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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Waiblingen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 376025-2017 (ID: 2017092309224149651)
Veröffentlicht: 23.09.2017
*
DE-Waiblingen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 183/2017 376025
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Alter Postplatz 10
Kontaktstelle(n): Geschäftsbereich Verkehr
Zu Händen von: Herrn Jan Ackermann
71332 Waiblingen
Deutschland
Telefon: +49 71515011284
E-Mail: [1]vorabbekanntmachung@rems-murr-kreis.de
Fax: +49 71515011525
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
[2]http://www.rems-murr-kreis.de
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Sonstige: allgemeine öffentliche Verwaltung
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung
integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im
Linienbündel (1) Verkehrsraum Fellbach Kernen.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Rems-Murr-Kreis
im Land Baden-Württemberg.
NUTS-Code DE116
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Rems-Murr-Kreis als Aufgabenträger beabsichtigt, die
Verkehrsleistungen des Linienbündels (1) Verkehrsraum Fellbach
Kernen mit Wirkung zum 01.08.2019 im offenen Verfahren zu vergeben.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner
Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie
§ 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten
und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt
VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der Einsatz von
Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus
schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend
Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der
öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu
erbringen.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Das Linienbündel (1) Verkehrsraum Fellbach Kernen umfasst die unten
dargestellten Buslinien/Lose:
Linie 211: Waiblingen Stetten;
Linie 212: Fellbach Rommelshausen Stetten;
Linie 214: Neckargröningen Fellbach Lehnenberg Steinach;
Linie 215: (Fellbach Gewerbegebiet-) Bahnhof Gartenstraße;
Linie 215: (Fellbach Gewerbegebiet-) Bahnhof Fellbach Altenheim.
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.8.2019
Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht
dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des
Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind
alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das
ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor
Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur
unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst
veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43
PBefG.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Einhaltung
Mindestentgeltvorgaben für Arbeitnehmer sowie transparente Angaben zu
ihren vertraglichen Rechten und Pflichten und Bedingungen gemäß
Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG BW)
sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG).
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
15.12.2018
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
Laufzeit in Monaten: 3 (ab dem Schlusstermin für den Eingang der
Angebote)
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit
Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens
drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Dieser Antrag muss
die unter c) genannten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die
Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird
durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien)
ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden
Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 31.7.2019 aus.
b) Vergabe als Gesamtleistung.
Die Verkehrsleistung des Linienbündels soll als eine Gesamtleistung
vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben.
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten
Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden
Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards einzuhalten (§
8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Die Aufgabenträger erwarten, dass ein
eventueller eigenwirtschaftlicher Antrag diese Aspekte verbindlich
zusichert.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot.
Der Konstruktion des Fahrplanangebots sind die unter dem Link
[3]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekan
ntmachungen/ veröffentlichten Musterfahrpläne zugrunde zu legen. Dabei
sind die unter bb) genannten linienspezifischen Anforderungen zu
beachten. Im Übrigen gelten bei allen Veränderungen des
Fahrplanangebots die unter aa) genannten Anforderungen.
aa) Allgemeine Anforderungen an Fahrplanänderungen.
Generell gilt:
Die verlinkten Fahrpläne im PDF-Format sind verbindlich gültig. Die
verlinkten Fahrpläne in anderen Dateiformaten dienen lediglich als
unverbindliche Planungshilfe.
Ein Anpassungsbedarf der Fahrpläne kann sich infolge von Änderungen der
Stundenpläne von Schulen und von Änderungen im S-Bahnverkehr ergeben.
In diesen Fällen ist in Abstimmung mit den Auftraggebern der Fahrplan
anzupassen, wobei der Leistungsumfang aufrechterhalten bleiben muss.
Die Fahrpläne sind durch das Verkehrsunternehmen regelmäßig auf die
Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und
Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender
Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den Fahrplan an Schultagen einen
bestmöglichen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Schülerverkehrs
und den Anforderungen des Besorgungs- und Berufsverkehrs zu finden.
Im Übrigen sind Verschiebungen gegenüber den vorgegebenen Fahrplänen im
Bereich von Minuten zulässig.
Bei allen Fahrplanänderungen gilt:
Der Angebotsstandard der verlinkten Musterfahrpläne darf künftig
nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der
angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die
unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage.
Ein Verschieben von Fahrlagen ist nicht möglich. Die Linien des
Bündels hängen stark mit den Fahrplänen anderer Linien zusammen, was in
der Planung entsprechend berücksichtigt wurde. Ein Verschieben von
Fahrlagen könnte dazu führen, dass vom Aufgabenträger gewünschte
Effekte (Anschlüsse oder Versatz zwischen Linien aus dem Bündel 1 und
weiteren Linien) nicht erzielt werden können.
