwaltung
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung
   integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im
   Linienbündel (1) Verkehrsraum Fellbach  Kernen.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Rems-Murr-Kreis
   im Land Baden-Württemberg.
   NUTS-Code DE116
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Rems-Murr-Kreis als Aufgabenträger beabsichtigt, die
   Verkehrsleistungen des Linienbündels (1) Verkehrsraum Fellbach 
   Kernen mit Wirkung zum 01.08.2019 im offenen Verfahren zu vergeben.
   Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner
   Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie
   § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten
   und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
   Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt
   VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der Einsatz von
   Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus
   schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend
   Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der
   öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu
   erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Das Linienbündel (1) Verkehrsraum Fellbach  Kernen umfasst die unten
   dargestellten Buslinien/Lose:
   Linie 211: Waiblingen  Stetten;
   Linie 212: Fellbach  Rommelshausen  Stetten;
   Linie 214: Neckargröningen  Fellbach  Lehnenberg  Steinach;
   Linie 215: (Fellbach Gewerbegebiet-) Bahnhof  Gartenstraße;
   Linie 215: (Fellbach Gewerbegebiet-) Bahnhof  Fellbach Altenheim.
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.8.2019
   Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht
   dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des
   Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind
   alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das
   ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor
   Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst
   veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43
   PBefG.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Einhaltung
   Mindestentgeltvorgaben für Arbeitnehmer sowie transparente Angaben zu
   ihren vertraglichen Rechten und Pflichten und Bedingungen gemäß
   Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG BW)
   sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   15.12.2018
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   Laufzeit in Monaten: 3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der
   Angebote)
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf
   Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit
   Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens
   drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Dieser Antrag muss
   die unter c) genannten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die
   Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird
   durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien)
   ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden
   Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 31.7.2019 aus.
   b) Vergabe als Gesamtleistung.
   Die Verkehrsleistung des Linienbündels soll als eine Gesamtleistung
   vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
   c) Vorgaben.
   Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten
   Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden
   Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§
   8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Die Aufgabenträger erwarten, dass ein
   eventueller eigenwirtschaftlicher Antrag diese Aspekte verbindlich
   zusichert.
   (1) Anforderungen an das Fahrplanangebot.
   Der Konstruktion des Fahrplanangebots sind die unter dem Link
   [3]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekan
   ntmachungen/ veröffentlichten Musterfahrpläne zugrunde zu legen. Dabei
   sind die unter bb) genannten linienspezifischen Anforderungen zu
   beachten. Im Übrigen gelten bei allen Veränderungen des
   Fahrplanangebots die unter aa) genannten Anforderungen.
   aa) Allgemeine Anforderungen an Fahrplanänderungen.
   Generell gilt:
   Die verlinkten Fahrpläne im PDF-Format sind verbindlich gültig. Die
   verlinkten Fahrpläne in anderen Dateiformaten dienen lediglich als
   unverbindliche Planungshilfe.
   Ein Anpassungsbedarf der Fahrpläne kann sich infolge von Änderungen der
   Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im S-Bahnverkehr ergeben.
   In diesen Fällen ist in Abstimmung mit den Auftraggebern der Fahrplan
   anzupassen, wobei der Leistungsumfang aufrechterhalten bleiben muss.
   Die Fahrpläne sind durch das Verkehrsunternehmen regelmäßig auf die
   Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und
   Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender
   Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den Fahrplan an Schultagen einen
   bestmöglichen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Schülerverkehrs
   und den Anforderungen des Besorgungs- und Berufsverkehrs zu finden.
   Im Übrigen sind Verschiebungen gegenüber den vorgegebenen Fahrplänen im
   Bereich von Minuten zulässig.
   Bei allen Fahrplanänderungen gilt:
    Der Angebotsstandard der verlinkten Musterfahrpläne darf künftig
   nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der
   angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die
   unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage.
    Ein Verschieben von Fahrlagen ist nicht möglich. Die Linien des
   Bündels hängen stark mit den Fahrplänen anderer Linien zusammen, was in
   der Planung entsprechend berücksichtigt wurde. Ein Verschieben von
   Fahrlagen könnte dazu führen, dass vom Aufgabenträger gewünschte
   Effekte (Anschlüsse oder Versatz zwischen Linien aus dem Bündel 1 und
   weiteren Linien) nicht erzielt werden können.
   Der Fahrplan der Linien des Bündels 1 wird aktuell um kapazitative
   Mehrleistungen ergänzt (Gelenkbuseinsatz, Verstärkereinsatz). Es ist
   auch künftig die Aufgabe des Verkehrsunternehmens, die erforderliche
   Kapazität bereitzustellen und diese an die Entwicklung der Nachfrage
   anzupassen. Fahrten, für die nach Kenntnis des Aufgabenträgers aktuell
   durch Gelenkbuseinsatz oder zusätzliche Verstärkerfahrten zusätzliche
   Kapazitäten bereitgestellt werden, sind mit dem Verkehrshinweis G in
   den Musterfahrplänen gekennzeichnet.
   bb) Linienbezogene Anforderungen.
