Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Haßfurt Öffentlicher Verkehr (Straße) Dokument Nr...: 435687-2020 (ID: 2020091609280062498) Veröffentlicht: 16.09.2020 * DE-Haßfurt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2020/S 180/2020 435687 Berichtigung Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben Dienstleistungen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, [5]2019/S 061-142749) Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Landkreis Haßberge Postanschrift: Am Herrenhof 1 Ort: Haßfurt NUTS-Code: DE267 Haßberge Postleitzahl: 97437 Land: Deutschland Kontaktstelle(n): Sachgebiet III/3 ÖPNV, Frau Graf E-Mail: [6]karin.graf@hassberge.de Telefon: +49 952127289 Fax: +49 952127310 Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Haßberge II.1.2)CPV-Code Hauptteil 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße) II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: A) Der Landkreis Haßberge beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste (im Folgenden: ÖDA) für die nachfolgend genannten Linien: Los 1 (Laufzeit 16.9.2020-31.7.2024): Linie 1154: Rauhenebrach Oberaurach Eltmann Haßfurt. Los 2 (1.9.2020-31.7.2025): Linie 1187: Hofheim Kreuzthal. Los 3 (1.9.2020-31.7.2025): Linie 1152: Haßfurt Hofheim Maroldsweisach; Linie 1184: Hofheim - Aidhausen Stadtlauringen; Linie 1186: Hofheim Birkach - Burgpreppach Ebern. Los 4 (1.9.2020-31.7.2024): Linie 1155: Haßfurt - Ebern Maroldsweisach; Linie 1177: Ortslinienverkehr Maroldsweisach. Los 5 (1.9.2020-31.7.2024): Linie 1198: Altenstein Oberelldorf Dietersdorf. Die Angabe unter II.2.7) gilt insofern lediglich für die Lose 2 und 3. Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG. Für jedes Los wird ein ÖDA erteilt, dessen Laufzeit sich nach den jeweiligen Daten der Betriebsaufnahme und des Betriebsendes für die jeweiligen Lose richtet. Jedes Los stellt eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG dar. Die beabsichtigten ÖDA umfassen für ihre Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) in den gesamten von ihnen abgedeckten Gebieten. Die ÖDA werden hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die oben angegebene Verkehrsmengen können sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors der ÖDA reduzieren oder erweitern. Der Landkreis Haßberge kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen. B) [Fortsetzung von Ziffer VI.3)]: Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Landkreis will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei der Genehmigung eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge auf Grundlage der Stellungnahmen des Aufgabenträgers (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) über die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge entscheidet. Für den Fall, dass keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese sich nur auf Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge die in diesem Dokument beschriebenen, mit den beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig erfüllen, ist beabsichtigt, die genannten Verkehre als Gesamtleistungen (entsprechend der unter II.2.4 A) genanten Losaufteilung) im Wege von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im offenen Verfahren zu vergeben. Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 11/09/2020 VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: [7]2019/S 061-142749 Abschnitt VII: Änderungen VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text Abschnitt Nummer: II.2.7) Stelle des zu berichtigenden Textes: Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags Anstatt: 59 muss es heißen: 47 Abschnitt Nummer: VI.1) Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben Anstatt: () Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe Abschnitt II.2.4 A)) ausgelöst. Für die unter II.2.4) A)) genannten Linien ist ab Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsbeginns bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsendes eine Liniengenehmigung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. (...) C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, die für die ausreichende Verkehrsbedienung im Landkreis erforderlich sind. Sie sind in einem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: [8]https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkhas Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d. h. sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die der Aufgabenträger zu vergeben beabsichtigt, werden diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Der Landkreis erachtet einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das er über die öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben verbindlich zusichert. Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2PBefG abgesichert werden können. [siehe Fortsetzung der zusätzlichen Angaben unter Ziffer II.2.4.B)] muss es heißen: (...) Auf die hiermit berichtigte Vorabbekanntmachung wurden u. a. für die bisherigen Lose 3 und 4 erfolgreich eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge gestellt. Zwischenzeitlich hat der Betreiber dieser Lose jedoch die Entbindung von der Betriebspflicht erwirkt. Daher soll diese Leistungen nunmehr wie in der Vorabbekanntmachung angekündigt im Offenen Verfahren vergeben werden. Wegen der in dieser Änderungsbekanntmachung dargestellten Änderungen an den Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG können erneut Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG spätestens 3 Monate nach dieser Berichtigungsbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Für die unter II.2.4 A)) genannten Linien ist ab Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsbeginns bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Betriebsendes eine Liniengenehmigung zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an die Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. (...) C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, die für die ausreichende Verkehrsbedienung im Landkreis erforderlich sind. Sie sind in einem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2Personenbeförderungsgesetz zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Dieses aktualisierte Dokument steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: [9]https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkhas Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d. h. sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die der Aufgabenträger zu vergeben beabsichtigt, werden diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Der Landkreis erachtet einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das er über die öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben verbindlich zusichert. Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2PBefG abgesichert werden können. [siehe Fortsetzung der zusätzlichen Angaben unter Ziffer II.2.4.B)] Abschnitt Nummer: II.2.4) Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung: Anstatt: A) Der Landkreis Haßberge beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste (im Folgenden: ÖDA) für die nachfolgend genannten Linien: Los 1 (Laufzeit 16.9.2020-31.7.2024): Linie 1154: Rauhenebrach Oberaurach Eltmann Haßfurt. Los 2 (1.9.2020-31.7.2025): Linie 1187: Hofheim Kreuzthal. Los 3 (1.9.2020-31.7.2025): Linie 1152: Haßfurt Hofheim Maroldsweisach, Linie 1184: Hofheim Aidhausen Stadtlauringen, Linie 1186: Hofheim Birkach Burgpreppach Ebern. Los 4 (1.9.2020-31.7.2024): Linie 1155: Haßfurt - Ebern Maroldsweisach, Linie 1177: Ortslinienverkehr Maroldsweisach. Los 5 (1.9.2020-31.7.2024): Linie 1198: Altenstein Oberelldorf Dietersdorf. Die Angabe unter II.2.7) gilt insofern lediglich für die Lose 2 und 3. Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG. Für jedes Los wird ein ÖDA erteilt, dessen Laufzeit sich nach den jeweiligen Daten der Betriebsaufnahme und des Betriebsendes für die jeweiligen Lose richtet. Jedes Los stellt eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG dar. Die beabsichtigten ÖDA umfassen für ihre Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) in den gesamten von ihnen abgedeckten Gebieten. Die ÖDA werden hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die oben angegebene Verkehrsmengen können sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors der ÖDA reduzieren oder erweitern. Der Landkreis Haßberge kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen muss es heißen: A) Der Landkreis Haßberge beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste (im Folgenden: ÖDA) für die nachfolgend genannten Linien: Los 1 (neu) (1.9.2021-31.7.2025): Linie 1152: Haßfurt Hofheim Maroldsweisach; Linie 1184: Hofheim Aidhausen Stadtlauringen; Linie 1186: Hofheim Birkach Burgpreppach Ebern. Los 2 (neu) (1.9.2021-31.7.2024): Linie 1155: Haßfurt - Ebern Maroldsweisach, Linie 1177: Ortslinienverkehr Maroldsweisach. Die Angabe unter II.2.7) gilt insofern lediglich für das Los 1 (neu). Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG. Für jedes Los wird ein ÖDA erteilt, dessen Laufzeit sich nach den jeweiligen Daten der Betriebsaufnahme und des Betriebsendes für die jeweiligen Lose richtet. Jedes Los stellt eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG dar. Die beabsichtigten ÖDA umfassen für ihre Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) in den gesamten von ihnen abgedeckten Gebieten. Die ÖDA werden hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die oben angegebene Verkehrsmengen können sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors der ÖDA reduzieren oder erweitern. Der Landkreis Haßberge kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen. Abschnitt Nummer: II.2.7) Stelle des zu berichtigenden Textes: Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags Anstatt: Tag: 01/09/2020 muss es heißen: Tag: 01/09/2021 VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: References 5. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:142749-2019:TEXT:DE:HTML 6. mailto:karin.graf@hassberge.de?subject=TED 7. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:142749-2019:TEXT:DE:HTML 8. https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkhas 9. https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkhas -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de