Der Fahrplan der Linien des Bündels 1 wird aktuell um kapazitative
Mehrleistungen ergänzt (Gelenkbuseinsatz, Verstärkereinsatz). Es ist
auch künftig die Aufgabe des Verkehrsunternehmens, die erforderliche
Kapazität bereitzustellen und diese an die Entwicklung der Nachfrage
anzupassen. Fahrten, für die nach Kenntnis des Aufgabenträgers aktuell
durch Gelenkbuseinsatz oder zusätzliche Verstärkerfahrten zusätzliche
Kapazitäten bereitgestellt werden, sind mit dem Verkehrshinweis G in
den Musterfahrplänen gekennzeichnet.
bb) Linienbezogene Anforderungen.
Linie 116.
Für diese Linie ist im angestrebten Vergabeverfahren kein Angebot
vorgesehen, sodass diese entfallen kann.
Linie 211.
Der Fahrplan der Linie 211 ist in Waiblingen als Ringverkehr Neue
Rommelshauser Straße-ZOB-Untere Mayenner Straße-Neue Rommelshauser
Straße konstruiert. Das heißt, dass die in Waiblingen ZOB ankommenden
Busse der Linie 211 als Linie 211 in Richtung Stetten weiterfahren
müssen. Dadurch wird eine Direktverbindung von Stetten kommend in die
Waiblinger Innenstadt (Haltestelle Untere Mayenner Straße)
gewährleistet. In wenigen Fällen beginnen Fahrten am ZOB Waiblingen,
vor denen keine vorhergehende Ankunft stattfindet bzw. es enden Fahrten
am ZOB Waiblingen, nach denen keine Abfahrt stattfindet. In diesen
Fällen ist eine Durchbindung eines Busses in Waiblingen ZOB nicht
erforderlich.
Die Durchbindungen der Fahrten am ZOB Waiblingen sind gegenüber dem
Fahrgast transparent am Fahrzeug außen darzustellen und auch in
Kooperation mit der Abteilung Fahrgastinformation des VVS
entsprechend in die gedruckten und elektronischen
Fahrplanauskunftsmedien des VVS einzupflegen. Dabei ist insbesondere
die umsteigefreie Erreichbarkeit der Haltestelle Untere Mayenner Straße
aus Richtung Stetten hervorzuheben.
Linien 211 und 212.
Für die künftige Linienführung der Linien 211 und 212 durch
Rommelshausen in Fahrtrichtung Stetten ist eine neue Linienführung
vorgesehen, die auf den verlinkten Linienverlaufsplänen ersichtlich
ist. Für diese Linienführung ist ein Durchstich der Friedrichstraße bis
zur K1857 erforderlich. Derzeit zeichnet sich ab, dass dieser
Durchstich bis zur Inbetriebnahme des Bündels noch nicht fertiggestellt
sein wird. Bis zur Fertigstellung dieses Durchstichs ist auf den Linien
211 und 212 in Fahrtrichtung Stetten statt der Haltestellenfolge
Lilienstraße, Rathaus, Rumold-Realschule, Hofgartenstraße,
Ost, Hangweide die Haltestellenfolge Lilienstraße, Unter den
Arkaden, Seestraße, Schafstraße, Rumold-Realschule, Hangweide
zu bedienen. Abgesehen von dieser abgeänderten Haltestellenfolge bzw.
Linienführung durch Rommelshausen in Fahrtrichtung Stetten sind die
verlinkten Musterfahrpläne auch vor Eröffnung des Durchstichs der
Friedrichstraße bis zur K1857 umzusetzen.
Die im Musterfahrplan und in den Linienverlaufsplänen dargestellten
Haltestellen Rommelshausen Rathaus, Hofgartenstraße und Ost werden bis
zur Inbetriebnahme des Linienbündels 1 bzw. während des
Genehmigungszeitraums eingerichtet. Die exakte Lage und der Namen
dieser Haltestellen können sich bis zur Inbetriebnahme noch ändern.
Darüber hinaus werden die Bussteige der Haltestellen Rommelshausen
Bahnhof und Rommelshausen Rumold-Realschule beide in Fahrtrichtung
Stetten geringfügig verlegt. Der künftige Standort ist den verlinkten
Linienverlaufsplänen zu entnehmen.
Linie 214.
Die im Musterfahrplan und in den Linienverlaufsplänen dargestellten
Haltestellen Neckarrems Am unteren Schlossberg sowie Oeffingen
Sportgelände Tennwengert und Ludwigsburger Straße werden bis zur
Inbetriebnahme des Linienbündels 1 eingerichtet. Die exakte Lage und
der Namen dieser Haltestellen können sich bis zur Inbetriebnahme noch
ändern.