   Linie 116.
   Für diese Linie ist im angestrebten Vergabeverfahren kein Angebot
   vorgesehen, sodass diese entfallen kann.
   Linie 211.
   Der Fahrplan der Linie 211 ist in Waiblingen als Ringverkehr Neue
   Rommelshauser Straße-ZOB-Untere Mayenner Straße-Neue Rommelshauser
   Straße konstruiert. Das heißt, dass die in Waiblingen ZOB ankommenden
   Busse der Linie 211 als Linie 211 in Richtung Stetten weiterfahren
   müssen. Dadurch wird eine Direktverbindung von Stetten kommend in die
   Waiblinger Innenstadt (Haltestelle Untere Mayenner Straße)
   gewährleistet. In wenigen Fällen beginnen Fahrten am ZOB Waiblingen,
   vor denen keine vorhergehende Ankunft stattfindet bzw. es enden Fahrten
   am ZOB Waiblingen, nach denen keine Abfahrt stattfindet. In diesen
   Fällen ist eine Durchbindung eines Busses in Waiblingen ZOB nicht
   erforderlich.
   Die Durchbindungen der Fahrten am ZOB Waiblingen sind gegenüber dem
   Fahrgast transparent am Fahrzeug außen darzustellen und auch  in
   Kooperation mit der Abteilung Fahrgastinformation des VVS 
   entsprechend in die gedruckten und elektronischen
   Fahrplanauskunftsmedien des VVS einzupflegen. Dabei ist insbesondere
   die umsteigefreie Erreichbarkeit der Haltestelle Untere Mayenner Straße
   aus Richtung Stetten hervorzuheben.
   Linien 211 und 212.
   Für die künftige Linienführung der Linien 211 und 212 durch
   Rommelshausen in Fahrtrichtung Stetten ist eine neue Linienführung
   vorgesehen, die auf den verlinkten Linienverlaufsplänen ersichtlich
   ist. Für diese Linienführung ist ein Durchstich der Friedrichstraße bis
   zur K1857 erforderlich. Derzeit zeichnet sich ab, dass dieser
   Durchstich bis zur Inbetriebnahme des Bündels noch nicht fertiggestellt
   sein wird. Bis zur Fertigstellung dieses Durchstichs ist auf den Linien
   211 und 212 in Fahrtrichtung Stetten statt der Haltestellenfolge
   Lilienstraße, Rathaus, Rumold-Realschule, Hofgartenstraße,
   Ost, Hangweide die Haltestellenfolge Lilienstraße, Unter den
   Arkaden, Seestraße, Schafstraße, Rumold-Realschule, Hangweide
   zu bedienen. Abgesehen von dieser abgeänderten Haltestellenfolge bzw.
   Linienführung durch Rommelshausen in Fahrtrichtung Stetten sind die
   verlinkten Musterfahrpläne auch vor Eröffnung des Durchstichs der
   Friedrichstraße bis zur K1857 umzusetzen.
   Die im Musterfahrplan und in den Linienverlaufsplänen dargestellten
   Haltestellen Rommelshausen Rathaus, Hofgartenstraße und Ost werden bis
   zur Inbetriebnahme des Linienbündels 1 bzw. während des
   Genehmigungszeitraums eingerichtet. Die exakte Lage und der Namen
   dieser Haltestellen können sich bis zur Inbetriebnahme noch ändern.
   Darüber hinaus werden die Bussteige der Haltestellen Rommelshausen
   Bahnhof und Rommelshausen Rumold-Realschule beide in Fahrtrichtung
   Stetten geringfügig verlegt. Der künftige Standort ist den verlinkten
   Linienverlaufsplänen zu entnehmen.
   Linie 214.
   Die im Musterfahrplan und in den Linienverlaufsplänen dargestellten
   Haltestellen Neckarrems Am unteren Schlossberg sowie Oeffingen
   Sportgelände Tennwengert und Ludwigsburger Straße werden bis zur
   Inbetriebnahme des Linienbündels 1 eingerichtet. Die exakte Lage und
   der Namen dieser Haltestellen können sich bis zur Inbetriebnahme noch
   ändern.
   Sofern betrieblich möglich, sollen die Busse der Linie 214 ihre Abfahrt
   in Neckargröningen bei einer verspäteten Ankunft des Busses Linie 432
   aus Richtung Ludwigsburg verzögern, damit umsteigende Fahrgäste nicht
   ihren Anschluss verpassen. Dem Anschluss von und zur Buslinie 432 in
   Neckargröningen ist eine höhere Priorität einzuräumen als dem Anschluss
   an die S-Bahn in Fellbach.