Sofern betrieblich möglich, sollen die Busse der Linie 214 ihre Abfahrt
in Neckargröningen bei einer verspäteten Ankunft des Busses Linie 432
aus Richtung Ludwigsburg verzögern, damit umsteigende Fahrgäste nicht
ihren Anschluss verpassen. Dem Anschluss von und zur Buslinie 432 in
Neckargröningen ist eine höhere Priorität einzuräumen als dem Anschluss
an die S-Bahn in Fellbach.
Linie 215.
Der Fahrplan der Linie 215 ist in Fellbach am Linienende Altenheim als
Ringverkehr Fellbach ZOB-Altenheim-Gartenstraße-Fellbach ZOB
konstruiert. Das heißt, dass die an der Haltestelle Altenheim
ankommenden Busse der Linie 215 als Linie 215 in Richtung Fellbach ZOB
weiterfahren müssen. Dadurch wird eine Direktverbindung von Fellbach
ZOB zur Haltestelle Gartenstraße gewährleistet. In wenigen Fällen
beginnen Fahrten an der Haltestelle Altenheim, vor denen keine
vorhergehende Ankunft stattfindet. In diesen Fällen ist eine
Durchbindung eines Busses an der Haltestelle Altenheim nicht
erforderlich.
Die Durchbindungen der Fahrten an der Haltestelle Altenheim sind
gegenüber dem Fahrgast transparent am Fahrzeug außen darzustellen und
auch in Kooperation mit der Abteilung Fahrgastinformation des VVS
entsprechend in den gedruckten und elektronischen
Fahrplanauskunftsmedien des VVS einzupflegen. Dabei ist insbesondere
die umsteigefreie Erreichbarkeit der Haltestelle Gartenstraße aus
Richtung Fellbach hervorzuheben.
Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse und kleinen Kurvenradien im
Linienverlauf muss auf der Linie 215 ein Midibus (siehe Standards der
Verbundlandkreise Anlage 1 und 2) eingesetzt werden.
Anrufverkehre: Bestandteil des vorgesehenen Vergabeverfahrens sind
ausschließlich Linienbusverkehre. In dem Verkehrsgebiet des
Linienbündels 8 (Winnenden Berglen) werden teilweise auch
Anrufverkehre durchgeführt. Diese Anrufverkehre werden vom
Rems-Mur-Kreis in einem gesonderten Verfahren vergeben und müssen an
dieser Stelle nicht berücksichtigt werden.
(2) Anforderungen an die Fahrzeuggröße.
Die Fahrzeuggröße muss so gewählt werden, dass diese für das
Fahrgastaufkommen der jeweiligen Relation ausreichend ist.
(3) Anforderungen an das Beförderungsentgelt.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds
Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Vorschrift des Verbands Region Stuttgart Allgemeinen Vorschrift über
die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der
Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
(4) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen.
Es sind die qualitativen und betrieblichen Vorgaben einzuhalten die
sich aus den Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise in ihrer
jeweils aktuellen Fassung ergeben. Dieses Dokument ist unter folgendem
Link erhältlich:
[4]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-r
ems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben
des Nahverkehrsplans des Rems-Murr-Kreises in seiner aktuellsten
Fassung. Dieser kann unter folgendem Link eingesehen und abgerufen
werden:
[5]https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-r
ems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument
des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) Gemeinsame
Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017 unter
folgendem Link abzurufen:
[6]http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
d) Antworten für mögliche Antragsteller eigenwirtschaftlicher Verkehre.
Soweit der Aufgabenträger Fragen von an einer Antragstellung für
eigenwirtschaftliche Verkehre interessierten Unternehmen zu den oben
genannten Vorgaben beantwortet, stellt er diese unter dem Link zur
Verfügung, unter dem auch die Musterfahrpläne zu finden sind (oben c)
(1)). Maßgeblich sind die nach Ablauf der ersten zwei Monate der Frist
nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Antworten.
e) Hinweis für Berichtigungen.
Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche
Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten zwei Monate
der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten
Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf
der ersten zwei Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
veröffentlichten Vorgaben.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstr. 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [7]poststelle@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219264049
Internet-Adresse: [8]http://www.rp-karlsruhe.de
Fax: +49 7219263985
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
gelten die Regelungen der §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird
hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die
folgenden Wortlaut hat:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie
innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen
Vergaberecht erhoben wird.
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe
Deutschland
E-Mail: [9]poststelle@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219264049
Internet-Adresse: [10]http://www.rp-karlsruhe.de
Fax: +49 7219263985
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19.9.2017
References
1. mailto:vorabbekanntmachung@rems-murr-kreis.de?subject=TED
2. http://www.rems-murr-kreis.de/
3. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/vorabbekanntmachungen/
4. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-rems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
5. https://www.rems-murr-kreis.de/bauen-umwelt-verkehr/oepnv/oepnv-im-rems-murr-kreis/oeffentlicher-personennahverkehr/
6. http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
7. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
8. http://www.rp-karlsruhe.de/
9. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
10. http://www.rp-karlsruhe.de/
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