   Linie 215.
   Der Fahrplan der Linie 215 ist in Fellbach am Linienende Altenheim als
   Ringverkehr Fellbach ZOB-Altenheim-Gartenstraße-Fellbach ZOB
   konstruiert. Das heißt, dass die an der Haltestelle Altenheim
   ankommenden Busse der Linie 215 als Linie 215 in Richtung Fellbach ZOB
   weiterfahren müssen. Dadurch wird eine Direktverbindung von Fellbach
   ZOB zur Haltestelle Gartenstraße gewährleistet. In wenigen Fällen
   beginnen Fahrten an der Haltestelle Altenheim, vor denen keine
   vorhergehende Ankunft stattfindet. In diesen Fällen ist eine
   Durchbindung eines Busses an der Haltestelle Altenheim nicht
   erforderlich.
   Die Durchbindungen der Fahrten an der Haltestelle Altenheim sind
   gegenüber dem Fahrgast transparent am Fahrzeug außen darzustellen und
   auch  in Kooperation mit der Abteilung Fahrgastinformation des VVS 
   entsprechend in den gedruckten und elektronischen
   Fahrplanauskunftsmedien des VVS einzupflegen. Dabei ist insbesondere
   die umsteigefreie Erreichbarkeit der Haltestelle Gartenstraße aus
   Richtung Fellbach hervorzuheben.
   Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse und kleinen Kurvenradien im
   Linienverlauf muss auf der Linie 215 ein Midibus (siehe Standards der
   Verbundlandkreise Anlage 1 und 2) eingesetzt werden.
   Anrufverkehre: Bestandteil des vorgesehenen Vergabeverfahrens sind
   ausschließlich Linienbusverkehre. In dem Verkehrsgebiet des
   Linienbündels 8 (Winnenden  Berglen) werden teilweise auch
   Anrufverkehre durchgeführt. Diese Anrufverkehre werden vom
   Rems-Mur-Kreis in einem gesonderten Verfahren vergeben und müssen an
   dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.
   (2) Anforderungen an die Fahrzeuggröße.
   Die Fahrzeuggröße muss so gewählt werden, dass diese für das
   Fahrgastaufkommen der jeweiligen Relation ausreichend ist.
   (3) Anforderungen an das Beförderungsentgelt.
   Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds
   Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen
   Vorschrift des Verbands Region Stuttgart Allgemeinen Vorschrift über
   die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der
   Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in ihrer
   jeweils gültigen Fassung.
   (4) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen.
   Es sind die qualitativen und betrieblichen Vorgaben einzuhalten die
   sich aus den Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise in ihrer
   jeweils aktuellen Fassung ergeben. Dieses Dokument ist unter folgendem
   Link erhältlich:
   [4]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-r
   ems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
   Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben
   des Nahverkehrsplans des Rems-Murr-Kreises in seiner aktuellsten
   Fassung. Dieser kann unter folgendem Link eingesehen und abgerufen
   werden:
   [5]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-r
   ems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
   Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument
   des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) Gemeinsame
   Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017 unter
   folgendem Link abzurufen:
   [6]http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
   d) Antworten für mögliche Antragsteller eigenwirtschaftlicher Verkehre.
   Soweit der Aufgabenträger Fragen von an einer Antragstellung für
   eigenwirtschaftliche Verkehre interessierten Unternehmen zu den oben
   genannten Vorgaben beantwortet, stellt er diese unter dem Link zur
   Verfügung, unter dem auch die Musterfahrpläne zu finden sind (oben c)
   (1)). Maßgeblich sind die nach Ablauf der ersten zwei Monate der Frist
   nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Antworten.
   e) Hinweis für Berichtigungen.
   Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche
   Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten zwei Monate
   der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten
   Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf
   der ersten zwei Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   veröffentlichten Vorgaben.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
   Kapellenstr. 17
   76131 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [7]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [8]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
   gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
   Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird
   hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die
   folgenden Wortlaut hat:
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
   Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
   unverzüglich gerügt hat;
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
   genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
   Auftraggeber gerügt werden;
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
   Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie
   innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen
   Vergaberecht erhoben wird.
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
   Kapellenstraße 17
   76131 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [9]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [10]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   19.9.2017
References
   1. mailto:vorabbekanntmachung@rems-murr-kreis.de?subject=TED
   2. http://www.rems-murr-kreis.de/
   3. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekanntmachungen/
   4. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-rems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
   5. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-rems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
   6. http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
   7. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
   8. http://www.rp-karlsruhe.de/
   9. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
  10. http://www.rp-karlsruhe.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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